Auf den Hinweis „notargeprüftes Vertragsmuster“ sollten Käufer schlüsselfertiger Immobilien nicht vertrauen. „Dieser Begriff ist nichtssagend“, warnt Holger Freitag, Rechtsanwalt beim Verband Privater Bauherren. So ein Vertrag schützt nicht vor Ärger mit der Baufirma.
Häufige Mängel: In der Bau- und Leistungsbeschreibung steht nicht konkret, welche Teile oder Materialien verbaut werden. Später wundert sich der Bauherr, wenn sich der Verkaufsprospekt und die eingebauten Teile unterscheiden. Im Vertrag sollte auch stehen, dass die Baufirma Unterlagen herausgeben muss, falls etwa die staatliche KfW-Bank sie zur Nachprüfung verlangt.
Tipp: Unterschreiben Sie keinen Vertrag, bevor ihn ein Berater gesehen hat. Beratung bieten etwa die Verbraucherzentralen und Vereine für Bauherren an.