Bestattungs­vorsorge

Bestattungs­verfügung: Wünsche aufschreiben

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Jeder kann seine Vorstel­lungen zu Bestattung, Trauerfeier oder Grab­pflege in einer Verfügung fest­legen. Sie ist für Angehörige bindend.

Mehr als 900 000 Menschen sind im Jahr 2016 in Deutsch­land gestorben. Die meisten von ihnen hinterlassen trauernde Angehörige, die plötzlich eine Beiset­zung organisieren müssen. In dieser Situation ist es hilf­reich, zu wissen, ob der Verstorbene Vorstel­lungen zu seiner Bestattung hatte und welche das sind. Denn im schlimmsten Fall sitzen am Ende mehrere Geschwister beieinander und können sich nicht einigen.

Schon wer in einem Gespräch mit Familie oder Freunden Wünsche mitteilt, etwa nach seinem Tod auf keinen Fall verbrannt zu werden, trifft eine Bestattungs­verfügung.

Besser ist es natürlich, Vorstel­lungen aufzuschreiben. Eine vorgeschriebene Form für die Verfügung gibt es nicht. Jeder sollte darin fest­halten, was ihm wichtig ist, und seine Angehörigen möglichst einbeziehen. Es kann darin zum Beispiel um die Art der Beiset­zung gehen, um Trauerfeier oder Grab­pflege. Als Hilfe bieten wir eine Muster-Bestattungsverfügung zum Ausfüllen an.

Unser Rat

Verfügung. In einer Bestattungsverfügung können Sie Ihre Vorstel­lungen fest­legen, etwa zu Ort oder Grab­pflege. Regeln Sie nur das, was Ihnen wichtig ist. Beziehen Sie Ihre Angehörigen ein.

Aufbewahrung. Bewahren Sie die Verfügung nicht im Testament auf, sondern im Familien- oder Stamm­buch. Dies brauchen Ihre Angehörigen im Todes­fall zuerst. Geben Sie ihnen eine Kopie der Verfügung.

Ändern. Eine Bestattungs­verfügung können Sie jeder­zeit neu aufsetzen. Vernichten Sie die frühere.

Nicht alles ist erlaubt

Doch nicht alles ist erlaubt, auch Beiset­zungs­wünschen sind Grenzen gesetzt. Über­reste Verstorbener dürfen nur auf öffent­lichen Friedhöfen bestattet werden. Diese Regelung, bekannt als Friedhofs­zwang, gilt für alle Sarg­bestattungen. Für Urnen gelten Ausnahmen, möglich ist eine Bestattung unter Bäumen, auf See oder in einer Urnenkirche.

Eine Urne zu Hause aufzubewahren, ist in Deutsch­land verboten, ebenso wie die eher seltene Diamant­bestattung, bei der aus Teilen der Krematoriums-Asche ein synthetischer Diamant gepresst wird. In der Schweiz zum Beispiel ist sie aber erlaubt.

Mit Angehörigen sprechen

Vor dem Aufsetzen einer Bestattungs­verfügung sollte der Verfasser seine Angehörigen einbinden. „Die Verfügung ist ja als Hilfe für sie gedacht und sollte keine Bevor­mundung sein“, sagt Trauer­begleiterin Eva Terhorst. Drei Fragen klärt der Verfasser möglichst gemein­sam mit seinen Angehörigen:

Soll es einen Ort zum Trauern geben? Jeder Mensch trauert anders. Viele tröstet es, wenn sie nach dem Verlust eines nahen Angehörigen einen Ort zum Trauern haben. Bei einigen Bestattungs­arten gibt es aber keinen genauen Beiset­zungs­ort, etwa bei der Seebestattung oder der anonymen Friedhofs­beiset­zung. Manch ein Hinterbliebener kommt damit nicht klar, wie Barbara Happe, Kulturwissenschaft­lerin an der Friedrich-Schiller-Universität Weimar weiß: „Ich habe auf Friedhöfen schon oft beob­achtet, dass Trauernde versuchen, die Rasenfläche für die anonymen Bestattungen doch persönlich zu gestalten. Sie legen dort Blumen, Fotos oder Herzen ab, was aber laut Friedhofs­satzung auf anonymen Grabflächen eigentlich nicht erlaubt ist.“ Wer eine anonyme Bestattung wünscht, sollte auf jeden Fall seine Angehörigen einweihen.

Wo soll das Grab sein? Viele Familien leben über das ganze Bundes­gebiet verstreut. Der Wohn­ort der Eltern ist deswegen nicht mehr auto­matisch der güns­tigste Ort für ihre Bestattung.

Soll es eine Stätte mit Grab­pflege sein? „Viele möchten ihre Angehörigen nicht mit jahr­zehnte­langer Grab­pflege belasten und entscheiden sich oft vorschnell für eine anonyme Bestattung“, beob­achtet Alexander Helbach von Aeternitas, Verbraucher­initiative für Bestattungs­kultur. Er sagt: „Inzwischen gibt es viele Beiset­zungs­formen, die keine Grab­pflege benötigen wie eine Urnenbeiset­zung im Wald oder in einer Urnenkirche.“ Auch viele Friedhöfe bieten Ruhe­stätten ohne Grab­pflege an.

Fest­legen, wer sich kümmern soll

Was und wie viel in der Verfügung geregelt wird, bestimmt jeder selbst. Besonders wichtigst ist die Entscheidung:
Wer soll die Bestattung organisieren? Der Verfasser muss eine Vertrauens­person bestimmen. Sie über­nimmt die Totenfür­sorge und ist dafür verantwort­lich, dass in der Verfügung ange­ordnete Wünsche umge­setzt werden. Die Totenfür­sorge umfasst das Verfügungs­recht über die Leiche und die Pflicht, die Bestattung zu veranlassen.

Der Verfasser kann die Person frei auswählen. Neben Kindern kommen gute Freunde, ein Nach­bar, ein Betreuer oder sogar mehrere Personen infrage. Auf jeden Fall sollte der Totenfür­sorgeberechtigte über seine Aufgaben informiert werden und eine Kopie der Verfügung erhalten.

Ohne Verfügung gelten die Bestattungs­gesetze des Bundes­landes, in dem der Verstorbene lebte. In allen ist zunächst der Ehepartner für die Organisation zuständig (Bestattungsrecht).

Erd- oder Feuer­bestattung

Vielen Menschen liegt eine weitere wichtige Frage am Herzen:
Wie möchte ich bestattet werden? Möchte ich, dass meine sterb­lichen Über­reste in einem Sarg begraben oder eingeäschert werden? Wer sich für eine Erdbestattung entscheidet, kann als letzte Ruhe­stätte nur den Friedhof wählen. Urnen lassen sich darüber hinaus auch im Wurzelbereich eines Baumes, (Baum­bestattung) oder auf dem Meer (Seebestattung) beisetzen. In Bremen darf eine Urne sogar im eigenen Garten begraben werden, sofern der Verstorbene dies zu Lebzeiten verfügt hat und seinen letzten Haupt­wohn­sitz in Bremen hatte.

Vor allem für eine Beiset­zung auf hoher See ist eine Bestattungs­verfügung empfehlens­wert. Angehörige müssen dafür in einigen Bundes­ländern eine Genehmigung bei der Stadt- oder Kommunal­verwaltung des Ster­beortes einholen.

Finanzierung früh­zeitig klären

Eine Beiset­zung kostet durch­schnitt­lich rund 6 000 Euro. Diese Zahl ermittelte die Verbraucher­initiative Aeternitas. Ihr Sprecher Alexander Helbach sagt: „Wie teuer es im Einzel­fall wird, hängt vor allem von Bestattungs­art und Gestaltung der Trauerfeier ab.“ Es ist daher sinn­voll, das Thema Finanzierung beim Aufsetzen einer Verfügung zu berück­sichtigen. Sehr viele Bestattungen werden aus dem Nach­lass bezahlt. Bei harmo­nischen Familien­verhält­nissen bedarf es hierfür keiner gesonderten Regelung.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 12.04.2021 um 14:22 Uhr
Musterverfügung enthält Fehler

@Doc-Brown03: Vielen Dank für Ihren Hinweis, wir werden das PDF entsprechend korrigieren. (PH)

Doc-Brown03 am 12.04.2021 um 12:49 Uhr
Musterverfügung enthält Fehler

Die Musterverfügung ist ein tolles Hilfsmittel zur Erstellung einer eigenen Bestattungsverfügung. Leider enthält das PDF-Formular einen Fehler. Die beiden Auswahlkästchen zu Punkt 7 "Trauermahl" sind verknüpft mit mit dem Auswahlkästchen zu Punkt 9 "Grabmahl/Grabstein". Das hat zur Folge, dass beim Ausfüllen im Adobe Reader nur ein Auswahlkästchen zu Punkt 7 oder das Auswahlkästchen zu Punkt 9 ausgewählt werden kann. Sobald ein Auswahlkästchen zu Punkt 7 ausgewählt wird, wird das Auswahlkästchen bei Punkt 9 gelöscht und umgekehrt.
Natürlich kann man das fehlende Kreuz auch nach dem Drucken auf dem Papier anbringen. Ich würde mir aber trotzdem eine Korrektur des Fehlers wünschen, denn wenn ich später die Bestattungsverfügung am Computer ändern möchte, muss ich die manuelle Korrektur jedes mal nachvollziehen. Ich bin mir aber nicht sicher, ob ich mir in einigen Jahren dessen noch bewusst bin.
Vielen Dank im Voraus

Doc-Brown03 am 12.04.2021 um 12:49 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

Doc-Brown03 am 12.04.2021 um 12:49 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

Doc-Brown03 am 12.04.2021 um 12:49 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.