
Kehrt ein Angestellter nach langer Krankheit stundenweise an seinen Arbeitsplatz zurück, verliert er sofort seinen Anspruch auf Krankentagegeld aus einer privaten Versicherung.
Ein leitender Angestellter, der ein halbes Jahr lang arbeitsunfähig war, versuchte zunächst drei, später sechs Stunden täglich wieder zu arbeiten. Während dieser beruflichen Wiedereingliederung erhielt er kein Gehalt, sondern Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenkasse. Seine zusätzliche private Krankentagegeldversicherung stoppte hingegen die Zahlungen. Das ist rechtens, urteilte das Oberlandesgericht Köln (Az. 20 U 119/13). Denn auch wenn jemand voll privat krankenversichert ist, hat er keinen Anspruch auf Leistungen, sobald er stundenweise wieder in seinem Beruf arbeitet – selbst wenn er dann ganz ohne Einkommen dasteht.
Privatversicherte sind hier schlechter gestellt als gesetzlich Krankenversicherte, die auch bei einer beruflichen Wiedereingliederung in Stufen im Rahmen des sogenannten Hamburger Modells weiter Krankengeld von ihrer Kasse erhalten.
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Es gibt Krankentagegeld-Versicherungen für Arbeitnehmer, die auch dann zahlen, wenn der Versicherte langsam wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert wird, und stundenweise arbeitet.
Ältere Krankentagegelder sehen diese Leistungen nicht vor. Und um so ein älteres Krankentagegeld scheint es sich bei obigen Gerichtsurteil zu handeln.
Deshalb ist es wichtig, dass Krankentagegeld jährlich zu überprüfen, damit man immer nach den neusten Bedingungen und in der richtigen Höhe versichert ist.
Der KrankenTagegeldExperte
mehr unter. www.krankengelder.com