Der Autor eines Wanderführers wollte Verluste durch die Veröffentlichung seines Buches als Betriebsausgaben angeben. Das Finanzgericht Baden-Württemberg unterstellte ihm aber, dass er keine Gewinnerzielungsabsicht habe und das Schreiben nur ein Hobby sei. Deshalb dürfe er die Verluste nicht verrechnen (Az. 6 K 3472/14).