Betriebs­rente Plus für Pensions­kassen-Rentner

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Betriebs­rentner mit einer Rente von einer Pensions­kasse bekommen künftig mehr heraus, wenn sie wenigs­tens einen Teil dieser Rente mit eigenem Geld aus ihrem Netto­gehalt aufgebaut haben. Denn sie müssen dafür keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung mehr bezahlen. Dies hat das Bundes­verfassungs­gericht entschieden – und so die Ungleichbe­hand­lung von Renten aus Direktversicherungen und Pensions­kassen beseitigt.

Verfassungs­richter beenden Ungleichbe­hand­lung

Wenn Arbeitnehmer ihre Beiträge für eine Pensions­kasse selbst aus ihrem Netto­einkommen bezahlt haben, müssen sie später auf ihre Betriebs­rente keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung zahlen. Sie können also mit fast 19 Prozent mehr Rente rechnen. Mit zwei entsprechenden Entscheidungen hat das Bundes­verfassungs­gericht nun die Ungleichbe­hand­lung von Renten aus Direktversicherungen und Pensions­kassen beseitigt (1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15). Bei Renten aus einer Direkt­versicherung gilt schon seit Jahren: Hat ein Arbeitnehmer seinen Vertrag privat weitergeführt nachdem er nicht mehr in seinem Betrieb gearbeitet hat, muss er für diesen aus seinem Netto­gehalt angesparten Teil der Rente keine Krankenkassenbeiträge zahlen. Dies gilt nun auch für Pensions­kassen.

Sozial­verband mit Beschwerde erfolg­reich

Damit war der Sozial­verband VdK mit seiner Verfassungs­beschwerde gegen die Beitrags­pflicht erfolg­reich. Die Verfassungs­richter kassierten ein anders­lautendes Urteil des Bundes­sozial­gerichts von 2014. Das Bundes­sozialge­richt hatte damals entschieden, dass Arbeitnehmer auch auf ihre Rente aus einem privat weitergeführten Pensions­kassen­vertrag Beiträge an die gesetzliche Kranken­versicherung abführen müssen. Denn Pensions­kassen seien von vorn­herein auf den Zweck der betrieblichen Alters­versorgung beschränkt – anders als Lebens­versicherungs­unternehmen, die auch Direkt­versicherungen anbieten. Das Bundes­verfassungs­gericht wertete die unterschiedliche Behand­lung jedoch als Verstoß gegen das Gleich­heits­gebot des Grund­gesetzes.

Sozial­abgaben schmälern Rente

Sowohl Rentner mit einer Direkt­versicherung als auch diejenigen mit einer Pensions­kasse müssen aber weiterhin die vollen Sozial­abgaben zahlen, wenn sie die Rentenbeiträge über den Arbeit­geber gezahlt haben. Sie zahlen einen Krankenkassenbeitrag von durch­schnitt­lich 15,7 Prozent. Hinzu kommt der Pflege­versicherungs­beitrag: 2,55 Prozent für Rentner mit Kindern, 2,8 Prozent für Kinder­lose. Insgesamt geht dann also fast ein Fünftel von der Rente ab. Wenigs­tens für den privat angesparten Teil der Rente gilt dies nun nicht mehr.

Tipp: Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellem Betriebsrenten-Test.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 03.07.2019 um 14:57 Uhr
    Für wen gelten nun diese Urteile ?

    @Testheft1234: Das gilt nur dann, wenn Sie aus den Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind, Ihre Beiträge dann an die Versicherung selbst entrichtet haben und auch offiziell als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag eingetreten sind, statt Ihres Arbeitgebers.(PK)

  • Testheft1234 am 02.07.2019 um 19:41 Uhr
    Für wen gelten nun diese Urteile ?

    Ich bitte um Aufklärung: Gelten diese Vorteile jetzt nur für Leute, die ihrem Betrieb den Rücken gekehrt haben und ab dann mit Netto-Beträgen weiter eingezahlt haben oder auch wenn man bis zur Rente im gleichen Betrieb arbeitet und ein Teil der Betriebsrente vom Arbeitnehmer netto einbezahlt wird und der andere Teil vom Arbeitgeber ? Müssen dann auch auf den netto eingezahlten Teil Kranken und Pflegeversicherung gezahlt werden ?
    Danke für die Antwort.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 04.01.2019 um 15:56 Uhr
    Betriebliche Erwerbsunfähigkeitsrente + Kassenbeit

    @Liesbeth58: Erwerbsunfähige Arbeitnehmer, die aus einer betrieblichen Altersvorsorge, eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen, zahlen auf diese Krankenkassenbeiträge, auch wenn Sie zum Kreis der Pflichtversicherten gehören. Eine Ausnahme gibt es nur auf Rentenanteile, die aufgrund von Einzahlungen aufgebaut wurden, nachdem der Arbeitnehmer den institutionellen Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge verlassen hat. Das Verlassen des Betriebes aufgrund des Eintritts einer Erwerbsunfähigkeit gehört nicht zu der Ausnahme, zu der das Bundesverfassungsgericht am 27.06.2018 urteilte. (maa)

  • Liesbeth58 am 03.01.2019 um 16:38 Uhr
    Urteil Bundesverfassungsgericht vom 27.06.2018

    Habe einen VBLU-Vertrag, wonach zwei Drittel der Beiträge seit 1995 durch den Arbeitgeber und ein Drittel der Beiträge durch mich selbst entrichtet worden sind. Seit 2015 bin ich mit 57 Jahren Erwerbsminderungsrentnerin, und erhalte eine monatliche Rente aus dieser Versicherung. Muss ich dafür nach der aktuellen Rechtsprechung durch das BVG Sozialversicherungsbeiträge abführen? Die Bruttesumme beträgt 368,— Euro pro Monat. Das Arbeitsrechtverhältnis wurde durch den Eintritt in die Erwerbsminderungsrente gelöst.

  • Stahlin am 07.12.2018 um 09:49 Uhr
    Erwerbsminderungs-Rentner

    Gilt dies auch für Erwerbsminderungsrentner?
    Meine Pensionskasse behauptet, dass dieses Urteil nur für "Altersrentner" zutrifft.