Einzahlung. Führen Sie eine Direktversicherung Ihres früheren Arbeitgebers privat weiter? Dann lassen Sie sich das in die Police eintragen, damit Sie für den selbstbezahlten Teil später keine Sozialabgaben bezahlen (Special Mutmacher Peter Pöttgen). Auf privates Geld in Pensionskassen sind Abgaben fällig, es gibt aber noch eine Chance (Tabelle: Gerichtsurteile zu Sozialabgaben von der Rente).
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Das ist sehr bedenklich, daß das BSG zu einer solchen Rechtsauffassung kommt.
Der private Teil einer Pensionskassenkassenrente ist von der Haftung und von der Pfändung genauso zu behandeln, wie eine Private Rente. Es besteht kein besonderer Schutz vor Gläubigern. Sollte die Pensionskasse ausfallen, springt der Arbeitgeber für den privaten Teil der Pensionskassenrente nicht ein.
Es ist verfassungsrechtlich nicht vertretbar, den Betriebsrentner auch für den privaten Teil der Pensionskassenrente volle Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu lassen, da der Betriebsrentner damit doppelte Sozialversicherungsbeiträge bezahlt und im übrigen bei seiner gesetzlichen Altersrente Kürzungen und Einschränkungen infolge der Zahlung von versicherungsfremden Leistungen aus der Rentenkasse (u.a. Kosten der deutschen Einheit) hinnehmen mußte.
Unlängst gab es beim BSG Kassel einen Richter Meyer, der nach eigenen Angaben rausgemobbt wurde, weil er zu viele Urteile fällte, welche die öffentliche Kassen belasteten.
Wohl weil man beim BSG Kassel ein schlechtes Gewissen hatte, ist man mittlerweile auf Gegenkurs gegangen und schmettert alles ab, was die öffentlichen Kassen über Gebühr belasten würde.
Ich denke auch, daß dies Belastung von ausschließlichen privaten Teilen von Pensionskassenkassenrenten rechtlich absolut unvertretbar ist.
Nur daraus zu folgern, daß der Pensionskassenvertrag nur einmal kurz im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorge gestanden stand, kann man nicht schlußfolgern, daß man dieser dann immer wie eine betriebliche Altersvorsorge behandeln muß. So nach dem Motto einmal "schlecht, immer schlecht".
@moutl1962: Zu diesem Teilaspekt haben wir noch nicht berichtet. Das ist hier auch nicht der Ort für eine individuelle Krankenversicherungsberatung. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an Ihre Krankenkasse. Für allgemeine Fragen zur Krankenversicherung steht Ihnen auch das Bürgertelefon zur Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit: 030 / 340 60 66 – 01 (maa)
Frage:
wenn man(n) mit seinem Betrieb/Arbeitgeber (AG) eine sogenannte " 55-er Ausstiegsregelung" vereinbart z.B. ab dem 58.Lj.,dann hat man(n) 24 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld (=> pflichtbeitragsversicherter Status).
Nach dieser Bezugszeit zahlt der AG ein Übergangsgeld bis zum frühst möglichen Rentenantragszeitpunkt (63.Lj.)
Ist man(n) dann auch nach dieser Zeit Pflichtbeitragsversicherter oder wird amn(n) bei einer solchen Ausstiegsregelung "Freiwillig Versicherter"?
Wichtig ist dieser Staus für die Zeit der folgenden Rente, da gemäß Ihrer Tabelle auch für Mieteinnahmen/Zinsen u.s.w., ... Krankenvers.+Pflegevers.Beiträge dann zusätzlich bezahlt werden müssen !
Vielen Dank.
@moorhuhn: Vielen Dank für den Hinweis. Wir haben die Tabelle bereits korrigiert. Sie haben natürlich Recht. In der Auszahlungsphase sind Riester- und Rürup-Renten für pflichtversicherte Rentner nicht beitragspflichtig. (maa)