Betriebs­rente Kassenbeitrag auf kleine Rente

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Betriebs­rente - Kassenbeitrag auf kleine Rente

Heinz Friedrich Fettel muss Krankenkassenbeiträge auf eine Betriebs­rente unter der Gering­fügig­keits­grenze zahlen. Sie wurde zu einer weiteren Betriebs­rente addiert. © Bernd Roselieb

Finanztest-Leser Heinz Friedrich Fettel hat sich seine betriebliche Direkt­versicherung auf einen Schlag auszahlen lassen – gut 12 800 Euro bekam er. Auf den größten Teil dieser Summe verlangt seine Krankenkasse HKK Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge. Damit hatte Fettel nicht gerechnet. Sein Fall zeigt, wie hoch die Beiträge zur Krankenkasse bei einer Betriebs­rente ausfallen können.

Gering­fügig­keits­grenze

Fettel wundert sich, denn Beiträge fallen nicht an, wenn eine Rente im Jahr 2018 nicht höher als 152,25 Euro im Monat ist oder bei einer Kapital­auszahlung auf einmal nicht mehr als das 120-Fache dieses Betrags erreicht, also 18 270 Euro. Fettels Direkt­versicherung zahlte weit weniger aus.

Tipp: Tests und Infos zum Thema betriebliche Alters­vorsorge finden Sie auf unserer Themenseite Betriebsrente und Pensionskasse.

Betriebs­renten addiert

Die Direkt­versicherung ist aber nicht Fettels einzige Betriebs­rente. Er bekommt außerdem noch monatlich etwas aus der Zusatz­versorgungs­kasse der Gemeinden. Beide Renten zählen zusammen und über­schreiten die Gering­fügig­keits­grenze deutlich. Deshalb wird auf die gesamte Rente der volle Kranken- und Pflege­versicherungs­beitrag fällig – fast 18 Prozent.

Vorsorge privat fortgeführt

Als Fettel aus dem Beruf ausschied, hat er seine Direkt­versicherung noch zwei Jahre weitergeführt und Geld aus seinem Netto­einkommen einge­zahlt. Auf diesen Teil seiner Direkt­versicherung, 1 305 Euro, zahlt er keinen Beitrag. Von den ausgezahlten 12 800 Euro sind also 11 495 Euro beitrags­pflichtig.

Betriebliche Riester-Rente

Auf Zahlungen aus einem betrieblichen Riester-Vertrag sind gar keine Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge fällig.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 11.12.2019 um 09:42 Uhr
Nochmal KK-Beiträge und VBL

@Manfred_x: Wie schon gesagt. Ob die Versorgungskasse richtig gerechnet hat, können Sie und auch wir nicht prüfen. Wir können Ihnen auch keine unabhängige Stelle nennen, die das für Sie tun könnte. Die Aufsicht über die freiwillige Versicherung der VBL (also auch Riester) hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). (PH)

Manfred_x am 06.12.2019 um 16:59 Uhr
Nochmal KK-Beiträge und VBL (mit Riester)

Vielen Dank! Trotzdem noch ein, zwei Fragen, weil es doch etwas anders ist: Es handelt sich um die VBL-Pflicht, in die ich ab 1997 eingezahlt und die ich ab 2004 oder 2005 beriestert habe. Sie war übrigens vorher im Ost-Tarifbereich auf kapitalbildend umgestellt worden und nicht mehr umlagenfinanziert, wie immer noch im TB West. Freiwillige VBL war 2005 noch nicht möglich.
Wie müsste die VBL rechnen? Welches Amt ist in diesem Falle als Aufsicht zuständig?

Profilbild Stiftung_Warentest am 26.11.2019 um 11:56 Uhr
KK-Beiträge VBL und Riesterrente

@Manfred_x: Grundsätzlich gilt: Riester- und Pflichtversicherung werden seit 2018 getrennt betrachtet: Auf die Rente aus der Pflichtversicherung fallen Sozialabgaben an, auf die Riester-Rente nicht mehr. Die Berechnung bezieht sich also nicht auf die in der Ansparphase gezahlten Beiträge, sondern auf die Anteile von Riester- und Pflichtversicherung an der Gesamtrente. Es kann sogar passieren, dass auch auf die Pflichtversicherung keine Beiträge mehr anfallen. Und zwar dann, wenn die Rente ohne Riester unter die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 155,75 Euro im Monat fällt. Ob die Versorgungskasse richtig gerechnet hat, können Sie nicht prüfen. Wir können Ihnen auch keine unabhängige Stelle nennen, die das für Sie tun könnte. Die Aufsicht über die freiwillige Versicherung der VBL (also auch Riester) hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). (PH)

Manfred_x am 25.11.2019 um 18:25 Uhr
Krankenkassenbeiträge Betriebsr. (teilw. Riester)

Der Teufel steckt wie immer im Detail. Es gibt ein Rundschreiben SV ("Beitragsrechtliche Beurteilung ..." - wie eine Arbeitsanweisung) von GKV-Spitzenverband, DRV und Bundesagentur für Arbeit vom Nov. 2018 wie beriesterte Betriebsrenten (z.B. Pflicht-VBL im ÖD) zu behandeln sind. Allerdings wird damit nicht klar, welche Summen genau dabei von Beitragszahlungen freigestellt sind, z.B. Arbeitsnehmerbeiträge (alle, auch die vor der Riester-Förderung?) oder auch die Zulagen. Die VBL verschickt Änderungsmeldungen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz mit einer Bruttorente und einem beitragspflichtigen Anteil der Rente, ohne die Berechnung für diesen Anteil offenzulegen. Welcher Anteil genau ist beitragsfrei?

nightdiver53 am 17.11.2019 um 00:29 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.