Ehegatten können den Behindertenpauschbetrag bei Einzelveranlagung untereinander aufteilen, bestätigt der Bundesfinanzhof (Az. III R 2/17).
Ein Mann ließ sich getrennt von seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagen. Beide beantragten übereinstimmend, dass das Finanzamt Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen für Dienstleistungen im Haushalt dabei je zur Hälfte zwischen ihnen aufteilen soll. Den hälftigen Abzug des Behindertenpauschbetrags der Frau bei ihrem Mann lehnte das Finanzamt ab. Die Richter urteilten anders: Steuerzahler können Kosten, die ihnen wegen einer Behinderung entstehen, einzeln oder durch den Pauschbetrag geltend machen. Da Eheleute die absetzbaren Kosten auf Antrag untereinander aufteilen dürfen, gelte das auch für den Pauschbetrag.