Bestattungs­recht Den Abschied regeln

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Noch nie war die Auswahl an Bestattungs­möglich­keiten so groß wie heute. Urnenbeiset­zungen in Kirchen sind ebenso möglich wie ein Grab in einem Memoriam-Garten. Immer mehr Menschen möchten ein besonderes Begräbnis, etwa in einer Urnenkirche oder einem Garten. Ihre Wünsche können sie in einer Verfügung fest­legen.

Mit Angehörigen zu Lebzeiten über Bestattungs­wünsche reden

Mehr als 800 000 Menschen sind im vergangenen Jahr in Deutsch­land gestorben. Die meisten von ihnen hinterlassen trauernde Angehörige, die unter Zeit­druck viele Entscheidungen treffen müssen: Wo soll der Verstorbene bestattet werden? Was für ein Grab soll er erhalten? Mit oder ohne Grab­pflege? Soll er im Sarg bestattet oder eingeäschert werden? Trauer­begleiterin Eva Terhorst weiß, wie belastend es für Angehörige sein kann, wenn sie nicht wissen, welche Wünsche der Verstobene hatte. „Man sollte sich trauen, mit seinen Angehörigen zu Lebzeiten über Beerdigungs­wünsche zu reden“, rät sie.

Bestattungs­verfügung ist bindend

Wer seiner Familie oder Freunden seine Vorstel­lungen mitteilt, trifft in dem Moment eine Bestattungs­verfügung. Sie ist für die Hinterbliebenen bindend. Eine vorgeschriebene Form für die Verfügung gibt es nicht. Um Miss­verständ­nisse auszuschließen, empfiehlt sich aber die Schriftform (siehe Unter­artikel zur Bestattungsverfügung).

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Ausnahmen vom Friedhofs­zwang

Die Freiheit, die eigenen Beerdigungs­wünsche fest­zulegen, wird jedoch durch den Gesetz­geber einge­schränkt. Er schreibt vor, dass die Über­reste Verstorbener nur auf öffent­lichen Friedhöfen bestattet werden dürfen. Diese Regelung – auch Friedhofs­zwang genannt – gilt für alle Sarg­bestattungen. Für Urnen sind Ausnahmen zugelassen, wie etwa eine Bestattung unter Bäumen oder in einer Kirche.

Eine Kirche als Friedhof

Früher genossen nur Könige, hohe Geist­liche oder Adlige das Privileg der letzten Ruhe­stätte in einer Kirche. Heute gibt es in Deutsch­land mehr als 30 Urnenkirchen, die jedermann offen­stehen. Ehemalige Gottes­häuser oder Teile davon dienen als Begräb­nisstätte. Die Urnen werden in Kammern beigesetzt, die sich in Säulen oder Vitrinen im Innenraum der Kirche befinden. Die Urnenkirche Heiligstes Herz Jesu in Hannover war die erste in Nord­deutsch­land (siehe Foto). Seit 2010 werden in den Seiten­schiffen der Kirche Urnen beigesetzt, während das Haupt­schiff weiter für Gottes­dienste, Hoch­zeiten oder Taufen genutzt werden kann. Hohe licht­durch­lässige Vitrinen aus Sicher­heits­glas beher­bergen die Grabkammern für die Urnen.

Rund 3 000 Euro für 20 Jahre

Die Kirche bietet derzeit Platz für rund 1 300 Urnen. „Am beliebtesten sind die Plätze auf Augen­höhe“, sagt Geschäfts­führer Johannes Kollenda. Die Ruhe­zeit der Urnen beträgt – wie auf vielen Friedhöfen auch – 20 Jahre. Ein Platz kostet je nach Lage für die gesamte Ruhe­zeit 2 750 oder 3 050 Euro. Mit ähnlichen Kosten ist auch in den anderen Urnenkirchen zu rechnen.

„Wir verwenden das Geld ausschließ­lich, um die Kirche zu erhalten und die Betriebs­kosten zu decken. Gewinne dürfen wir nicht erwirt­schaften“, betont Geschäfts­führer Kollenda. Alexander Helbach, Sprecher der Verbraucher­initiative für Bestattungs­kultur, geht davon aus, dass die Zahl der Urnenkirchen steigen wird: „Auch für die Betreiber ist das Konzept der Urnenkirchen eine gute Wahl.“ Es treten immer mehr Menschen aus der Kirche aus. Gemeinden werden deswegen zusammengelegt und die Kirchen haben Probleme, ihre Gebäude zu finanzieren.

Tipp: Urnenkirchen gibt es unter anderem in Aachen, Bonn, Dort­mund, Duisburg, Erfurt, Hamburg, Hannover, Köln, Krefeld, Lübeck, Marl, Osnabrück, Rheine, Soest und Trier. Wenn Sie eine Urnenkirche in Ihrer Nähe suchen, geben Sie den Städte­namen und das Wort „Urnenkirche“ oder „Kolum­barium“ in eine Internetsuch­maschine ein. Es gibt keine Über­sicht im Internet.

Eine Garten­anlage als Friedhof

In einem schönen Garten bestattet werden – das ermöglichen Memoriam-Gärten. Diese von Gärtnern angelegten Flächen befinden sich auf Friedhöfen, haben aber keine abge­grenzten Gräber. Blumen und Büsche gehen ineinander über. Dazwischen stehen kleine Säulen oder Stelen mit dem Namen des Verstorbenen. Deutsch­land­weit gibt es etwa 50 Memoriam-Gärten. Initiiert wurden sie von der Gesell­schaft deutscher Friedhofs­gärtner. Wer seine Angehörigen dort bestatten möchte, muss einen Dauer­grab­pflege­vertrag – oft über 20 Jahre – abschließen.

Memoriam-Gärten sind meist etwas teurer

Der Vertrag kommt zwischen der Friedhofs­gärtnerei und den Angehörigen zustande. Die zuständige Treu­hand­gesell­schaft – bundes­weit gibt es 19 – tritt dem Vertrag bei. Sie verwaltet die Gelder für die Grab­pflege und beauftragt die Gärtner. Die Preise für eine Grabstätte im Memoriam-Garten sind regional unterschiedlich. Sie hängen auch davon ab, ob eine Urne oder ein Sarg bestattet wird. Die güns­tigsten Einzel­gräber gibt es ab 3 000 Euro. Meist kommt noch die Friedhofs­gebühr dazu. Ein Part­nergrab für Urnen samt Gedenk­stein kostet zwischen 4 350 und mehr als 9 000 Euro.

Grab­pflege wird im Voraus bezahlt

Die 15- bis mehr als 20-jährige Grab­pflege ist im Preis inbegriffen und wird so von den Angehörigen im Voraus bezahlt. Die Treu­hand­gesell­schaft legt diese Voraus­zahlungen nach strengen Richt­linien an. Wichtig ist, dass das Geld getrennt von der Bilanz des Treuhänders ausgewiesen ist. Laut Gesell­schaft deutscher Friedhofs­gärtner erkennen die Steuerbehörden es als „Zweck­vermögen“ an. Damit seien die Kundengelder geschützt, falls der Treuhänder pleite gehen sollte. „Diese Sicherheit ist im Vertrag nicht deutlich genug dargestellt“, findet Jurist Joachim Geburtig von der Verbraucherzentrale Meck­lenburg-Vorpommern.

Tipp: Im Internet können Sie heraus­finden, ob sich ein Memoriam-Garten oder eine andere von Gärtnern betreute Gemein­schafts­grab­anlage in Ihrer Nähe befindet – auf Ruhegemeinschaften.info oder auf der Seite Memoriam-garten.de. Lassen Sie sich bei Vertrags­abschluss schriftlich bestätigen, dass das Treu­hand­vermögen als „Zweck­vermögen“ anerkannt ist.

Der Wald als letzte Ruhe­stätte

Bestattungs­recht - Den Abschied regeln

Begräb­niswald. Nur an den kleinen Gedenk­tafeln lässt sich erkennen, dass der Baum auch eine Grabstätte ist. © Iimago / Th. Lebie

Fünf Prozent aller Verstorbenen fanden im Jahr 2013 ihre letzte Ruhe unter Bäumen. Diese Zahl ermittelte die Verbraucher­initiative für Bestattungs­kultur. Bei einer Bestattung im Wald wird die Asche des Verstorbenen in einer biologisch abbaubaren Urne an Baumwurzeln beigesetzt. „Fried­wald“ und „Ruheforst“ heißen die beiden größten Anbieter. Interes­senten können sich in mehr als 130 Wäldern einen ganzen Baum oder einen Urnen­platz am Gemein­schafts­baum aussuchen. Die Kosten für einen Einzel­platz betragen 500 bis 1 000 Euro. Ein Familien- oder Gemein­schafts­baum kostet mindestens 2 900 Euro.

Tipp: Wenn Sie einen Begräb­niswald in Ihrer Nähe suchen, helfen die Internet­seiten der zwei größten Anbieter weiter (Ruheforst.de und Friedwald.de). Fragen Sie auch bei großen Friedhöfen nach, immer mehr bieten Baum­bestattungen an.

Die Asche im Wind

Immer mal wieder sollen Hinterbliebene Wünsche erfüllen, die in Deutsch­land nicht oder nicht über­all erlaubt sind. Schwierig wird es etwa, wenn ein Verstorbener möchte, dass seine Asche im Wind verstreut wird. Nur Berlin, Bremen, Brandenburg, Meck­lenburg-Vorpommern, Nord­rhein-West­falen und Thüringen erlauben das Verstreuen der Toten­asche, allerdings nur auf Friedhöfen. Ob sie die dafür notwendigen Aschewiesen einrichten, dürfen die Friedhofs­verwaltungen selbst entscheiden. Oft entscheiden sie sich dagegen.

Bremen hat den Friedhofs­zwang gelo­ckert

Die Toten­asche im geliebten eigenen Garten zu verstreuen – das ist nur in Bremen möglich. Die Hanse­stadt hat zu Jahres­beginn als erstes Bundes­land den Friedhofs­zwang gelo­ckert. Seither ist dort das Verstreuen der Asche im eigenen Garten erlaubt. Der Verstorbene muss diese Bestattungs­form aber zu Lebzeiten verfügt und seinen letzten Haupt­wohn­sitz in Bremen gehabt haben.

Urne nach Hause nehmen ist verboten

Die Urne mit der Asche seiner Lieben zuhause aufzustellen, ist deutsch­land­weit verboten. Wer sich darüber hinwegsetzt, begeht eine Ordnungs­widrigkeit, für die ein Bußgeld droht: abhängig vom Bundes­land zwischen 1 000 und 20 000 Euro. „Mir ist nicht bekannt, dass jemand dieses Bußgeld schon einmal bezahlen musste“, sagt Alexander Helbach von der Verbraucher­initiative für Bestattungs­kultur.

In den Nieder­landen zuhause erlaubt

In den Nieder­landen sind Bestattungen weniger strikt geregelt. Krematorien dürfen die Urne mit der Toten­asche nach 30 Tagen den Angehörigen übergeben. Auch Deutsche können so in ihren Besitz kommen. Es gibt erste Bestatter, die das organisieren. Unabhängig davon, für welche Bestattungs­art sich jemand entscheidet – für die Hinterbliebenen ist es schwer, den Tod eines lieben Menschen zu verkraften. Vielleicht wird es ein biss­chen leichter, wenn man weiß: Trauerfeier und Bestattung hätten dem Verstorbenen gefallen.

Im Zweifel eigenen Vorstel­lungen folgen

Manchmal kennen die Angehörigen den Bestattungs­wunsch ihres Verstorbenen nicht. Für diesen Fall gibt Trauer­begleiterin Eva Terhorst den Rat: „Machen Sie es so, wie Sie sich dabei am besten fühlen.“

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erner am 17.01.2018 um 15:53 Uhr
Seebestattung

Eine Seebestattung ist heutzutage aus vielerlei Gründen nicht mehr so selten wie früher, z. B. wenn keine Personen zur Grabpflege mehr vorhanden sind. Mein Mann und ich möchten diese Bestattungsform wählen. Wir würden uns daher freuen, von Stiftung Warentest auch hierüber näher informiert zu werden.

Profilbild Stiftung_Warentest am 10.09.2015 um 11:15 Uhr
Seebestattung und Friedhofsgebühren

@Antefíx
Auch Seebestattungen sind möglich, da haben Sie Recht. Da sie in der Praxis aber nur eine geringe Bedeutung haben, werden sie in diesem Special, in dem es um Bestattungsrecht geht, nicht erwähnt.
Zum Thema Bestattungsverfügung: Sie kann zu Lebzeiten geändert und auch mündlich formuliert werden. Wenn Ihr Angehöriger jahrelang ein Wahlgrab bezahlt und gepflegt hat und nun seine Meinung ändert, sollten Sie diesen Wunsch respektieren – auch wenn sie ihn nicht nachvollziehen können. Dies gilt natürlich nur, wenn die betagte Person noch in der Lage ist, ihre Entscheidungen selbstständig zu treffen.
Zum Thema Friedhofsgebühren: Wir leiten Ihre Anregung, uns einmal mit diesem Thema zu beschäftigen, gern an die zuständige Fachredaktion weiter.
(mwe/aci)

Antefix am 28.08.2015 um 11:47 Uhr
Hauptproblem Bestattungskosten

Und was ist mit einer zumindest in küstennahen Lebensräumen angebotenen Seebestattung?
Wie ist es richtig, wenn ein lebensalt und müde gewordener Angehöriger eine solche oder ähnliche, eher frühromantische Abschiedsvorstellung für sich entwickelt und ausplaudert [juristisch: als Willenserklärung verfügt?], zuvor aber jahrelang das für ihn 'freigehaltene' Wahlgrab bezahlt und sogar selbst gepflegt hatte?
Der Beitrag sollte im Übrigen die ausbleibenden Einnahmen und damit steigenden Unterhalts- und Betriebskosten für langfristig zu kalkulieren verpflichtete kommunale und kirchliche Friedhofsverwaltungen beleuchten. Durch parallel kostenbestimmte 'Abwanderung' von Grabstätten in die genannten alternativen Bestattungsarten werden Friedhofsgebühren praktisch jedes Jahr steigen müssen. Althergebrachtes Beisetzen mit i.d.R. für 25 Jahre Ruhezeit vorauszubezahlenden Gebühren wird dadurch besonders für hinterbliebene Großstädter allmählich unbezahlbar. . .