Ein Sohn klagte vor dem Verwaltungsgericht Aachen, weil er die Urne seiner Mutter in das Reihengrab seines Jahrzehnte zuvor verstorbenen Vaters umbetten lassen möchte. Die Friedhofssatzung der Stadt Aachen untersagt jedoch die Nutzung eines Reihengrabs für zwei Verstorbene. Das Gericht wies die Klage ab (Az. 7 K 1569/16). Die Totenruhe sei höher zu gewichten als das Umbettungsinteresse des Klägers.
Dies gelte selbst dann, wenn die Mutter des Klägers zu Lebzeiten geäußert hätte, sie wolle gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann bestattet werden. Denn weder sie noch der Sohn hätten sich ernsthaft um ein Wahlgrab für beide Eheleute gekümmert. Hinzu kommt, dass das Nutzungsrecht am Reihengrab des Vaters seit Jahren abgelaufen ist.
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