Nach dem Tod eines Menschen müssen die Angehörigen in kurzer Zeit viele Formalitäten erledigen und die Beerdigung organisieren. Wenn Sie zu Lebzeiten eine Bestattungsverfügung verfassen, ist das für Ihre Angehörigen eine große Hilfe.
Was drinstehen sollte
Schreiben Sie einfach auf, wie Sie beerdigt werden möchten und unterschreiben Sie Ihre Wünsche. Empfehlenswert sind folgende Inhalte in der Verfügung:
- Die Überschrift „Bestattungsverfügung“ oder „Wünsche für meine Beerdigung“.
- Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Anschrift.
- Wer ist fürsorgeberechtigt und soll sich um die Bestattung kümmern?
- Die Bestattungsart: Erd- oder Feuerbestattung.
- Den Bestattungsort.
- Die Form: Grab mit namentlicher Nennung oder anonym.
Totenfürsorge
Wenn Sie nicht festlegen, welche Person sich nach Ihrem Tod um Ihre Bestattung kümmern soll, gilt die gesetzliche Regelung Ihres Bundeslandes. Zunächst ist der Ehepartner verantwortlich, dann die Kinder. Die Rangfolge, wann die Enkelkinder, Eltern, Großeltern und Geschwister in die Pflicht genommen werden, ist in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer unterschiedlich geregelt. Die Gesetzestexte finden Sie im Internet, zum Beispiel auf Aeternitas.de. Sie können natürlich auch eine Person außerhalb der Familie benennen.
Tipp: Bewahren Sie die Bestattungsverfügung nicht mit dem Testament auf, sondern im Familien- oder Stammbuch. Das Dokument brauchen Ihre Angehörigen in Ihrem Todesfall als erstes. Binden Sie Ihre Angehörigen mit in die Planung ein und geben Sie dem Fürsorgeberechtigten zu Lebzeiten eine Kopie Ihrer Wünsche. Sollten sich Ihre Wünsche ändern, können Sie jederzeit eine neue Verfügung schreiben.
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Eine Seebestattung ist heutzutage aus vielerlei Gründen nicht mehr so selten wie früher, z. B. wenn keine Personen zur Grabpflege mehr vorhanden sind. Mein Mann und ich möchten diese Bestattungsform wählen. Wir würden uns daher freuen, von Stiftung Warentest auch hierüber näher informiert zu werden.
@Antefíx
Auch Seebestattungen sind möglich, da haben Sie Recht. Da sie in der Praxis aber nur eine geringe Bedeutung haben, werden sie in diesem Special, in dem es um Bestattungsrecht geht, nicht erwähnt.
Zum Thema Bestattungsverfügung: Sie kann zu Lebzeiten geändert und auch mündlich formuliert werden. Wenn Ihr Angehöriger jahrelang ein Wahlgrab bezahlt und gepflegt hat und nun seine Meinung ändert, sollten Sie diesen Wunsch respektieren – auch wenn sie ihn nicht nachvollziehen können. Dies gilt natürlich nur, wenn die betagte Person noch in der Lage ist, ihre Entscheidungen selbstständig zu treffen.
Zum Thema Friedhofsgebühren: Wir leiten Ihre Anregung, uns einmal mit diesem Thema zu beschäftigen, gern an die zuständige Fachredaktion weiter.
(mwe/aci)
Und was ist mit einer zumindest in küstennahen Lebensräumen angebotenen Seebestattung?
Wie ist es richtig, wenn ein lebensalt und müde gewordener Angehöriger eine solche oder ähnliche, eher frühromantische Abschiedsvorstellung für sich entwickelt und ausplaudert [juristisch: als Willenserklärung verfügt?], zuvor aber jahrelang das für ihn 'freigehaltene' Wahlgrab bezahlt und sogar selbst gepflegt hatte?
Der Beitrag sollte im Übrigen die ausbleibenden Einnahmen und damit steigenden Unterhalts- und Betriebskosten für langfristig zu kalkulieren verpflichtete kommunale und kirchliche Friedhofsverwaltungen beleuchten. Durch parallel kostenbestimmte 'Abwanderung' von Grabstätten in die genannten alternativen Bestattungsarten werden Friedhofsgebühren praktisch jedes Jahr steigen müssen. Althergebrachtes Beisetzen mit i.d.R. für 25 Jahre Ruhezeit vorauszubezahlenden Gebühren wird dadurch besonders für hinterbliebene Großstädter allmählich unbezahlbar. . .