Bundesgesetze sehen keine Unterhaltspflicht zwischen Geschwistern zu Lebzeiten vor. Im Falle eines Todes kann ein Bruder aber durchaus verpflichtet sein, die Beerdigungskosten seiner Schwester zu übernehmen, wenn keine anderen Angehörigen da sind, entschied das Verwaltungsgericht Oldenburg (Az. 5 A 1706/14). Im vorliegenden Fall klagte ein Bruder gegen die Stadt Emden, weil sie von ihm eine Erstattung der Beerdigungskosten seiner Schwester in Höhe von rund 2 000 Euro forderte.
Das Gericht wies die Klage ab und stellte klar: Die Kosten seien entsprechend der im Bestattungsgesetz von Niedersachsen genannten Reihenfolge der „bestattungspflichtigen Personen“ zu tragen.
Das sind zunächst der Ehepartner, dann die Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern und Geschwister. Eine ähnliche Rangfolge zur Übernahme der Totenfürsorge findet sich in fast allen Bestattungsgesetzen der Bundesländer.