
Unternehmer können sich gegen eine behördliche Betriebsschließung versichern. Doch muss der Versicherer auch bei Corona leisten? Das hat der Bundesgerichtshof geklärt.
Darum geht es
Etliche Unternehmer mit einer privaten Betriebsschließungsversicherung hatten von ihrem Versicherer verlangt, für die Zeiten entschädigt zu werden, in denen ihr Betrieb wegen der Corona-Pandemie schließen musste. Im Fall eines Gastronomen aus Schleswig-Holstein hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun beispielhaft entschieden, ob der Versicherer zahlen muss.
So hat der BGH geurteilt
Corona ist laut BGH im Tarif des Gastronomen nicht versichert. Zwar besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass eine Betriebsschließung aufgrund einer meldepflichtigen Krankheit angeordnet wird. Die Krankheiten für die dies gilt, werden in den Bedingungen allerdings in einer abschließenden Liste genannt. Dass es Corona noch nicht gab, als die Police abgeschlossen wurde, zählt nicht.
Was heißt das für andere Versicherte?
Bei den verhandelten Versicherungsbedingungen handelt es sich um Standardbedingungen. Das heißt: Viele Versicherte mit gleichen Klauseln dürften ebenfalls leer ausgehen (Az. IV ZR 144/21).
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