
Mustergrab für Mensch und Tier auf dem Friedhof „Unser Hafen“ in Essen. © Friedhof „Unser Hafen“
Immer mehr Friedhöfe erlauben gemeinsame Gräber für Mensch und Tier. Ab März 2020 ist dies in Hamburg möglich. Hier lesen sie die Details der neuen Bestattungsregelung.
Geregelt. Hamburg ist das erste Bundesland, das in seinem Bestattungsgesetz die gemeinsame Beisetzung von Mensch und Tier regelt. Im Oktober 2019 verabschiedete die Hamburger Bürgerschaft die Änderung des Gesetzes, am 1. März 2020 tritt sie in Kraft. Dann darf die Asche verstorbener Haustiere gemeinsam mit ihren Besitzern auf den Friedhöfen der Hansestadt beigesetzt werden.
Große Nachfrage. Lutz Rehkopf, Sprecher der Hamburger Friedhöfe: „Auf dem Friedhof Ohlsdorf ist das erste Grabfeld geplant.“ Es werde durch Büsche und Sträucher abgetrennt, um die Gefühle anderer Besucher nicht zu verletzen. Das Interesse sei groß, es gebe eine Warteliste.
Grabbeigabe. Das verstorbene Tier muss im Tierkrematorium eingeäschert werden. Nur dann gilt es in Hamburg als rechtlich zulässige Grabbeigabe. Stirbt das Tier zuerst, kann die Urne aufbewahrt und später dem Grab beigegeben werden.
Regelungslücke. In anderen Bundesländern wie Sachsen, Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen gibt es schon länger Friedhöfe, die eine gemeinsame Beisetzung von verstorbenen Menschen und Tierasche gestatten. Torsten Schmitt, Jurist bei Aeternitas, der „Verbraucherinitiative für Bestattungskultur“, sagt: „Nur Hamburg hat eine eindeutige Regelung. Die anderen Bundesländer erwähnen solche Grabbeigaben nicht ausdrücklich in ihren Bestattungsgesetzen. Da einschlägige Regelungen fehlen, gibt es dort aber auch kein explizites Verbot der gemeinsamen Beisetzung.“ Einige Friedhöfe zum Beispiel in Essen oder Görlitz haben schon vor Jahren ihre Satzung geändert und entsprechende Grabfelder eingerichtet.
Wahlgrab. Möglich ist die gemeinsame Bestattung oft nur in einem Wahlgrab. Dies sind Grabstätten, in denen mehrere Verstorbene beigesetzt werden dürfen. Der Ohlsdorfer Friedhof plant Wahlgräber für maximal einen Sarg und bis zu acht Urnen – mit der Asche von Menschen oder Tieren.
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