Bestattungs­vorsorge

FAQ Bestattungs­recht: Was das Gesetz sagt

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Hat ein Verstorbener seine Bestattung nicht geregelt, entscheiden nahe Angehörige. Sie veranlassen die Beiset­zung und tragen oft die Kosten. Doch jeder hat es selbst in der Hand, für den eigenen Tod vorzusorgen. Wer möchte, kann seine Wünsche in einer Bestattungs­verfügung fest­halten oder mit einem Vorsorgever­trag die Beiset­zung schon zu Lebzeiten finanzieren (Den Abschied planen). Auch mündlich geäußerte Wünsche sind bindend und können Angehörigen die Organisation erleichtern. Hat der Verstorbene nichts geregelt, gelten die Bestattungs­gesetze der Bundes­länder.

Antworten auf häufige Fragen

Wer muss sich um die Bestattung kümmern?

Wenn der Verstorbene niemandem die Aufgabe über­tragen hat, für die Bestattung zu sorgen, sind die nächsten Angehörigen dazu verpflichtet. Die Bestattungs­gesetze der Bundes­länder bestimmen eine Rang­folge sogenannter bestattungs­pflichtiger Personen, die von Bundes­land zu Bundes­land variieren kann: Verantwort­lich ist in erster Linie der Ehe- oder einge­tragene Lebens­partner, dann die voll­jährigen Kinder, dann die Eltern. Gibt es weder Ehepartner noch Kinder und sind die Eltern bereits verstorben, können zum Beispiel auch Geschwister verpflichtet sein, die Bestattung zu veranlassen.

Möchte die erste zuständige Person sich nicht kümmern oder schafft sie es nicht, weil sie vom Tod zu aufgewühlt ist, können nach­rangige Angehörige diese Aufgabe über­nehmen. In jedem Fall ist jemand aus dem Kreis der Bestattungs­pflichtigen zuständig.

Kann der nicht­eheliche Partner die Bestattung organisieren?

Ja, das geht, wenn es dem Willen des Verstorbenen entspricht. Aber nur in wenigen Bundes­ländern ist eine Bestattungs­pflicht für Lebens­gefährten ausdrück­lich vorgesehen. An erster Stelle stehen sie in keinem der Gesetze. Wer möchte, dass sein oder ihr Lebens­partner zuständig ist, sollte das in einer Verfügung fest­halten.

Wer bestimmt über Art und Ort der Bestattung?

Bei der Entscheidung über Art und Ort kommt es in erster Linie auf den mutmaß­lichen Willen des Verstorbenen an. Ist dieser nicht erkenn­bar, entscheidet der Bestattungs­pflichtige. Er darf auch den Rahmen für Trauerfeier und Bestattung wählen. Bei Uneinigkeit oder Streit hat derjenige das letzte Wort, der laut Bestattungs­gesetz des jeweiligen Bundes­landes in der Rang­folge vorne liegt.

Welche Fristen für die Beiset­zung müssen Angehörige beachten?

Der Verstorbene darf zum einen nur eine bestimmte Zeit am Ster­beort bleiben, also zum Beispiel in der eigenen Wohnung. Zum anderen muss auch die Bestattung inner­halb einer bestimmten Frist statt­finden.

Wann der Leichnam zur Leichenhalle über­führt werden muss, hängt vom Landes­recht am Ster­beort ab. Es gilt eine Frist von 24 bis 48 Stunden. Die Über­führung unterliegt strengen Regeln: Der Verstorbene darf nur in einem Sarg und nur in einem Bestattungs­wagen trans­portiert werden.

Um einen Verstorbenen beerdigen oder einäschern zu lassen, bleiben je nach Bundes­land nur vier bis zehn Tage Zeit. Eine Urne muss inner­halb von einigen Wochen nach der Feuer­bestattung beigesetzt werden.

Niemand fühlt sich für die Bestattung zuständig – was passiert?

Wenn sich niemand um die Bestattung kümmert, ermittelt das Ordnungs­amt des Ster­beortes die Angehörigen und fordert diese schriftlich auf, ihre Bestattungs­pflicht inner­halb einer bestimmten Frist zu erfüllen. Verstreicht sie, ohne dass die Angehörigen die Bestattung veranlassen, kümmert sich das Ordnungs­amt darum. Die Bestattung findet dann meist auf einfachstem Niveau statt. Die Kosten stellt das Amt den bestattungs­pflichtigen Angehörigen in Rechnung.

Auch wenn der Verstorbene keine Angehörigen hat oder das Ordnungs­amt diese inner­halb der knappen Frist, in der die Bestattung statt­finden muss, nicht findet, kommt es zu einer ordnungs­behördlichen Bestattung. Diese Bestattungen von Amts wegen werden regel­mäßig von Unternehmen ausgeführt, die bei einer öffent­lichen Ausschreibung das güns­tigste Angebot unterbreitet haben. In der Regel sind es Feuer­bestattungen mit anschließender anonymer Beiset­zung in einem Rasen­grab. Eine Trauerfeier findet nicht statt.

Wer muss für die Kosten der Bestattung aufkommen?

Die Kosten einer Bestattung müssen aus dem Vermögen des Verstorbenen bezahlt werden. Der Erbe kommt also dafür auf. Doch Erbe und Bestattungs­pflichtiger sind nicht immer identisch. Der Verstorbene kann zum Beispiel das Kind von guten Freunden zum Erben gemacht haben. Die Bestattungs­pflicht trifft dennoch einen Angehörigen. In solchen Fällen organisiert der bestattungs­pflichtige Angehörige die Bestattung und kommt zunächst für die Kosten auf, die er dann vom Erben verlangen kann. Der Anspruch ist begrenzt auf den Aufwand, der zum sozialen Status und den persönlichen Verhält­nissen des Verstorbenen passt.

Wer trägt die Kosten, wenn das Erbe ausgeschlagen wurde?

Wenn der Erbe Schulden erwartet, schlägt er die Erbschaft in der Regel aus. Das ändert aber oft nichts daran, dass er die Kosten für die Bestattung zahlen muss – nämlich dann, wenn er nicht nur der Erbe, sondern auch gleich­zeitig der unter­halts- oder bestattungs­pflichtige Angehörige ist.

Eine Unter­halts­pflicht haben Eltern für ihre Kinder und umge­kehrt. Schlagen alle Erben aus und gibt es keine unter­halts­pflichtigen Angehörigen, müssen jene zahlen, die durch das Bestattungs­gesetz zur Bestattung verpflichtet sind. Wenn zum Beispiel die Schwester des Verstorbenen als einzige Angehörige und Erbin das Erbe ausschlägt, muss sie trotzdem die Kosten für seine Beiset­zung über­nehmen.

Wer trägt die Kosten bei einem Unfall­tod?

Wenn der Verstorbene durch einen Unfall ums Leben gekommen ist, an dem eine andere Person schuld war, muss der Unfall­ver­ursacher dem Erben die Kosten für die Bestattung ersetzen. Eine Einschränkung gilt aber: Die Kosten müssen angemessen gewesen sein. Der Unfall­ver­ursacher beziehungs­weise dessen Versicherung muss also nicht unbe­dingt alle Ausgaben über­nehmen, die angefallen sind. Zu zahlen sind zum Beispiel die Reise­kosten des Bestattungs­pflichtigen, die Kosten der kirchlichen Feier und des Trauermahls und solche für Ster­beurkunden, Trauer­anzeigen und Dank­sagungen sowie den Grab­stein.

Wann über­nimmt das Sozial­amt die Kosten für eine Bestattung?

Bestattungs­pflichtige, die in schwierigen finanziellen Verhält­nissen leben, können beim Sozial­hilfeträger einen Antrag auf Kosten­über­nahme stellen. Er wird bewil­ligt, wenn den zur Bestattung Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Es kommt also darauf an, wie sich die finanzielle Situation desjenigen darstellt, der für die Bestattung aufkommen muss. Der Verstorbene selbst muss keine Sozial­hilfe erhalten haben.

Die Kosten­über­nahme ist in der Regel dann unzu­mutbar, wenn die Bestattung nicht aus dem Nach­lass gedeckt werden kann. Dabei sind die persönlichen und wirt­schaftlichen Verhält­nisse des Verpflichteten zu berück­sichtigen: So kann es zum Beispiel dem reichen Enkel zuzu­muten sein, die Kosten zu tragen, selbst wenn der Nach­lass seines Groß­vaters nichts wert ist.

Über­nommen werden nur die erforderlichen Kosten: Ausgaben, die für eine einfache, orts­übliche, aber würdige Erd- oder Feuer­bestattung notwendig sind.

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Kommentarliste

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  • Profilbild Stiftung_Warentest am 12.04.2021 um 14:22 Uhr
    Musterverfügung enthält Fehler

    @Doc-Brown03: Vielen Dank für Ihren Hinweis, wir werden das PDF entsprechend korrigieren. (PH)

  • Doc-Brown03 am 12.04.2021 um 12:49 Uhr
    Musterverfügung enthält Fehler

    Die Musterverfügung ist ein tolles Hilfsmittel zur Erstellung einer eigenen Bestattungsverfügung. Leider enthält das PDF-Formular einen Fehler. Die beiden Auswahlkästchen zu Punkt 7 "Trauermahl" sind verknüpft mit mit dem Auswahlkästchen zu Punkt 9 "Grabmahl/Grabstein". Das hat zur Folge, dass beim Ausfüllen im Adobe Reader nur ein Auswahlkästchen zu Punkt 7 oder das Auswahlkästchen zu Punkt 9 ausgewählt werden kann. Sobald ein Auswahlkästchen zu Punkt 7 ausgewählt wird, wird das Auswahlkästchen bei Punkt 9 gelöscht und umgekehrt.
    Natürlich kann man das fehlende Kreuz auch nach dem Drucken auf dem Papier anbringen. Ich würde mir aber trotzdem eine Korrektur des Fehlers wünschen, denn wenn ich später die Bestattungsverfügung am Computer ändern möchte, muss ich die manuelle Korrektur jedes mal nachvollziehen. Ich bin mir aber nicht sicher, ob ich mir in einigen Jahren dessen noch bewusst bin.
    Vielen Dank im Voraus

  • Doc-Brown03 am 12.04.2021 um 12:49 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.

  • Doc-Brown03 am 12.04.2021 um 12:49 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.

  • Doc-Brown03 am 12.04.2021 um 12:49 Uhr

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