Doktoranden haben nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) viel mehr Steuervorteile als bisher: Das Finanzamt muss ihre Studienkosten unbegrenzt als vorweggenommene Werbungskosten für ihren späteren Beruf anerkennen. Bisher galten die Ausgaben nur als Sonderausgaben und waren auf maximal 920 Euro (bei auswärtiger Unterbringung 1 227 Euro) im Jahr begrenzt.
Das Urteil erstritt für sich eine ehemalige Krankengymnastin, die Medizin studierte und promovierte. Für 1998 rechnete sie insgesamt rund 3 100 Euro Studienkosten ab. Diese darf das Amt nicht auf 920 Euro kappen, unterstützte der BFH die angehende Orthopädin (Az. VI R 96/01).
Die Ausgaben seien Erwerbsaufwendungen und somit Werbungskosten, begründeten die obersten Finanzrichter. Die junge Frau studierte aus beruflichen Gründen, um später als Fachärztin zu verdienen. Dazu gehöre auch der Doktortitel, entschied der BFH. Gerade der Titel belegt die Qualifizierung, da er für die berufliche Entwicklung entscheidend und oft sogar unabdingbar ist.
Tipp: Auch alle anderen Studenten sollten eine Steuererklärung abgeben und Studienkosten als Werbungskosten deklarieren (siehe Checkliste).
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