
Ein Arbeitgeber kann ein Freifahrtticket nicht einfach streichen.
Auch ein Familien-Freifahrticket für den öffentlichen Nahverkehr kann zur betrieblichen Altersversorgung gehören und darf als Teil dieser nicht einfach gestrichen werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ende Juni 2017 entschieden (Az. 6 Sa 173/17), eine Revision des Urteils ist zugelassen.
Ein Nahverkehrsunternehmen gewährte seiner Belegschaft Familien-Freifahrtkarten über die aktive Beschäftigung hinaus auch im Ruhestand. Eine neue Betriebsvereinbarung im Januar 2016 sah allerdings vor, dieses Ticket abzuschaffen. Einem Busfahrer passte das nicht. Er wollte, dass seine Ehefrau es auch weiterhin nutzen kann und klagte. Das Gericht entschied, dass die Streichung zwar für die aktive Zeit als Arbeitnehmer in Ordnung geht. Wenn der Busfahrer im Jahr 2018 aber seine Betriebsrente bezieht, soll seine Ehefrau auch das Freiticket wieder nutzen können. Ab diesem Zeitpunkt sei es als Leistung der betrieblichen Altersversorgung besonders geschützt.