Berliner Testament Den Ehepartner absichern

0
Berliner Testament - Den Ehepartner absichern

Berliner Testament. Der Wunsch, den anderen abzu­sichern, steht bei vielen Eheleuten im Vordergrund. © Martin Burgdorff

Mit dem Berliner Testament können sich Verheiratete gegen­seitig zu Allein­erben machen. In Sachen Steuern heißt es aufpassen. Die Stiftung Warentest gibt Tipps.

Zuerst erbt der Ehepartner, später die Kinder

Für den Fall ihres Todes wollen viele Ehepartner den jeweils anderen finanziell absichern. Dazu sollen zum Beispiel das Geld­vermögen, das gemein­sam bewohnte Haus und das Auto allein an die Ehefrau oder den Ehemann gehen. Die Kinder kommen erst an die Reihe, wenn beide Eltern­teile gestorben sind. Das sogenannte Berliner Testament kann das bieten. Ehe- oder einge­tragene Lebens­partner setzen sich darin gegen­seitig als Allein­erben ein. Gemein­same Kinder oder andere Erben erhalten das Familien­vermögen erst, wenn beide verstorben sind. Gibt es keine letzt­willige Verfügung, gilt die gesetzliche Erbfolge und der Ehepartner bekommt das Vermögen nur selten allein.

Tipp: Grund­legende Informationen rund um das Thema Testament finden Sie in unserem großen Special So regeln Sie Ihr Erbe nach Ihren Wünschen.

Allein oder mit Expertenrat

Um ein Berliner Testament zu verfassen, genügt im Grunde genommen die Einigung der Eheleute, ein Bogen Papier und ein Stift. Der Gang zum Fach­anwalt für Erbrecht oder Notar gehört nicht zwingend dazu, ist aber eine Über­legung wert und bei den meisten Paaren sogar dringend angeraten.

Testament, Erbe, Trauerfall: So hilft die Stiftung Warentest

Basis-Informationen zum Berliner Testament finden Sie im kostenfreien Bereich dieses Artikels.

Heft­artikel.
Detaillierte Informationen sowie Schritt-für-Schritt-Anleitungen für das Berliner Testament mit Musterformulierungen finden Sie in dem PDF zum Testament-Special aus Finanztest 11/2021. Mit Tipps, wie Sie richtig vererben und die häufigsten Fehler vermeiden, und Hinweisen zum Vererben von Wert­papieren.
Ratgeber.
Die Stiftung Warentest bietet vier Bücher rund um die Themen Trauerfall, Nach­lass, Vererben.
  • Nachlass-Set. Hier steht, wie Sie Ihr Vermögen nach Ihren Wünschen verteilen, Streit vermeiden und Steuern sparen können. Setzen Sie mit Hilfe unserer Musterformulierungen Ihr Testament rechts­sicher auf. Unsere Formulare zum Heraus­trennen helfen dabei, einen Über­blick über Ihr Vermögen zu gewinnen, Ihren digitalen Nach­lass zu ordnen und Ihre Bestattung zu organisieren.
  • Vererben und Erben. Mit diesem Buch bekommen Erben und alle, die etwas vererben wollen, Antworten auf wichtige Fragen zu Nach­lass, Steuer und Erbe. Mit vielen Beispielen, Check­listen und Muster­testamenten.
  • Immobilien verschenken und vererben. Sie besitzen eine Immobilie und wollen erfahren, wie Sie als Immobilien­eigentümer Erb­streitig­keiten vermeiden und Steuern sparen können? Das Buch zeigt, wie Sie den Wert Ihrer Immobilie korrekt ermitteln, sich in einem verschenkten Haus das eigene Wohn­recht sichern und verhindern, dass Ihr Ex-Partner Zugriff auf das Haus erhält.
  • Schnelle Hilfe im Trauerfall. Nach einem Todes­fall müssen Angehörige nicht nur die Bestattung organisieren, die Erbschaft regeln und Renten- und Versicherungs­ansprüche klären. Auch Bank­geschäfte müssen abge­wickelt und Steuerfragen geprüft werden. Das Buch hilft und bietet Check­listen und Muster­schreiben.

Grund­regeln fürs Berliner Testament

Ohne Notar. Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, das Ehepaare und einge­tragene Lebens­partner errichten können. Es muss nicht vom Notar beur­kundet werden. Es regelt in einem Dokument zwei Erbfälle auf einmal: die Erbfolge nach dem Tod desjenigen, der zuerst verstirbt, und die Erbfolge nach dem Tod des länger lebenden Part­ners.

Beweggründe. Zwei Ziele lassen sich verfolgen: Zum einen kann der länger lebende Partner abge­sichert werden. Zum anderen wird das Familien­vermögen erst einmal zusammen­gehalten und nicht auf eine mehr­köpfige Erben­gemeinschaft verteilt, etwa den Ehemann und die gemein­samen Kinder. Je nachdem, welches Ziel im Vordergrund steht, ergeben sich verschiedene Gestaltungs­möglich­keiten.

Einheits­lösung. Der klassische Fall ist die Einheits­lösung, die zum Tragen kommt, wenn es den Ehepart­nern in erster Linie darum geht, dass der andere nach dem eigenen Tod finanziell versorgt ist. Die Partner setzen sich im Testament gegen­seitig als Allein­erben ein, gemein­same Kinder oder andere Erben in der Regel als „Schlusserben“.

Für den ersten Todes­fall sind die Kinder enterbt, ihnen steht nur der Pflicht­teil zu, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht. Eine sogenannte Pflicht­teils­strafklausel im Testament kann davor schützen, dass die Kinder ihn einfordern. Vorteil der Einheits­lösung: Der Längerlebende kann frei über das Vermögen verfügen, ohne auf die Interessen der Kinder Rück­sicht nehmen zu müssen.

Trennungs­lösung. Sie dient vor allem dazu, das Vermögen des Erst­versterbenden zugunsten der Kinder zusammen­zuhalten. Die Ehepartner setzen sich gegen­seitig als „Vorerben“ ein und zum Beispiel ihre Kinder als „Nacherben“. Stirbt ein Partner, geht sein Vermögen auf den anderen über. Der kann aber nicht ganz frei darüber verfügen. Diese Testaments­gestaltung bringt für den Längerlebenden Erschwer­nisse mit sich. Gleich­zeitig sind die Kinder aber abge­sichert.

Achtung, Steuern! Erbt der Ehepartner allein, kann das erhebliche Auswirkungen auf die Erbschaftsteuer haben. Ihm steht ein Frei­betrag von 500 000 Euro zu. Bleibt die Erbschaft in diesem Rahmen, werden keine Steuern fällig. Alles, was darüber hinaus­geht, muss versteuert werden. Zwar sind 500 000 Euro eine beträcht­liche Summe, umfasst der Nach­lass aber beispiels­weise Immobilien, kann sie schnell erreicht sein. Mit unserem Erbschaftssteuerrechner können Sie Ihre Steuerlast berechnen. Ist sie zu hoch, können Ehepaare für den ersten Erbfall Vermächt­nisse zugunsten ihrer Kinder anordnen, um auch deren Frei­beträge zu nutzen. Bei einer solchen Testaments­gestaltung können Fach­anwälte für Erbrecht helfen.

Widerruf. Solange beide Partner leben, können sie das Testament widerrufen: einvernehmlich oder – falls nur ein Partner widerrufen möchte – durch notarielle Erklärung gegen­über dem anderen. Sind sich beide einig, können sie das Testament gemein­sam vernichten. Schwieriger sind Widerruf oder Änderung, wenn einer der Partner verstorben ist. Das Testament ist bindend und diese Wirkung wird nur aufgehoben, wenn der länger lebende Partner die Erbschaft ausschlägt oder das Testament anficht. Wenn die Eheleute einen sogenannten Änderungs­vorbehalt in ihrem Testament aufnehmen, bleibt der Längerlebende flexibler und darf in einem fest­gelegten Rahmen von den gemein­sam getroffenen Regeln abweichen.

Scheidung. Lassen sich die Partner scheiden, wird das Berliner Testament in der Regel unwirk­sam.

Ausland. Nicht alle Staaten erkennen das Berliner Testament an. Bei Erbschaften mit Auslands­bezug ist dieser Punkt dringend zu bedenken.

Wie Ehepaare erben

Erbteil.
Gibt es keine letzt­willige Verfügung, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Erbquote des Ehe- oder einge­tragenen Lebens­part­ners kann unterschiedlich hoch sein. Sie richtet sich zum einen danach, welche Verwandten neben ihm erben, zum anderen nach dem für die Ehe geltenden Güter­stand.
Miterben.
Die gesetzlichen Erben werden vom Gesetz in Gruppen einge­teilt: in sogenannte Ordnungen. Neben Verwandten erster Ordnung wie den eigenen Kindern erbt der Ehegatte ein Viertel des Nach­lasses. Neben Verwandten zweiter Ordnung wie den Eltern und Geschwistern sowie neben Groß­eltern erbt der Ehepartner die Hälfte. Abhängig vom für die Ehe geltenden Güter­stand kommt zu diesem Erbteil unter Umständen noch etwas hinzu.
Zugewinn­gemeinschaft.
Hat das Paar nichts anderes beim Notar vereinbart, gilt der vom Gesetz vorgesehene Güter­stand der Zugewinngemeinschaft. Dann wird der eben beschriebene Erbteil ergänzt. Die Erbquote des länger lebenden Ehepart­ners erhöht sich um ein Viertel. Das bedeutet: Neben Verwandten erster Ordnung erbt der Längerlebende die Hälfte, neben Verwandten zweiter Ordnung bekommt er drei Viertel.

0

Mehr zum Thema

0 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.