
Grabschmuck. Nicht immer sind sich Angehörige einig. © picture alliance / dpa Themendienst
Durchschnittlich 23 Jahre müssen sich Angehörige hierzulande um die Pflege eines Friedhofsgrabs kümmern. So lange beträgt die durchschnittliche Ruhezeit der Verstorbenen auf Friedhöfen. Darüber, wie das Grab in dieser Zeit gestaltet werden soll, herrscht in den Familien nicht immer Einigkeit. Der Bundesgerichtshof musste sich unlängst mit der Frage befassen: Wer darf über Gestaltung und Erscheinungsbild eines Grabes entscheiden?
13 Rosen aus purem Messing führen zum Zwist
Der Fall: Die Klägerin ist die Tochter eines 2014 Verstorbenen. Er wurde in einer Baumgrabstätte auf einem städtischen Friedhof beigesetzt. Die Enkelin des Toten dekorierte das Grab sehr auffällig, unter anderem mit 13 Rosen aus purem Messing, drei dekorativen Engeln und Kunststoffblumen. Die Tochter war damit nicht einverstanden und entfernte den Grabschmuck. Sie wurde wegen Diebstahls angezeigt und klagte dann auf Unterlassung: Künftig sollte die Enkelin derartigen Grabschmuck dort nicht mehr ablegen.
Tipp: Die Stiftung Warentest hat Treuhandverträge für Dauergrabpflege getestet. Im Test Grabpflege lesen Sie auch, welche Rechte und Pflichten Angehörige haben und was sie machen können, wenn sie die Grabpflege nicht selbst übernehmen können.
Maßgeblich ist der Wille des Verstorbenen
Die Tochter gewann den Prozess in der zweiten Instanz vor dem Landgericht Darmstadt, das die Revision zum BGH ausdrücklich zuließ. Der BGH bewertete das Verhalten der Tochter als rechtmäßig. Ihr steht die Totenfürsorge zu. Diese umfasst nicht nur das Recht, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen, sondern auch die Befugnis, über das langfristige Erscheinungsbild des Grabes zu bestimmen (Az. VI ZR 272/18). Maßgeblich ist immer der Wille des Verstorbenen. Er hatte sich zu Lebzeiten eine naturnahe Grabgestaltung gewünscht. Dieser Wille muss nicht unbedingt schriftlich festgelegt sein. Es reicht, wenn er aus den Gesamtumständen erkennbar wird. Die Tochter darf den Wunsch ihres Vaters notfalls auch gegen den Willen der anderen Angehörigen durchsetzen.
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