Bleibt eine Darmkrebserkrankung unerkannt, weil ein Arzt trotz teils heftiger rektaler Blutungen lediglich Hämorrhoiden und Verletzungen des Afters diagnostiziert, haftet er wegen eines groben Behandlungsfehlers. Eine Patientin, die inzwischen gestorben ist, hatte zu Lebzeiten ihren Internisten verklagt. Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied zugunsten ihrer Erben (Az. 9 U 129/15). Der Mediziner hatte keine Darmspiegelung durchgeführt. Neun Monate später war die Frau wegen eines anderen Leidens im Krankenhaus, dort wurden Darmkrebs und Metastasen in der Leber entdeckt. Das Gericht warf dem Arzt grobe Behandlungsfehler und Verstöße gegen die Regeln der ärztlichen Kunst vor, weshalb eine Beweislastumkehr greife. Der Arzt konnte nicht beweisen, dass die verspätete Diagnose nicht ursächlich für den Krankheitsverlauf war.
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