
Beim Reihengrab können Angehörige – anders als beim Wahlgrab – die Lage nicht wählen.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass Angehörige keinen Anspruch darauf haben, ein Reihengrab nach der Ruhezeit zu verlängern, wenn dies die Friedhofssatzung nicht vorsieht (Az. 1 K 1111/15.KO). Reihengräber sind zumeist günstigere Einzelgräber, deren Lage und Größe die Angehörigen oft nicht selbst bestimmen und deren Ruhezeit sie nicht verlängern können.
Im vorliegenden Fall war die Ruhezeit eines Grabes um 13 Jahre überschritten. Während dieser Zeit hatten Angehörige Geld für Sicherungsarbeiten am Grab bezahlt. Hieraus und aus der geduldeten Überschreitung der Ruhezeit leitet sich jedoch kein Vertrauensschutz ab, so das Gericht. Ein Anspruch auf Verlängerung ergebe sich weder aus der Friedhofsatzung noch aus dem Bestattungsgesetz.