Banken haften für den Schaden ihres Kunden, wenn sie eine gefälschte Überweisung ausführen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Bank dem Kunden eine Mitschuld nachweist (Oberlandesgericht Koblenz, Az. 2 U 116/09).
Die Sparkasse Koblenz muss nun einer Kundin einen Schaden von 40 000 Euro ersetzen. Die Chefin eines Handwerksbetriebs hatte ein Überweisungsformular in den Briefkasten der Sparkasse werfen lassen. Diese überwies das Geld jedoch auf ein anderes Konto, dessen Inhaber mit der Beute verschwand. Der Überweisungsträger war gefälscht worden. Wann und wo, ist unklar.
Das Gericht entschied, dass die Bank der Kundin die 40 000 Euro wieder gutschreiben muss. Das Risiko gefälschter Überweisungen trage grundsätzlich die Bank. Die Kundin treffe nur dann eine Mitschuld, wenn ihr die Fehlbuchung rechtzeitig auffalle und sie dennoch nicht die Bank informiere. Ein solches Verschulden konnte das Gericht jedoch nicht feststellen.
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