
Das Verwaltungsgericht Trier hat einen Beamten um zwei Karriere- und Gehaltsstufen zurückgestuft, weil er an mindestens 170 Tagen seine Dienststelle verlassen hat, ohne sich auszustempeln – und das über zwei Jahre. An den Tagen war der Mann einige Stunden später kurz zur Arbeit zurückgekehrt, um die „Gehen-Buchung“ nachzuholen. Aufgefallen war sein Verhalten, nachdem die Zutrittszeiten an der Haupteingangstür mit den Daten des Zeiterfassungsgeräts verglichen wurden. Durch sein Verhalten, so die Richter, habe der Beamte schwer gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen (Az. 3 K 1802/13.TR). Eine Entlassung komme aber nicht in Betracht. Zum einen sei der Beamte geständig und wegen der MS-Erkrankung der Ehefrau sei die Situation zuhause belastend. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht – der Beamte hat Berufung eingelegt.
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.... auch noch Berufung einlegt - was ja sein gutes Recht ist - zeigt doch nur, dass er nichtmal ansatzweise ein Unrechtsbewustsein hat.
In diesem Fall geht dessen betrügerisches Verhalten sogar noch zu Lasten der Steuerzahler.
Wo ist hier eigentlich der Unterschied zu einem Steuerhinterzieher, der - hätte er ausmachenden Betrag hinterzogen - sogar mit einer Gefängnisstrafe rechnen müsste?