
Eine Bank schloss Mitarbeiter von der Betriebsrente aus, wenn sie erst mit 45 Jahren dort angefangen haben.
Arbeitgeber dürfen ältere Mitarbeiter bei der betrieblichen Altersversorgung nicht unangemessen benachteiligen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) Mitte März (Az. 3 AZR 69/12).
Eine frühere Bankangestellte hatte geklagt, als die Bank sich weigerte, ihr im Ruhestand eine Betriebsrente zu zahlen. Die Bank argumentierte: Die Frau sei beim Start der Beschäftigung schon zu alt gewesen. Für ein Anrecht auf die Rente hätte sie spätestens mit 55 Jahren zehn Dienstjahre hinter sich haben müssen. Zwar hatte die Frau länger als zehn Jahre für die Bank gearbeitet, war aber bei ihrer Einstellung schon mehr als 50 Jahre alt gewesen. Sie hatte keine Möglichkeit, die geforderten zehn Jahre bis zum 55. Geburtstag zu erfüllen.
Das BAG sah darin einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und erklärte die Regelung in der Versorgungsordnung der Bank für unwirksam. Die Bank schließe damit schon Arbeitnehmer aus, die zu Beginn ihrer Arbeit 45 Jahre alt sind. Diese könnten aber immerhin noch mindestens 20 Jahre im Betrieb sein. Eine solche Benachteiligung sei nicht gerechtfertigt.