Ein Berufsunfähigkeitsversicherer muss ein ärztliches Gutachten ungeschwärzt und vollständig zur Verfügung stellen, wenn er es als Grundlage nutzt, um seine Leistung einzustellen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Die Klägerin bezog eine Berufsunfähigkeitsrente. In einem Nachprüfungsverfahren stellte der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben seien. Die Entscheidung basierte auf einem ärztlichen Gutachten, das der Kundin teilweise geschwärzt übergeben wurde. Sie wehrte sich und zog erfolgreich vor Gericht: Der Versicherer muss die Rente weiter zahlen.
Im Urteil heißt es, der Versicherungsnehmer müsse diejenigen Informationen bekommen, die er benötigt, um sein Prozessrisiko abzuschätzen. Im Übrigen gehe das Gutachten nicht darauf ein, ob eine Rückkehr in den Beruf zu einer Verschlechterung des Zustandes und damit wieder zur Berufsunfähigkeit führen würde (Az. 20 U 96/17).
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