
Ein Straßenwärter, der als Ersthelfer bei Unfällen auf der Autobahn tätig war, hat keinen Anspruch auf Leistungen seiner Berufsgenossenschaft, wenn er an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt und nicht mehr arbeiten kann. Der Mann hatte 30 Jahre lang Unfallstellen mit Verletzten und Toten gesichert, bis Rettungskräfte und Polizei ihre Arbeit beendeten. Er führte seine Depression auf die berufliche Belastung zurück. Als die Höchstzahl an Therapiestunden bei seiner Krankenkasse erreicht war, wollte er, dass die Berufsgenossenschaft für die Fortsetzung der Therapie aufkommt. Das Gericht wertete seine Erkrankung jedoch nicht wie eine Berufskrankheit. Es gebe nicht genügend wissenschaftliche Erkenntnisse, dass das wiederholte Erleben traumatischer Ereignisse anderer Menschen eine posttraumatische Belastungsstörung verursachen könne (Hessisches Landessozialgericht, Az. L 3 U 145/14).
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