Betriebs­rente Das zahlen Rentner für die Krankenkasse

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Betriebs­rente - Das zahlen Rentner für die Krankenkasse

Etwa ein Fünftel der Betriebs­rente kassiert die Krankenkasse. Gegen die seit 2004 geltende Beitrags­pflicht auf Auszahlungen von Betriebs­renten sind Rentner zwar vor Gericht gezogen. Doch fast alle Pro­zesse gingen zugunsten der Kassen aus. Hier lesen Sie, wie Gerichte in den vergangenen Jahren entschieden haben und welche Lasten Betriebs­rentner ganz konkret tragen müssen – je nach dem, ob sie freiwil­lig versichert oder Pflicht­versicherte sind.

Der Einstieg in das Special

„Es ist ein Gebot der Solidarität der Rentner mit den Erwerbs­tätigen“, begründet die rot-grüne Bundes­regierung mit Zustimmung der CDU im Jahr 2003 die Gesetzes­änderung. Es ging um die Krankenkassenbeiträge, die gesetzlich kranken­versicherte Betriebs­rentner seit dem 1. Januar 2004 zahlen müssen. Viele Rentner zahlten bis zu diesem Zeit­punkt auf Betriebs­renten gar keine Kassenbeiträge oder nur den ermäßigten oder halben Beitrag – je nachdem, ob sie in der gesetzlichen Krankenkasse pflicht­versichert oder freiwil­lig versichert waren. Nun war auf die Auszahlungen der volle allgemeine Beitrags­satz fällig.

Wie kam es zu der Neuregelung? Die Krankenkassen brauchten Geld. Mit den zusätzlichen Beiträgen sollte erreicht werden, dass die Rentner „in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Leistungs­aufwendungen, die für sie anfallen, beteiligt werden“, heißt es in einer Stellung­nahme der Bundes­verbände der Krankenkassen. Deckten die Beiträge der Rentner im Jahr 1973 ihren Bedarf an Kassen­leistungen noch zu gut 70 Prozent ab, waren es im Jahr 2003 nur noch 43 Prozent. (..)“

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connie2000 am 26.12.2014 um 12:32 Uhr
Privater Teil PK-Rente sozialversicherungspflichti

Das ist sehr bedenklich, daß das BSG zu einer solchen Rechtsauffassung kommt.
Der private Teil einer Pensionskassenkassenrente ist von der Haftung und von der Pfändung genauso zu behandeln, wie eine Private Rente. Es besteht kein besonderer Schutz vor Gläubigern. Sollte die Pensionskasse ausfallen, springt der Arbeitgeber für den privaten Teil der Pensionskassenrente nicht ein.
Es ist verfassungsrechtlich nicht vertretbar, den Betriebsrentner auch für den privaten Teil der Pensionskassenrente volle Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu lassen, da der Betriebsrentner damit doppelte Sozialversicherungsbeiträge bezahlt und im übrigen bei seiner gesetzlichen Altersrente Kürzungen und Einschränkungen infolge der Zahlung von versicherungsfremden Leistungen aus der Rentenkasse (u.a. Kosten der deutschen Einheit) hinnehmen mußte.

Stirnhirn am 25.12.2014 um 22:53 Uhr
Recht hat man nicht, Recht bekommt man

Unlängst gab es beim BSG Kassel einen Richter Meyer, der nach eigenen Angaben rausgemobbt wurde, weil er zu viele Urteile fällte, welche die öffentliche Kassen belasteten.
Wohl weil man beim BSG Kassel ein schlechtes Gewissen hatte, ist man mittlerweile auf Gegenkurs gegangen und schmettert alles ab, was die öffentlichen Kassen über Gebühr belasten würde.
Ich denke auch, daß dies Belastung von ausschließlichen privaten Teilen von Pensionskassenkassenrenten rechtlich absolut unvertretbar ist.
Nur daraus zu folgern, daß der Pensionskassenvertrag nur einmal kurz im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorge gestanden stand, kann man nicht schlußfolgern, daß man dieser dann immer wie eine betriebliche Altersvorsorge behandeln muß. So nach dem Motto einmal "schlecht, immer schlecht".

Profilbild Stiftung_Warentest am 18.12.2014 um 16:02 Uhr
55er- Ausstiegsregelung

@moutl1962: Zu diesem Teilaspekt haben wir noch nicht berichtet. Das ist hier auch nicht der Ort für eine individuelle Krankenversicherungsberatung. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an Ihre Krankenkasse. Für allgemeine Fragen zur Krankenversicherung steht Ihnen auch das Bürgertelefon zur Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit: 030 / 340 60 66 – 01 (maa)

mouli1962 am 23.11.2014 um 11:10 Uhr
pflichtbeitragsvers.oder freiwilligvers.Status?

Frage:
wenn man(n) mit seinem Betrieb/Arbeitgeber (AG) eine sogenannte " 55-er Ausstiegsregelung" vereinbart z.B. ab dem 58.Lj.,dann hat man(n) 24 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld (=> pflichtbeitragsversicherter Status).
Nach dieser Bezugszeit zahlt der AG ein Übergangsgeld bis zum frühst möglichen Rentenantragszeitpunkt (63.Lj.)
Ist man(n) dann auch nach dieser Zeit Pflichtbeitragsversicherter oder wird amn(n) bei einer solchen Ausstiegsregelung "Freiwillig Versicherter"?
Wichtig ist dieser Staus für die Zeit der folgenden Rente, da gemäß Ihrer Tabelle auch für Mieteinnahmen/Zinsen u.s.w., ... Krankenvers.+Pflegevers.Beiträge dann zusätzlich bezahlt werden müssen !
Vielen Dank.

Profilbild Stiftung_Warentest am 18.11.2014 um 15:26 Uhr
Beitragsfrei in der KVdR: Riester- und Rüruprente

@moorhuhn: Vielen Dank für den Hinweis. Wir haben die Tabelle bereits korrigiert. Sie haben natürlich Recht. In der Auszahlungsphase sind Riester- und Rürup-Renten für pflichtversicherte Rentner nicht beitragspflichtig. (maa)