Drei Geschwister müssen die 2 543,76 Euro für die Beerdigung ihres Bruders bezahlen. Dass sie 50 Jahre lang kaum Kontakt zu ihm hatten und nichts erben, ändert daran nichts. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden (Az. L 9 SO 226/10).
Nach den Bestattungsgesetzen der Länder tragen die nächsten Angehörigen die Kosten einer Beerdigung. Zivilrechtlich sind die Erben und unterhaltspflichtigen Angehörigen des Verstorbenen in der Pflicht. Das Sozialamt übernimmt die Kosten nur, wenn die Angehörigen und Erben weder genug Einkommen noch Vermögen haben oder es ihnen nicht zuzumuten ist, zu zahlen.
Der Freibetrag für das Einkommen liegt derzeit bei 728 Euro zuzüglich Miete samt Nebenkosten und 255 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied ohne eigenes Einkommen. Vermögen ist anzurechnen, soweit es nicht für den Lebensunterhalt oder die Absicherung im Alter nötig ist.
Unzumutbar ist die Übernahme der Kosten nicht schon, wenn die Angehörigen keinen Kontakt zum Verstorbenen hatten, urteilte das Hessische Landessozialgericht. Da der älteste Bruder sich seinen Geschwistern gegenüber nichts zuschulden kommen ließ, sei ihnen zuzumuten, die Beerdigung zu bezahlen, argumentierten die Sozialrichter.
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