Die Friedhofswahl. Nur auf dem Friedhof der Gemeinde, in der jemand gelebt hat, hat ein Verstorbener ein Anrecht auf Beisetzung. Zuschläge für Auswärtige auf Friedhöfen anderer Gemeinden sind dennoch nicht rechtens.
Die Familie. Nur in den teureren Erd- oder Urnenwahlgräbern ist es möglich, weitere Familienmitglieder zu bestatten. Und nur bei Wahlgräbern kann die Nutzungsdauer nach Ablauf der Ruhezeit verlängert werden.
Die Grabwahl. Am teuersten ist das Erdwahlgrab. Hier können sich Interessenten einen Platz auf dem Friedhof aussuchen. Je nach dessen Satzung dürfen dort ein Sarg und ein bis zwei Urnen bestattet werden. Erwerben sie ein größeres Areal mit zwei Grabstellen, dürfen zwei Särge bestatten werden. Auch beim Urnenwahlgrab ist der Platz auf dem Friedhof wählbar. Ist die Grabstätte mindestens ein mal ein Meter groß, dürfen bis zu vier Urnen bestattet werden. Die Nutzungsdauer ist verlängerbar. Bei Reihengräbern geht das nicht. Die Friedhofsverwaltung weist eine freie Stelle am Ende einer Gräberreihe zu.
Die Grabgestaltung. Auf jedem Friedhof gelten je nach Grabart eigene Gestaltungsvorschriften. Fragen Sie bei der Friedhofsverwaltung nach, wenn Sie spezielle Wünsche zur Bepflanzung oder zum Stein haben.
Das Portmonee. Beisetzungs- und Grabnutzungsgebühren des Friedhofs fallen bei jeder Bestattung an. Je nach Wahl kommen Kosten für den Grabstein, eine Einfassung und eine langjährige gärtnerische Pflege hinzu. Ein Dauerpflegevertrag ist nicht kündbar.
Die Sinnbilder. Für Andersgläubige können auf kirchlichen Friedhöfen manchmal Zuschläge erhoben werden. Auf kirchlichen Friedhöfen dürfen Inschriften und Sinnbilder dem christlichen Glauben nicht widersprechen.
Die Erben. Verstirbt der Erwerber eines herkömmlichen Grabes, fallen das Grabnutzungsrecht und die damit verbundenen Pflichten den Angehörigen in der Erbfolge zu. Sie können dieses Erbe ablehnen und an die nächsten Angehörigen weiterreichen. Lehnen alle ab, fallen die Rechte und Pflichten an den Friedhof zurück.
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