Hat ein Verstorbener seine Bestattung nicht geregelt, entscheiden nahe Angehörige. Sie veranlassen die Beisetzung und tragen oft die Kosten. Doch jeder hat es selbst in der Hand, für den eigenen Tod vorzusorgen. Wer möchte, kann seine Wünsche in einer Bestattungsverfügung festhalten oder mit einem Vorsorgevertrag die Beisetzung schon zu Lebzeiten finanzieren (Den Abschied planen). Auch mündlich geäußerte Wünsche sind bindend und können Angehörigen die Organisation erleichtern. Hat der Verstorbene nichts geregelt, gelten die Bestattungsgesetze der Bundesländer.
Alle Fragen im Überblick
- Wer muss sich um die Bestattung kümmern?
- Kann der nichteheliche Partner die Bestattung organisieren?
- Wer bestimmt über Art und Ort der Bestattung?
- Welche Fristen für die Beisetzung müssen Angehörige beachten?
- Niemand fühlt sich für die Bestattung zuständig – was passiert?
- Wer muss für die Kosten der Bestattung aufkommen?
- Wer trägt die Kosten, wenn das Erbe ausgeschlagen wurde?
- Wer trägt die Kosten bei einem Unfalltod?
- Wann übernimmt das Sozialamt die Kosten für eine Bestattung?
Antworten auf häufige Fragen
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Wer muss sich um die Bestattung kümmern?
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Wenn der Verstorbene niemandem die Aufgabe übertragen hat, für die Bestattung zu sorgen, sind die nächsten Angehörigen dazu verpflichtet. Die Bestattungsgesetze der Bundesländer bestimmen eine Rangfolge sogenannter bestattungspflichtiger Personen, die von Bundesland zu Bundesland variieren kann: Verantwortlich ist in erster Linie der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, dann die volljährigen Kinder, dann die Eltern. Gibt es weder Ehepartner noch Kinder und sind die Eltern bereits verstorben, können zum Beispiel auch Geschwister verpflichtet sein, die Bestattung zu veranlassen.
Möchte die erste zuständige Person sich nicht kümmern oder schafft sie es nicht, weil sie vom Tod zu aufgewühlt ist, können nachrangige Angehörige diese Aufgabe übernehmen. In jedem Fall ist jemand aus dem Kreis der Bestattungspflichtigen zuständig.
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Kann der nichteheliche Partner die Bestattung organisieren?
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Ja, das geht, wenn es dem Willen des Verstorbenen entspricht. Aber nur in wenigen Bundesländern ist eine Bestattungspflicht für Lebensgefährten ausdrücklich vorgesehen. An erster Stelle stehen sie in keinem der Gesetze. Wer möchte, dass sein oder ihr Lebenspartner zuständig ist, sollte das in einer Verfügung festhalten.
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Wer bestimmt über Art und Ort der Bestattung?
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Bei der Entscheidung über Art und Ort kommt es in erster Linie auf den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen an. Ist dieser nicht erkennbar, entscheidet der Bestattungspflichtige. Er darf auch den Rahmen für Trauerfeier und Bestattung wählen. Bei Uneinigkeit oder Streit hat derjenige das letzte Wort, der laut Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes in der Rangfolge vorne liegt.
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Welche Fristen für die Beisetzung müssen Angehörige beachten?
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Der Verstorbene darf zum einen nur eine bestimmte Zeit am Sterbeort bleiben, also zum Beispiel in der eigenen Wohnung. Zum anderen muss auch die Bestattung innerhalb einer bestimmten Frist stattfinden.
Wann der Leichnam zur Leichenhalle überführt werden muss, hängt vom Landesrecht am Sterbeort ab. Es gilt eine Frist von 24 bis 48 Stunden. Die Überführung unterliegt strengen Regeln: Der Verstorbene darf nur in einem Sarg und nur in einem Bestattungswagen transportiert werden.
Um einen Verstorbenen beerdigen oder einäschern zu lassen, bleiben je nach Bundesland nur vier bis zehn Tage Zeit. Eine Urne muss innerhalb von einigen Wochen nach der Feuerbestattung beigesetzt werden.
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Niemand fühlt sich für die Bestattung zuständig – was passiert?
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Wenn sich niemand um die Bestattung kümmert, ermittelt das Ordnungsamt des Sterbeortes die Angehörigen und fordert diese schriftlich auf, ihre Bestattungspflicht innerhalb einer bestimmten Frist zu erfüllen. Verstreicht sie, ohne dass die Angehörigen die Bestattung veranlassen, kümmert sich das Ordnungsamt darum. Die Bestattung findet dann meist auf einfachstem Niveau statt. Die Kosten stellt das Amt den bestattungspflichtigen Angehörigen in Rechnung.
Auch wenn der Verstorbene keine Angehörigen hat oder das Ordnungsamt diese innerhalb der knappen Frist, in der die Bestattung stattfinden muss, nicht findet, kommt es zu einer ordnungsbehördlichen Bestattung. Diese Bestattungen von Amts wegen werden regelmäßig von Unternehmen ausgeführt, die bei einer öffentlichen Ausschreibung das günstigste Angebot unterbreitet haben. In der Regel sind es Feuerbestattungen mit anschließender anonymer Beisetzung in einem Rasengrab. Eine Trauerfeier findet nicht statt.
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Wer muss für die Kosten der Bestattung aufkommen?
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Die Kosten einer Bestattung müssen aus dem Vermögen des Verstorbenen bezahlt werden. Der Erbe kommt also dafür auf. Doch Erbe und Bestattungspflichtiger sind nicht immer identisch. Der Verstorbene kann zum Beispiel das Kind von guten Freunden zum Erben gemacht haben. Die Bestattungspflicht trifft dennoch einen Angehörigen. In solchen Fällen organisiert der bestattungspflichtige Angehörige die Bestattung und kommt zunächst für die Kosten auf, die er dann vom Erben verlangen kann. Der Anspruch ist begrenzt auf den Aufwand, der zum sozialen Status und den persönlichen Verhältnissen des Verstorbenen passt.
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Wer trägt die Kosten, wenn das Erbe ausgeschlagen wurde?
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Wenn der Erbe Schulden erwartet, schlägt er die Erbschaft in der Regel aus. Das ändert aber oft nichts daran, dass er die Kosten für die Bestattung zahlen muss – nämlich dann, wenn er nicht nur der Erbe, sondern auch gleichzeitig der unterhalts- oder bestattungspflichtige Angehörige ist.
Eine Unterhaltspflicht haben Eltern für ihre Kinder und umgekehrt. Schlagen alle Erben aus und gibt es keine unterhaltspflichtigen Angehörigen, müssen jene zahlen, die durch das Bestattungsgesetz zur Bestattung verpflichtet sind. Wenn zum Beispiel die Schwester des Verstorbenen als einzige Angehörige und Erbin das Erbe ausschlägt, muss sie trotzdem die Kosten für seine Beisetzung übernehmen.
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Wer trägt die Kosten bei einem Unfalltod?
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Wenn der Verstorbene durch einen Unfall ums Leben gekommen ist, an dem eine andere Person schuld war, muss der Unfallverursacher dem Erben die Kosten für die Bestattung ersetzen. Eine Einschränkung gilt aber: Die Kosten müssen angemessen gewesen sein. Der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Versicherung muss also nicht unbedingt alle Ausgaben übernehmen, die angefallen sind. Zu zahlen sind zum Beispiel die Reisekosten des Bestattungspflichtigen, die Kosten der kirchlichen Feier und des Trauermahls und solche für Sterbeurkunden, Traueranzeigen und Danksagungen sowie den Grabstein.
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Wann übernimmt das Sozialamt die Kosten für eine Bestattung?
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Bestattungspflichtige, die in schwierigen finanziellen Verhältnissen leben, können beim Sozialhilfeträger einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Er wird bewilligt, wenn den zur Bestattung Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Es kommt also darauf an, wie sich die finanzielle Situation desjenigen darstellt, der für die Bestattung aufkommen muss. Der Verstorbene selbst muss keine Sozialhilfe erhalten haben.
Die Kostenübernahme ist in der Regel dann unzumutbar, wenn die Bestattung nicht aus dem Nachlass gedeckt werden kann. Dabei sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten zu berücksichtigen: So kann es zum Beispiel dem reichen Enkel zuzumuten sein, die Kosten zu tragen, selbst wenn der Nachlass seines Großvaters nichts wert ist.
Übernommen werden nur die erforderlichen Kosten: Ausgaben, die für eine einfache, ortsübliche, aber würdige Erd- oder Feuerbestattung notwendig sind.
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@Doc-Brown03: Vielen Dank für Ihren Hinweis, wir werden das PDF entsprechend korrigieren. (PH)
Die Musterverfügung ist ein tolles Hilfsmittel zur Erstellung einer eigenen Bestattungsverfügung. Leider enthält das PDF-Formular einen Fehler. Die beiden Auswahlkästchen zu Punkt 7 "Trauermahl" sind verknüpft mit mit dem Auswahlkästchen zu Punkt 9 "Grabmahl/Grabstein". Das hat zur Folge, dass beim Ausfüllen im Adobe Reader nur ein Auswahlkästchen zu Punkt 7 oder das Auswahlkästchen zu Punkt 9 ausgewählt werden kann. Sobald ein Auswahlkästchen zu Punkt 7 ausgewählt wird, wird das Auswahlkästchen bei Punkt 9 gelöscht und umgekehrt.
Natürlich kann man das fehlende Kreuz auch nach dem Drucken auf dem Papier anbringen. Ich würde mir aber trotzdem eine Korrektur des Fehlers wünschen, denn wenn ich später die Bestattungsverfügung am Computer ändern möchte, muss ich die manuelle Korrektur jedes mal nachvollziehen. Ich bin mir aber nicht sicher, ob ich mir in einigen Jahren dessen noch bewusst bin.
Vielen Dank im Voraus
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