Nach einem Unfall konnte ein Geschädigter nicht mehr in seinem Job arbeiten und erhielt eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente. Der Versicherer sicherte ihm schriftlich zu, die Rente unbefristet zu zahlen. Weniger als ein Jahr später stellte er die Zahlung mit der Begründung ein, dass ärztliche Gutachter den Grad der Berufsunfähigkeit mittlerweile anders beurteilen würden als bei Antragstellung. Eine Berufsunfähigkeit liege nicht mehr vor. Richter am Oberlandesgericht Celle entschieden, dass diese Begründung nicht ausreicht. Eine Leistungseinstellung muss nachvollziehbar sein, außerdem muss der Versicherer Gutachten und ärztliche Bescheinigungen zugänglich machen. All dies lag nicht vor, deshalb muss der Versicherer weiter zahlen (Az. 8 U 139/18).