Behindertentestament Erbschaft für Menschen mit Behin­derung

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Behindertentestament - Erbschaft für Menschen mit Behin­derung

Behindertentestament. Eltern können für ihr Kind mit Behin­derung mit dieser Verfügung optimal vorsorgen. © Louie Läuger

Erbt ein Kind mit Behin­derung, wird das Geld auf Sozial­leistungen ange­rechnet und kommt ihm nicht wirk­lich zugute. Ein Behindertentestament kann das verhindern.

Behindertentestament schützt Vermögen

Eltern eines Kindes mit Behin­derung wünschen sich vor allem, dass das Kind weiterhin so gut versorgt wird wie zu Lebzeiten der Eltern. Dabei spielt auch die Frage eine Rolle, wie Eltern ihr Kind finanziell absichern können. Mit einem sogenannten Behindertentestament können Eltern erreichen, dass ihr Kind Vermögen erbt, ohne dass sein Anspruch auf öffent­liche Hilfe verloren geht.

Behindertentestament – die wichtigsten Tipps

Testaments­voll­stre­cker.
Um Ihr Vermögen vor dem Zugriff durch den Staat zu schützen und Ihr Kind optimal zu versorgen, sollten Sie in Ihrem Testament eine lebens­lange Testaments­voll­stre­ckung anordnen. Der Testamentsvollstrecker verwaltet das vererbte Vermögen.
Vorerbschaft und Nacherbschaft.
Ratsam ist es, eine Vor- und Nacherbschaft anzu­ordnen. Diese Regelung führt dazu, dass nach dem Tod Ihres Kindes niemand für die Kosten der Sozial­hilfe aufkommen muss, die für seine Betreuung entstanden sind.
Nicht enterben.
Keine Lösung ist es, Ihr Kind zu enterben, damit es weiterhin Sozial­hilfe beziehen kann. Dann steht Ihrem Kind nämlich immer noch der Pflicht­teil zu, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht. Auf den Pflicht­teil kann der Sozial­hilfeträger zugreifen.
Expertenrat.
Suchen Sie Unterstüt­zung bei einem Fach­anwalt für Erbrecht oder einem Notar. Die Gestaltung eines Behindertentestaments gehört in die Hände eines Experten. Eine anwalt­liche Erst­beratung kostet zuzüglich Mehr­wert­steuer 226,10 Euro.

Anspruch auf staatliche Hilfen vermögens­abhängig

Menschen mit Behin­derung sind oft auf staatliche Hilfen angewiesen, zum Beispiel auf Hilfe zum Lebens­unterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs­minderung, Hilfe zur Pflege und Einglie­derungs­hilfe für behinderte Menschen. Ob ihnen die Leistungen zustehen, hängt davon ab, wie hoch Einkommen und Vermögen sind. Kann jemand finanziell für sich selbst sorgen, hat er keinen Anspruch auf Sozial­hilfe. Das wird zum Problem, wenn es darum geht, dass ein Mensch mit Behin­derung eine Erbschaft macht.

Erbschaft verringert Sozial­leistungen

Wer erbt, verliert seinen Anspruch auf Sozial­hilfe, bis das Vermögen auf das sogenannte Schon­vermögen geschrumpft ist. Wie hoch das Schon­vermögen ist, hängt von der Art der Sozial­leistung ab, die der Person zusteht. Geschützt sind mindestens 5 000 Euro.

Wer ein großes Vermögen erbt, muss lange darauf zurück­greifen, bis er wieder Sozial­leistungen beziehen kann. Die Erbschaft wird für die Kosten der Hilfe aufgebraucht. Für besondere Therapieformen, die die Krankenkasse nicht über­nimmt, für Zuzah­lungen zu Medikamenten oder Frei­zeit­gestaltung bleibt kein Geld übrig. Ein unerwünschtes Ergebnis, das sich mithilfe eines Behindertentestaments verhindern lässt.

Menschen mit Behin­derung und die Rente

Ausführ­liche Informationen zum Thema „Rente für Menschen mit Schwerbehin­derung“ finden Sie im großen und kostenlosen Special Schwerbehinderung und Rente.

Vor- und Nacherbschaft anordnen

Besonders bedeut­sam beim Aufsetzen eines Testaments zugunsten einer behinderten Person ist die Möglich­keit, diese zum Vorerben zu machen und eine andere zum Nacherben, zum Beispiel ein weiteres Kind oder auch einen gemeinnützigen Verein. Der Vererbende kann auf diese Weise bestimmen, in welcher Reihen­folge und wie lange die Erben den Nach­lass nutzen dürfen. Zuerst der Vorerbe und später der Nacherbe, der im Regelfall erst nach dem Tod des Vorerben erbt.

Sozial­hilferecht­liche Erbenhaftung vermeiden

Das Besondere an dieser Konstruktion: Der Nacherbe beerbt beim Tod des Vorerben nicht etwa diesen, sondern direkt den Verfasser des Testaments. Der Vorteil: Der Nacherbe muss nicht für die Kosten der Sozial­hilfe aufkommen, die für die Betreuung des behinderten Vorerben angefallen sind. Das kann nämlich im Rahmen der „sozial­hilferecht­lichen Erbenhaftung“ passieren. Der Sozial­hilfeträger hat die Möglich­keit, gegen den Erben der behinderten Person einen Kosten­ersatz­anspruch für die Sozial­hilfe­leistungen geltend zu machen, die ihr in den letzten zehn Jahren vor deren Tod gewährt wurden. Erbt jemand als Nacherbe, besteht dieser Anspruch nicht.

Vorerbe: Befreien oder nicht?

Im Regelfall darf der Vorerbe als „nicht befreiter Vorerbe“ nicht ohne Weiteres über das geerbte Vermögen verfügen, damit für den Nacherben etwas davon übrig bleibt. Der Vorerbe darf beispiels­weise weder ein geerbtes Grund­stück verkaufen noch Vermögen aus dem Nach­lass verschenken. Der Vererbende kann den Vorerben im Testament aber von einigen dieser Einschränkungen befreien, damit der „befreite“ Vorerbe mehr Rechte hat.

Was im Hinblick auf ein Behindertentestament zu raten ist – Vorerbe befreien oder nicht –, daran scheiden sich die Geister. Viele Rechts­anwälte raten dazu, das Vermögen zusätzlich zu sichern, indem der Vorerbe verfügungs­beschränkt bleibt. Andere vertreten den Stand­punkt, dass es zum Schutz der Erbschaft reicht, einen Testaments­voll­stre­cker einzusetzen.

Testaments­voll­stre­cker einsetzen

Ein Testamentsvollstrecker ist im Rahmen des Behindertentestaments ohnehin ein Muss. Er verwaltet die Vorerbschaft. Der behinderte Vorerbe hat dann keinen Zugriff auf das geerbte Vermögen – ebenso wenig wie der Sozial­hilfeträger. Als Testaments­voll­stre­cker eignen sich vor allem Vertraute der behinderten Person. Zum Beispiel kann zunächst der länger lebende Eltern­teil das Amt über­nehmen.

Wichtig ist, dass der Vererbende im Testament Ersatz­testaments­voll­stre­cker benennt, die die Aufgabe weiterführen, sollte der eigentliche Testaments­voll­stre­cker sein Amt nicht mehr ausüben können oder selbst sterben.

Verwaltungs­anordnung treffen

Damit der Erbe trotz Testaments­voll­stre­ckung von der Erbschaft profitieren kann, muss der Vererbende in seinem Testament regeln, wie genau der Testaments­voll­stre­cker die Vorerbschaft verwalten soll. Das geht mit einer Verwaltungs­anordnung. Darin kann stehen, dass der Erbe ausreichend Geld für Urlaube, persönliche Anschaffungen oder ärzt­liche Behand­lungen zur Verfügung haben soll, die von der Krankenkasse nicht voll­ständig über­nommen werden, wie beispiels­weise eine Brille oder Zahn­ersatz.

Tipp: Weitere Informationen bietet eine kostenlose Broschüre des Bundesverbands für körper- und mehrfach behinderte Menschen.

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rowi32 am 15.09.2020 um 20:12 Uhr
Behindertentestament

Vielen Dank für Ihre gute und sicher aufwendige Recherche.
Wir sind selbst betroffene mit einem behinderten Kind und haben unser Testament vor ca. 10 Jahren in gleicher Vorgehensweise mit einem fachkundigen Anwalt gestaltet.
Ich bin sicher Sie haben damit vielen Familien eine sinnvolle Anregung gegeben, in der es nicht nur darum geht "Millionen € zu retten", sondern sehr vielen Durchschnittsverdienern das Tragen eines schweren Rucksacks zu erleichtern!!!

OK-Consult am 15.09.2020 um 18:45 Uhr
Gemeinnützig ?

Wie unterstützte ich Menschen dabei wirre Gesetzteslücken auszunutzen um Vermögen - völlig ungeschmälert - behalten zu können, während man gleichzeitig Sozialleistungen bezieht, die wirklich Bedürftigen vorbehalten sein sollten.
Zugespitzt : Millionen behalten, stattdessen der Allgemeinheit in die Tasche greifen - Stiftung Warentest hilft.
Wann wird endlich die Gemeinnützigkeit dieser Institution hinterfragt?

mamd am 14.09.2020 um 10:02 Uhr
"Behindertentestament"

Sehr gute Information. Der Hinweis auf die Broschüre des BVKM ist in allen Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung der entscheidende Tipp.
Auf der Homepage des BVKM gibt es zahlreiche, ausgezeichnete Informationen.
Kann ich aus eigener Erfahrung nur empfehlen!!!!