
Demenzerkrankte haben ein Mitspracherecht, wenn es um die Wahl des Betreuers geht.
Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Menschen mit Demenz. Bei der Suche nach gesetzlichen Betreuern zählt ihr Wunsch. Nur wenn das Wohl der an Demenz erkrankten Person gefährdet sein könnte, können Gerichte den gewünschten Betreuer ablehnen.
Gericht regelt Patientenrechte neu
Auch Menschen, die an einer Demenzerkrankung leiden, dürfen einen gesetzlichen Betreuer wählen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob der Erkrankte geschäftsfähig ist oder nicht. So hat der Bundesgerichtshof entschieden. Sollte allerdings das Wohl der an Demenz erkrankten Person gefährdet sein, können Gerichte den gewünschten Betreuer ablehnen.
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Wer Betreuer sein kann
Wenn Menschen etwa an einer psychischen Erkrankung oder an Demenz leiden, brauchen sie meist einen gesetzlichen Betreuer, der unter anderem Gesundheitsfragen oder Bankgeschäfte regelt. Die Aufgaben legt das Betreuungsgericht fest, das früher Vormundschaftsgericht hieß. Gesetzliche Betreuer können Verwandte oder Bekannte sein, die diese Aufgabe ehrenamtlich übernehmen. Ist das nicht möglich, kommen Berufsbetreuer zum Einsatz, die oft Juristen oder Pädagogen sind. Grundsätzlich können Betroffene selbst bestimmen, wer sie als Betreuer vertritt.
Demente Frau darf Ehegatten als Betreuer behalten
Verhandelt wurde der Fall einer 74-jährigen Frau mit Demenz. Verwandte forderten, dass ein Berufsbetreuer bestellt wird, da die Frau ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln konnte. Bis dahin hatte der Ehemann sie in wichtigen Belangen vertreten. Das Amtsgericht Augsburg setzte einen Berufsbetreuer ein. Die Frau legte dagegen beim Landgericht Augsburg Beschwerde ein. Das aber urteilte, die Frau sei geschäftsunfähig und deshalb nicht zu einer eigenen Willensentscheidung fähig. Der Bundesgerichtshof entschied: Bei der Wahl eines Betreuers ist es ausreichend, wenn Betroffene ihren Willen äußern (Az. XII ZB 589/17). Geschäftsfähigkeit oder „natürliche Einsichtsfähigkeit“ seien nicht erforderlich. Nur bei konkreter Gefahr für das Wohl kann der Wunsch des Betroffenen nicht berücksichtigt werden.
Tipp: Als Angehöriger können Sie einen Teil der Betreuungsaufgaben übernehmen und an einen Berufsbetreuer etwa Behördenangelegenheiten übergeben.