
Arbeitszeiterfassung. Richtig stempeln gehört zu den Grundpflichten eines Arbeitnehmers.
Das Verwaltungsgericht Trier hat einen Beamten um zwei Karriere- und Gehaltsstufen zurückgestuft, weil er an mindestens 170 Tagen seine Dienststelle verlassen hat, ohne sich auszustempeln – und das über zwei Jahre. An den Tagen war der Mann einige Stunden später kurz zur Arbeit zurückgekehrt, um die „Gehen-Buchung“ nachzuholen. Aufgefallen war sein Verhalten, nachdem die Zutrittszeiten an der Haupteingangstür mit den Daten des Zeiterfassungsgeräts verglichen wurden. Durch sein Verhalten, so die Richter, habe der Beamte schwer gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen (Az. 3 K 1802/13.TR). Eine Entlassung komme aber nicht in Betracht. Zum einen sei der Beamte geständig und wegen der MS-Erkrankung der Ehefrau sei die Situation zuhause belastend. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht – der Beamte hat Berufung eingelegt.