
Fortbildungskosten zählen bei Arbeitnehmern steuerlich als Werbungskosten.
Erst die Schule, dann Berufsausbildung oder Studium und schließlich die Fortbildung im Berufsleben. Im Laufe des Lebens kostet Bildung viel Geld. Der Staat fördert seine Bürger dabei steuerlich. Finanztest erklärt, wie Eltern, Studenten, Azubis und Arbeitnehmer Steuervorteile nutzen können.
Als Student oder Azubi profitieren
Gerade Studenten kommen schnell auf hohe Bildungskosten. Egal ob die Fahrt zur Uni, Nachhilfestunden, Lernmittel wie Laptop und Lehrbuch oder die Miete für die Wohnung am Studienort – alles können Studenten steuerlich absetzen. Da die Steuererklärung für Studenten aber freiwillig ist, nutzen viele diese Möglichkeit nicht. Was sie nicht wissen: Wer neben dem Studium nichts oder gar nichts verdient, könnte auch später – nach dem Abschluss – noch von seinen Bildungskosten profitieren. Können Studenten die Studienkosten als Werbungskosten geltend machen, lassen sie sich nämlich für spätere Jahre vortragen und dann verrechnen (Ausbildung und Studium).
Studienkosten nur als Sonderausgaben anerkannt
Nach aktueller Rechtslage gibt es für viele Studenten noch ein Problem: Handelt es sich bei ihrem Studium um eine Erstausbildung ohne Beschäftigungsverhältnis, erkennt das Finanzamt ihre Studienkosten nur als Sonderausgaben an. Diese lassen sich nicht für die Zeit nach dem Abschluss vortragen. Über die Frage, wann Bildungskosten für Ausbildung oder Studium als Werbungskosten und wann nur als Sonderausgaben gelten, entscheidet aktuell aber das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvL 23/14 und 24/14). Deswegen ergehen die Steuerbescheide in diesem Punkt vorläufig. Entscheidet das Bundesverfassungsgericht zugunsten der Studenten und Auszubildenden, können sie später noch durch ihre Studienkosten Steuern sparen. Eine Steuererklärung ist also wichtig.
Unser Rat
Schulgeld. Gehen Ihre Kinder auf eine Privatschule? Setzen Sie 30 Prozent des Schulgelds in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben ab. Pro Kind sind höchstens 5 000 Euro möglich. Kosten für Verpflegung und Unterbringung müssen Sie herausrechnen.
Studenten und Azubis. Geben Sie Aufwendungen für Ausbildung oder Studium in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten an. Handelt es sich um eine Erstausbildung ohne Beschäftigungsverhältnis, erkennt das Finanzamt die Ausgaben zurzeit zwar nur als Sonderausgaben an. Es erteilt den Steuerbescheid aber bis zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vorläufig. Fehlt der Vorläufigkeitsvermerk, müssen Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen.
Arbeitnehmer. Erst wenn Ihre Bildungskosten und andere berufliche Ausgaben als Arbeitnehmer 1 000 Euro überschreiten, ist eine genaue Auflistung nötig. Denn das Finanzamt zieht Ihnen schon pauschal 1 000 Euro für Werbungskosten ab.
So stuft das Finanzamt die Kosten ein
Zählen Bildungskosten als Werbungskosten, können sie noch Jahre später mit Einkünften verrechnet werden, als Sonderausgaben nur im Jahr der Entstehung. Studenten und Azubis sollten ihre Kosten abweichend von der aktuellen Praxis als Werbungskosten angeben (siehe Unser Rat).

Eltern durch Kindergeld begünstigt
Eltern bekommen Kindergeld oder Kinderfreibeträge. Unterstützen sie ihr Kind später bei Ausbildung und Studium, können sie auch den Ausbildungsfreibetrag nutzen. Gesondert setzen Eltern nur Schulgeld für Privatschulen ab (Schulbildung).
Beruflicher Zusammenhang ist nötig
Bei einer Fortbildung für Arbeitnehmer ist die Sache meist eindeutig: Liegt ein beruflicher Zusammenhang vor, können Arbeitnehmer Aufwendungen für Weiterbildungen als Werbungskosten angeben. Dabei zählen aber nur die Kosten, die nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. Neben Lernmitteln und Lehrgangskosten können Arbeitnehmer in den ersten drei Monaten eines Kurses auch Verpflegungs- und Übernachtungskosten absetzen (Fortbildung).