Betrieb dicht wegen Corona Spezial­police leistet in vielen Fällen nicht

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Betrieb dicht wegen Corona - Spezial­police leistet in vielen Fällen nicht

Draußen nur Kett­chen. Pandemiebe­dingt mussten viele Gastronomie­betriebe im Jahr 2020 auf staatliche Anordnung hin zeitweilig schließen. © Getty Images / Helmut Meyer Capellen

Unternehmer können sich gegen eine behördliche Betriebs­schließung versichern. Doch muss der Versicherer auch bei Corona leisten? Das hat der Bundes­gerichts­hof geklärt.

Darum geht es

Etliche Unternehmer mit einer privaten Betriebs­schließungs­versicherung hatten von ihrem Versicherer verlangt, für die Zeiten entschädigt zu werden, in denen ihr Betrieb wegen der Corona-Pandemie schließen musste. Im Fall eines Gastronomen aus Schleswig-Holstein hat der Bundes­gerichts­hof (BGH) nun beispielhaft entschieden, ob der Versicherer zahlen muss.

So hat der BGH geur­teilt

Corona ist laut BGH im Tarif des Gastronomen nicht versichert. Zwar besteht Versicherungs­schutz für den Fall, dass eine Betriebs­schließung aufgrund einer melde­pflichtigen Krankheit ange­ordnet wird. Die Krankheiten für die dies gilt, werden in den Bedingungen allerdings in einer abschließenden Liste genannt. Dass es Corona noch nicht gab, als die Police abge­schlossen wurde, zählt nicht.

Was heißt das für andere Versicherte?

Bei den verhandelten Versicherungs­bedingungen handelt es sich um Stan­dard­bedingungen. Das heißt: Viele Versicherte mit gleichen Klauseln dürften ebenfalls leer ausgehen (Az. IV ZR 144/21).

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