Bestattungs­recht

Bestattungs­verfügung: Wünsche fest­legen

3

Nach dem Tod eines Menschen müssen die Angehörigen in kurzer Zeit viele Formalitäten erledigen und die Beerdigung organisieren. Wenn Sie zu Lebzeiten eine Bestattungs­verfügung verfassen, ist das für Ihre Angehörigen eine große Hilfe.

Was drin­stehen sollte

Schreiben Sie einfach auf, wie Sie beerdigt werden möchten und unter­schreiben Sie Ihre Wünsche. Empfehlens­wert sind folgende Inhalte in der Verfügung:

  • Die Über­schrift „Bestattungs­verfügung“ oder „Wünsche für meine Beerdigung“.
  • Ihren Namen, Ihr Geburts­datum und Ihre Anschrift.
  • Wer ist fürsorgeberechtigt und soll sich um die Bestattung kümmern?
  • Die Bestattungs­art: Erd- oder Feuer­bestattung.
  • Den Bestattungs­ort.
  • Die Form: Grab mit namentlicher Nennung oder anonym.

Totenfür­sorge

Wenn Sie nicht fest­legen, welche Person sich nach Ihrem Tod um Ihre Bestattung kümmern soll, gilt die gesetzliche Regelung Ihres Bundes­landes. Zunächst ist der Ehepartner verantwort­lich, dann die Kinder. Die Rang­folge, wann die Enkel­kinder, Eltern, Groß­eltern und Geschwister in die Pflicht genommen werden, ist in den Bestattungs­gesetzen der Bundes­länder unterschiedlich geregelt. Die Gesetzes­texte finden Sie im Internet, zum Beispiel auf Aeternitas.de. Sie können natürlich auch eine Person außer­halb der Familie benennen.

Tipp: Bewahren Sie die Bestattungs­verfügung nicht mit dem Testament auf, sondern im Familien- oder Stamm­buch. Das Dokument brauchen Ihre Angehörigen in Ihrem Todes­fall als erstes. Binden Sie Ihre Angehörigen mit in die Planung ein und geben Sie dem Fürsorgeberechtigten zu Lebzeiten eine Kopie Ihrer Wünsche. Sollten sich Ihre Wünsche ändern, können Sie jeder­zeit eine neue Verfügung schreiben.

3

Mehr zum Thema

3 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

erner am 17.01.2018 um 15:53 Uhr
Seebestattung

Eine Seebestattung ist heutzutage aus vielerlei Gründen nicht mehr so selten wie früher, z. B. wenn keine Personen zur Grabpflege mehr vorhanden sind. Mein Mann und ich möchten diese Bestattungsform wählen. Wir würden uns daher freuen, von Stiftung Warentest auch hierüber näher informiert zu werden.

Profilbild Stiftung_Warentest am 10.09.2015 um 11:15 Uhr
Seebestattung und Friedhofsgebühren

@Antefíx
Auch Seebestattungen sind möglich, da haben Sie Recht. Da sie in der Praxis aber nur eine geringe Bedeutung haben, werden sie in diesem Special, in dem es um Bestattungsrecht geht, nicht erwähnt.
Zum Thema Bestattungsverfügung: Sie kann zu Lebzeiten geändert und auch mündlich formuliert werden. Wenn Ihr Angehöriger jahrelang ein Wahlgrab bezahlt und gepflegt hat und nun seine Meinung ändert, sollten Sie diesen Wunsch respektieren – auch wenn sie ihn nicht nachvollziehen können. Dies gilt natürlich nur, wenn die betagte Person noch in der Lage ist, ihre Entscheidungen selbstständig zu treffen.
Zum Thema Friedhofsgebühren: Wir leiten Ihre Anregung, uns einmal mit diesem Thema zu beschäftigen, gern an die zuständige Fachredaktion weiter.
(mwe/aci)

Antefix am 28.08.2015 um 11:47 Uhr
Hauptproblem Bestattungskosten

Und was ist mit einer zumindest in küstennahen Lebensräumen angebotenen Seebestattung?
Wie ist es richtig, wenn ein lebensalt und müde gewordener Angehöriger eine solche oder ähnliche, eher frühromantische Abschiedsvorstellung für sich entwickelt und ausplaudert [juristisch: als Willenserklärung verfügt?], zuvor aber jahrelang das für ihn 'freigehaltene' Wahlgrab bezahlt und sogar selbst gepflegt hatte?
Der Beitrag sollte im Übrigen die ausbleibenden Einnahmen und damit steigenden Unterhalts- und Betriebskosten für langfristig zu kalkulieren verpflichtete kommunale und kirchliche Friedhofsverwaltungen beleuchten. Durch parallel kostenbestimmte 'Abwanderung' von Grabstätten in die genannten alternativen Bestattungsarten werden Friedhofsgebühren praktisch jedes Jahr steigen müssen. Althergebrachtes Beisetzen mit i.d.R. für 25 Jahre Ruhezeit vorauszubezahlenden Gebühren wird dadurch besonders für hinterbliebene Großstädter allmählich unbezahlbar. . .