
Ein Geiger, der nach jahrzehntelanger Arbeit als Orchestermusiker einen Bandscheibenvorfall in der Halswirbelsäule erlitten hatte, kann dies nicht als Berufskrankheit geltend machen. Er bekommt also auch keine Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft. Es half ihm auch nichts, dass Bandscheibenvorfälle bei Streichern in der DDR als Berufskrankheit anerkannt waren. Seine einzige Chance wären gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, auf deren Grundlage die gesetzliche Unfallversicherung seine Erkrankung als sogenannte Wie-Berufskrankheit anerkennen könnte. Solche Studien gibt es aber nicht, weil die Berufsgruppe dafür viel zu klein ist. Bundesweit gibt es nur rund 4 100 professionell tätige Streicher. Dass kleine Berufsgruppen solche Nachteile in Kauf nehmen müssen, verstoße nicht gegen geltendes Recht, urteilte das Bundessozialgericht (Az. B 2 U 3/12 R).
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