Betriebsrentner mit einer Rente von einer Pensionskasse bekommen künftig mehr heraus, wenn sie wenigstens einen Teil dieser Rente mit eigenem Geld aus ihrem Nettogehalt aufgebaut haben. Denn sie müssen dafür keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mehr bezahlen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden – und so die Ungleichbehandlung von Renten aus Direktversicherungen und Pensionskassen beseitigt.
Verfassungsrichter beenden Ungleichbehandlung
Wenn Arbeitnehmer ihre Beiträge für eine Pensionskasse selbst aus ihrem Nettoeinkommen bezahlt haben, müssen sie später auf ihre Betriebsrente keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Sie können also mit fast 19 Prozent mehr Rente rechnen. Mit zwei entsprechenden Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht nun die Ungleichbehandlung von Renten aus Direktversicherungen und Pensionskassen beseitigt (1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15). Bei Renten aus einer Direktversicherung gilt schon seit Jahren: Hat ein Arbeitnehmer seinen Vertrag privat weitergeführt nachdem er nicht mehr in seinem Betrieb gearbeitet hat, muss er für diesen aus seinem Nettogehalt angesparten Teil der Rente keine Krankenkassenbeiträge zahlen. Dies gilt nun auch für Pensionskassen.
Sozialverband mit Beschwerde erfolgreich
Damit war der Sozialverband VdK mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Beitragspflicht erfolgreich. Die Verfassungsrichter kassierten ein anderslautendes Urteil des Bundessozialgerichts von 2014. Das Bundessozialgericht hatte damals entschieden, dass Arbeitnehmer auch auf ihre Rente aus einem privat weitergeführten Pensionskassenvertrag Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung abführen müssen. Denn Pensionskassen seien von vornherein auf den Zweck der betrieblichen Altersversorgung beschränkt – anders als Lebensversicherungsunternehmen, die auch Direktversicherungen anbieten. Das Bundesverfassungsgericht wertete die unterschiedliche Behandlung jedoch als Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes.
Sozialabgaben schmälern Rente
Sowohl Rentner mit einer Direktversicherung als auch diejenigen mit einer Pensionskasse müssen aber weiterhin die vollen Sozialabgaben zahlen, wenn sie die Rentenbeiträge über den Arbeitgeber gezahlt haben. Sie zahlen einen Krankenkassenbeitrag von durchschnittlich 15,7 Prozent. Hinzu kommt der Pflegeversicherungsbeitrag: 2,55 Prozent für Rentner mit Kindern, 2,8 Prozent für Kinderlose. Insgesamt geht dann also fast ein Fünftel von der Rente ab. Wenigstens für den privat angesparten Teil der Rente gilt dies nun nicht mehr.
Tipp: Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellem Betriebsrenten-Test.
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@Testheft1234: Das gilt nur dann, wenn Sie aus den Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind, Ihre Beiträge dann an die Versicherung selbst entrichtet haben und auch offiziell als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag eingetreten sind, statt Ihres Arbeitgebers.(PK)
Ich bitte um Aufklärung: Gelten diese Vorteile jetzt nur für Leute, die ihrem Betrieb den Rücken gekehrt haben und ab dann mit Netto-Beträgen weiter eingezahlt haben oder auch wenn man bis zur Rente im gleichen Betrieb arbeitet und ein Teil der Betriebsrente vom Arbeitnehmer netto einbezahlt wird und der andere Teil vom Arbeitgeber ? Müssen dann auch auf den netto eingezahlten Teil Kranken und Pflegeversicherung gezahlt werden ?
Danke für die Antwort.
@Liesbeth58: Erwerbsunfähige Arbeitnehmer, die aus einer betrieblichen Altersvorsorge, eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen, zahlen auf diese Krankenkassenbeiträge, auch wenn Sie zum Kreis der Pflichtversicherten gehören. Eine Ausnahme gibt es nur auf Rentenanteile, die aufgrund von Einzahlungen aufgebaut wurden, nachdem der Arbeitnehmer den institutionellen Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge verlassen hat. Das Verlassen des Betriebes aufgrund des Eintritts einer Erwerbsunfähigkeit gehört nicht zu der Ausnahme, zu der das Bundesverfassungsgericht am 27.06.2018 urteilte. (maa)
Habe einen VBLU-Vertrag, wonach zwei Drittel der Beiträge seit 1995 durch den Arbeitgeber und ein Drittel der Beiträge durch mich selbst entrichtet worden sind. Seit 2015 bin ich mit 57 Jahren Erwerbsminderungsrentnerin, und erhalte eine monatliche Rente aus dieser Versicherung. Muss ich dafür nach der aktuellen Rechtsprechung durch das BVG Sozialversicherungsbeiträge abführen? Die Bruttesumme beträgt 368,— Euro pro Monat. Das Arbeitsrechtverhältnis wurde durch den Eintritt in die Erwerbsminderungsrente gelöst.
Gilt dies auch für Erwerbsminderungsrentner?
Meine Pensionskasse behauptet, dass dieses Urteil nur für "Altersrentner" zutrifft.