Nur wenn eine Krankheit bei ihrem Ausbruch in der Liste der Berufskrankheiten steht, kann ein Beamter als berufskrank anerkannt werden, so das Bundesverwaltungsgericht (Az. 2 C 46.13). Wird sie bereits vor Aufnahme in die Liste abschließend diagnostiziert, hat er keinen Anspruch auf spätere Anerkennung.