Bewertungs­portale Bundes­gerichts­hof bestätigt Yelp

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Bewertungs­portale - Bundes­gerichts­hof bestätigt Yelp

Fitness­studio-Betreiberin Renate Holland ist mit dem Bewertungs­system der Platt­form Yelp unzufrieden. Sie hat geklagt – und nun vor dem Bundes­gerichts­hof verloren. © picture alliance / dpa / Lino Mirgeler

Das Onlineportal Yelp darf weiterhin seine Unter­nehmens­bewertungen auf eine auto­matisierte Auswahl stützen. Mit diesem Urteil beendete der Bundes­gerichts­hof (BGH) einen jahre­langen Rechts­streit zwischen der Fitness­studio­betreiberin Renate Holland und dem Bewertungs­portal.

Nicht alle Bewertungen fließen in das Gesamt­urteil ein

Bei Yelp darf jeder zum Kritiker werden und seine Meinung zu Restaurants, Dienst­leistern und Geschäften veröffent­lichen. Die Nutzer können dabei ein Stern bis fünf Sterne vergeben und einen Text schreiben. In die Gesamt­bewertung fließen jedoch nicht alle Nutzer-Bewertungen ein: Eine spezielle Software identifiziert auto­matisch die „empfohlenen Beiträge“, die Yelp für besonders hilf­reich oder authentisch hält. Dabei handelt es sich etwa um Beiträge von Nutzern, die auf dem Portal aktiv sind und bislang glaubhafte Bewertungen abge­liefert haben. So sollen Gefäl­ligkeits­bewertungen und Fälschungen aussortiert werden. Die nach dem Yelp-Algorithmus „nicht empfohlenen“ Bewertungen können Besucher der Webseite dennoch lesen.

Unternehmerin empfindet Bewertungen als ungerecht

Eine Fitness­studio­betreiberin hatte gegen Yelp geklagt, weil sie die Benotung ihrer Studios als unfair empfand. Vor dem Ober­landes­gericht (OLG) München hatte sie 2018 eine Klage gewonnen. Die Richter hatten damals geur­teilt, dass durch das Aussortieren von Bewertungen ein verzerrtes Gesamt­bild entstehen würde. In diesem Verfahren wurde der Unternehmerin Schaden­ersatz zugesprochen. Außerdem wurde Yelp untersagt, die Studios weiterhin zu bewerten.

Gewer­betreibende müssen Kritik hinnehmen

Das BGH-Urteil hebt die Rechts­sprechung des Münchner OLG auf. Dem Urteil der Karls­ruher Richter zufolge über­wiegen die schutz­würdigen Belange von Yelp und nicht die recht­lich geschützten Interessen der Klägerin. Die Einstufung von Bewertungen auf Yelp – in die Kategorien „empfohlen“ und „nicht empfohlen“ – sei durch die Berufs- und Meinungs­freiheit geschützt. Der vorsitzende Richter: „Ein Gewer­betreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffent­liche Erörterung geäußerter Kritik grund­sätzlich hinnehmen.“

Onlinebe­wertungen – das Thema auf test.de

Wissenschaft.
Die Universität Dort­mund hat die Bewertungen auf dem Portal Amazon untersucht. Zum Test Fake-Bewertungen.
Unter­suchungen.
Das Bundes­kartell­amt interes­siert sich ebenfalls für die Bewertungen – Bundeskartellamt untersucht Nutzerbewertungen.

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MrsMm am 15.01.2020 um 09:57 Uhr
Berwertungen scheinen echt wichtig zu sein.

Solche Beiträge verdeutlichen mir, wie wichtig Bewertungen für einige Unternehmen sind. Wenn eine Unternehmerin sogar klagt, so scheint ja zum Teil sogar das gesamte Gewerbe von den Bewertungen abhängig zu sein.