Betriebs­rente Das zahlen Rentner für die Krankenkasse

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Betriebs­rente - Das zahlen Rentner für die Krankenkasse

Vor Gericht. Gegen den Kassenbeitrag auf Betriebs­renten ab 1. Januar 2004 klagten viele Rentner. Das Bundes­sozialge­richt entschied alle Muster­prozesse zugunsten der Krankenkassen. Erst das Bundes­verfassungs­gericht gab einem Rentner recht.

Etwa ein Fünftel der Betriebs­rente geht für Sozial­abgaben drauf. Nur sehr wenige Rentner können das umgehen.

Es ist ein Gebot der Solidarität der Rentner mit den Erwerbs­tätigen“, begründet die rot-grüne Bundes­regierung mit Zustimmung der CDU im Jahr 2003 die Gesetzes­änderung. Es ging um die Krankenkassenbeiträge, die gesetzlich kranken­versicherte Betriebs­rentner seit dem 1. Januar 2004 zahlen müssen.

Viele Rentner zahlten bis zu diesem Zeit­punkt auf Betriebs­renten gar keine Kassenbeiträge oder nur den ermäßigten oder halben Beitrag — je nachdem, ob sie in der gesetzlichen Krankenkasse pflicht­versichert oder freiwil­lig versichert waren. Nun war auf die Auszahlungen der volle allgemeine Beitrags­satz fällig.

Beispiel Renten­abrechnung: Aus der Direkt­versicherung, in die ein Rentner über seinen Arbeit­geber einge­zahlt hat, erhält er jeden Monat 360 Euro. Fast ein Fünftel davon gehen für Sozial­abgaben weg:

Abzüge von der Betriebs­rente

Monatlicher Renten­anspruch

360,00 Euro

Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse (15,5 Prozent der Rente)

– 55,80 Euro

Beitrag zur Pflege­versicherung (2,05 Prozent für Eltern)

– 7,38 Euro

Verbleibende Betriebs­rente

296,82 Euro

Wie kam es zu der Neuregelung? Die Krankenkassen brauchten Geld. Mit den zusätzlichen Beiträgen sollte erreicht werden, dass die Rentner „in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Leistungs­aufwendungen, die für sie anfallen, beteiligt werden“, heißt es in einer Stellung­nahme der Bundes­verbände der Krankenkassen. Deckten die Beiträge der Rentner im Jahr 1973 ihren Bedarf an Kassen­leistungen noch zu gut 70 Prozent ab, waren es im Jahr 2003 nur noch 43 Prozent.

Abgaben im Nach­hinein geändert

Was viele aufregte: Die Neuregelung im Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Kranken­versicherung kam über­raschend. Einen Bestands­schutz für bestehende Verträge gab es nicht. Wer eine Betriebs­rente unter den alten Voraus­setzungen abge­schlossen hatte und nicht mit Abzügen durch die Krankenkasse rechnen konnte, musste seit Januar 2004 trotzdem zahlen.

Viele fühlten sich in ihrem Vertrauen in die bestehenden Gesetze enttäuscht. Ihnen war nicht klar, dass der Gesetz­geber Rechts­positionen zurück­nehmen kann.

Das Bundes­verfassungs­gericht hat in mehreren Fällen entschieden, dass der Gesetz­geber selbst­gewählte Rechts­positionen ganz oder teil­weise zurück­nehmen darf, wenn sich zum Beispiel die wirt­schaftlichen Voraus­setzungen wesentlich ändern und es das Interesse der Allgemeinheit erfordert. Dann dürfen auch Rentner mit zusätzlichen Beiträgen belastet werden.

Nur ein Muster­prozess erfolg­reich

Viele Rentner wollten das nicht hinnehmen. Sie zogen vor Gericht, zum Beispiel mit Unterstüt­zung des Sozial­verbandes VdK, der mehrere Muster­verfahren führte. In fast allen Fällen gingen die Gerichts­prozesse zugunsten der Krankenkassen aus.

Das Bundes­verfassungs­gericht gab jedoch denjenigen Betriebs­rentnern recht, die privat in eine Direkt­versicherung einge­zahlt und sich als Versicherungs­nehmer in die Police einge­tragen hatten. Sie müssen auf den privat einge­zahlten Teil keine Krankenkassenbeiträge abgeben – siehe Special Mutmacher Peter Pöttgen: Betriebsrente bleibt ungekürzt.

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connie2000 am 26.12.2014 um 12:32 Uhr
Privater Teil PK-Rente sozialversicherungspflichti

Das ist sehr bedenklich, daß das BSG zu einer solchen Rechtsauffassung kommt.
Der private Teil einer Pensionskassenkassenrente ist von der Haftung und von der Pfändung genauso zu behandeln, wie eine Private Rente. Es besteht kein besonderer Schutz vor Gläubigern. Sollte die Pensionskasse ausfallen, springt der Arbeitgeber für den privaten Teil der Pensionskassenrente nicht ein.
Es ist verfassungsrechtlich nicht vertretbar, den Betriebsrentner auch für den privaten Teil der Pensionskassenrente volle Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu lassen, da der Betriebsrentner damit doppelte Sozialversicherungsbeiträge bezahlt und im übrigen bei seiner gesetzlichen Altersrente Kürzungen und Einschränkungen infolge der Zahlung von versicherungsfremden Leistungen aus der Rentenkasse (u.a. Kosten der deutschen Einheit) hinnehmen mußte.

Stirnhirn am 25.12.2014 um 22:53 Uhr
Recht hat man nicht, Recht bekommt man

Unlängst gab es beim BSG Kassel einen Richter Meyer, der nach eigenen Angaben rausgemobbt wurde, weil er zu viele Urteile fällte, welche die öffentliche Kassen belasteten.
Wohl weil man beim BSG Kassel ein schlechtes Gewissen hatte, ist man mittlerweile auf Gegenkurs gegangen und schmettert alles ab, was die öffentlichen Kassen über Gebühr belasten würde.
Ich denke auch, daß dies Belastung von ausschließlichen privaten Teilen von Pensionskassenkassenrenten rechtlich absolut unvertretbar ist.
Nur daraus zu folgern, daß der Pensionskassenvertrag nur einmal kurz im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorge gestanden stand, kann man nicht schlußfolgern, daß man dieser dann immer wie eine betriebliche Altersvorsorge behandeln muß. So nach dem Motto einmal "schlecht, immer schlecht".

Profilbild Stiftung_Warentest am 18.12.2014 um 16:02 Uhr
55er- Ausstiegsregelung

@moutl1962: Zu diesem Teilaspekt haben wir noch nicht berichtet. Das ist hier auch nicht der Ort für eine individuelle Krankenversicherungsberatung. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an Ihre Krankenkasse. Für allgemeine Fragen zur Krankenversicherung steht Ihnen auch das Bürgertelefon zur Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit: 030 / 340 60 66 – 01 (maa)

mouli1962 am 23.11.2014 um 11:10 Uhr
pflichtbeitragsvers.oder freiwilligvers.Status?

Frage:
wenn man(n) mit seinem Betrieb/Arbeitgeber (AG) eine sogenannte " 55-er Ausstiegsregelung" vereinbart z.B. ab dem 58.Lj.,dann hat man(n) 24 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld (=> pflichtbeitragsversicherter Status).
Nach dieser Bezugszeit zahlt der AG ein Übergangsgeld bis zum frühst möglichen Rentenantragszeitpunkt (63.Lj.)
Ist man(n) dann auch nach dieser Zeit Pflichtbeitragsversicherter oder wird amn(n) bei einer solchen Ausstiegsregelung "Freiwillig Versicherter"?
Wichtig ist dieser Staus für die Zeit der folgenden Rente, da gemäß Ihrer Tabelle auch für Mieteinnahmen/Zinsen u.s.w., ... Krankenvers.+Pflegevers.Beiträge dann zusätzlich bezahlt werden müssen !
Vielen Dank.

Profilbild Stiftung_Warentest am 18.11.2014 um 15:26 Uhr
Beitragsfrei in der KVdR: Riester- und Rüruprente

@moorhuhn: Vielen Dank für den Hinweis. Wir haben die Tabelle bereits korrigiert. Sie haben natürlich Recht. In der Auszahlungsphase sind Riester- und Rürup-Renten für pflichtversicherte Rentner nicht beitragspflichtig. (maa)