Wer eine Erstausbildung abgeschlossen hat und später studiert, kann die Studienkosten als Werbungskosten absetzen. Erhält derjenige ein Stipendium, kann das Finanzamt die Werbungskosten kürzen. Allerdings darf es nicht das volle Stipendium anrechnen, sondern nur einen Teil – maximal 30 Prozent. Das setzte ein Stipendiat, der Betriebswirtschaft studierte und als Veranstaltungskaufmann tätig war, vor dem Finanzgericht Köln durch (Az.1 K 1246/16).
Der Mann erhielt 6 750 Euro Stipendium im Jahr. Um den vollen Betrag wollte das Finanzamt seine 10 000 Euro Studienkosten mindern, also nur 3 250 Euro anerkennen. Das Gericht sah das anders und erkannte 7 975 Euro an: 10 000 Euro minus 2 025 Euro (30 Prozent von 6 750 Euro), also 4 725 Euro mehr.
Tipp: Ob auch die Studienkosten im Erststudium als Werbungskosten etwa für Heimfahrten, Unterkunftskosten wegen doppelter Haushaltsführung, Fachliteratur und Kursgebühren zählen und nicht nur begrenzt als Sonderausgaben, prüft derzeit das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvL 23/14).
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