Ein Berufsunfähigkeitsversicherer darf einen Kunden nur dann auf eine andere Tätigkeit verweisen, wenn diese Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 8/08). Der Versicherer hatte nach vier Jahren die Rentenzahlung an einen ehemaligen angestellten Schreiner mit Gesellenbrief eingestellt, nachdem dieser eine Arbeit als Außendienstmitarbeiter im Garten- und Technikbereich aufgenommen hatte. Dagegen klagte der Versicherte. Er muss nun vor dem Berufungsgericht konkret darlegen, warum seine neue Tätigkeit nicht seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.