Betreuungs­recht Demente dürfen Betreuer selbst wählen

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Betreuungs­recht - Demente dürfen Betreuer selbst wählen

Demenz­erkrankte haben ein Mitspracherecht, wenn es um die Wahl des Betreuers geht. © iStockphoto

Der Bundes­gerichts­hof stärkt die Rechte von Menschen mit Demenz. Bei der Suche nach gesetzlichen Betreuern zählt ihr Wunsch. Nur wenn das Wohl der an Demenz erkrankten Person gefährdet sein könnte, können Gerichte den gewünschten Betreuer ablehnen.

Gericht regelt Patientenrechte neu

Auch Menschen, die an einer Demenz­erkrankung leiden, dürfen einen gesetzlichen Betreuer wählen. Dieser Grund­satz gilt unabhängig davon, ob der Erkrankte geschäfts­fähig ist oder nicht. So hat der Bundes­gerichts­hof entschieden. Sollte allerdings das Wohl der an Demenz erkrankten Person gefährdet sein, können Gerichte den gewünschten Betreuer ablehnen.

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Wer Betreuer sein kann

Wenn Menschen etwa an einer psychischen Erkrankung oder an Demenz leiden, brauchen sie meist einen gesetzlichen Betreuer, der unter anderem Gesund­heits­fragen oder Bank­geschäfte regelt. Die Aufgaben legt das Betreuungs­gericht fest, das früher Vormund­schafts­gericht hieß. Gesetzliche Betreuer können Verwandte oder Bekannte sein, die diese Aufgabe ehren­amtlich über­nehmen. Ist das nicht möglich, kommen Berufs­betreuer zum Einsatz, die oft Juristen oder Pädagogen sind. Grund­sätzlich können Betroffene selbst bestimmen, wer sie als Betreuer vertritt.

Demente Frau darf Ehegatten als Betreuer behalten

Verhandelt wurde der Fall einer 74-jährigen Frau mit Demenz. Verwandte forderten, dass ein Berufs­betreuer bestellt wird, da die Frau ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln konnte. Bis dahin hatte der Ehemann sie in wichtigen Belangen vertreten. Das Amts­gericht Augs­burg setzte einen Berufs­betreuer ein. Die Frau legte dagegen beim Land­gericht Augs­burg Beschwerde ein. Das aber urteilte, die Frau sei geschäfts­unfähig und deshalb nicht zu einer eigenen Willens­entscheidung fähig. Der Bundes­gerichts­hof entschied: Bei der Wahl eines Betreuers ist es ausreichend, wenn Betroffene ihren Willen äußern (Az. XII ZB 589/17). Geschäfts­fähig­keit oder „natürliche Einsichts­fähig­keit“ seien nicht erforderlich. Nur bei konkreter Gefahr für das Wohl kann der Wunsch des Betroffenen nicht berück­sichtigt werden.

Tipp: Als Angehöriger können Sie einen Teil der Betreuungs­aufgaben über­nehmen und an einen Berufs­betreuer etwa Behörden­angelegenheiten übergeben.

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B.Klaas am 19.09.2018 um 12:15 Uhr
Guter Rechtsanwalt

Wer kennt einen sachkundigen Rechtsanwalt?
Eine stark demente Frau hat einen gesetzlichen Betreuer. Sie möchte aber lieber einen guten Bekannten als Betreuer. Was kann man da noch machen?

juersie am 19.09.2018 um 11:30 Uhr
Ein erster Schritt

Nachdem was ich alles schon über entmündigte Ehepartner dank Vormundschaft gesehen und gehört habe ist diese Entscheidung bereits lange überfällig.
Es müsste auch aufhebende Wirkung haben, um ungerechtfertigte Vormünder zu entlassen!!!!

Peter_Cornelius am 30.08.2018 um 09:18 Uhr
Gute Information !

Es kommt bei einer Betreuung immer auf den Einzelfall an.
Leider wird auch in dem Artikel nicht berücksichtigt, dass es auch ehrenamtliche gesetzliche Betreuer ausserhalb der Familienangehörigen gibt, die die Betreuungsbehörde dem Amtsgericht vorschlagen kann.
Dies können natürlich Familienangehörige sein, aber auch andere Personen.
Ich selbst bin ehrenamtlicher Betreuer zweier Personen und vom Amtsgericht Wedding in Berlin bestellt.