Berufsunfähigkeitsversicherer dürfen ihre Rente einstellen, wenn ihr Kunde eine unbefristete Festanstellung gefunden hat, die mit der früheren Tätigkeit vergleichbar ist. Das hat das Oberlandesgericht in Karlsruhe entschieden (Az. 12 U 93/12). Verglichen wird nicht nur der Lohn für die alte und die neue Tätigkeit, sondern auch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und die soziale Wertschätzung. All das darf im neuen Beruf nicht spürbar unter dem Niveau des bisherigen Berufs liegen.
Das Gericht entschied zugunsten eines ehemaligen Handwerksmeisters. Er erhält seine Rente weiter, weil sein neuer Beruf als Laborassistent nicht vergleichbar mit seiner alten Tätigkeit ist.