Bauspar­vertrag Wüstenrot verliert im Streit um Kündigung

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Im Streit um die Kündigung eines hoch­verzinsten Spar­vertrags urteilt erst­mals ein Ober­landes­gericht gegen eine Bausparkasse. Das OLG Stutt­gart hat die Kündigung des Vertrags für „nicht rechtens“ erklärt. Das Gericht ließ wegen der grund­sätzlichen Bedeutung des Falls die Revision zum Bundes­gerichts­hof ausdrück­lich zu. Bundes­weit sind rund 200 000 Bausparer von Kündigungen ihrer Spar­verträge betroffen.

Ober­landes­gericht änderte Entscheidung der Vorinstanz

Der Fall: Die Bausparkasse Wüstenrot hatte einer Kundin den mit 3 Prozent verzinsten Vertrag gekündigt. Dagegen klagte die Frau vor dem Land­gericht Stutt­gart – und verlor wie viele andere Kläger vor ihr. Das Ober­landes­gericht Stutt­gart hat diese Entscheidung nun aber zu Gunsten der Bausparerin abge­ändert. Es hält die Kündigung der Bausparkasse für unbe­rechtigt. Gegen das Urteil ist Revision vor dem Bundes­gerichts­hof (BGH) in Karls­ruhe zugelassen.

Urteil könnte 200 000 Bausparern helfen

Sollte der BGH das Urteil bestätigen, würde es rund 200 000 Bausparern helfen, deren in den 80er und 90er Jahren abge­schlossenen hoch­verzinsten Spar­verträge ebenfalls von deutschen Bausparkassen gekündigt wurden. Damals boomten die Geschäfte der Bausparkassen. Um an Geld zu kommen, boten die Institute hohe Zinsen für Bauspar­verträge an, um das Geld als Darlehen weiter vergeben zu können. Nachdem die Zinsen in den letzten Jahren immer weiter sanken, wurden die Altverträge für die Bausparkassen zur finanziellen Belastung.

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Gutha­benzins von 3 Prozent im Jahr

Das gilt auch für den Vertrag der Wüstenrot-Kundin. Sie hatte 1978 einen Vertrag über eine Bausparsumme von umge­rechnet rund 20 000 Euro abge­schlossen. Der Vertrag war seit 1993 zuteilungs­reif. Für die Lauf­zeit erhielt sie für ihre einge­zahlten Raten einen Gutha­benzins­satz von 3 Prozent pro Jahr bei einem Bauspardarlehens-Zins­satz von 5 Prozent im Jahr. Nach Zuteilungs­reife stellte die Bausparerin die regel­mäßige Zahlung der Sparraten ein, ohne ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. Im Januar 2015, also knapp 22 Jahre nach Eintritt der Zuteilungs­reife, kündigte die Bausparkasse den Bauspar­vertrag. Das Bauspar­guthaben belief sich zu diesem Zeit­punkt auf zirka 15 000 Euro, die Bausparsumme war also nicht voll­ständig angespart.

So begründet das Gericht seine Entscheidung

Wüstenrot habe kein Recht, den Vertrag zu kündigen, urteilte das Ober­landes­gericht. Da die Sparerin mit ihren Einzahlungen noch nicht die fest­gelegte Bausparsumme erreicht hatte, habe sie weiterhin die Option auf ein späteres Darlehen über den Rest­betrag. Sie kann nach Ansicht der Richter also weiterhin den Zins von drei Prozent auf ihr Guthaben bean­spruchen. Kündigen dürfe eine Bausparkasse nur, wenn das Guthaben die Bausparsumme erreicht habe. Der Zeit­punkt der Zuteilungs­reife spiele nach den Vertrags­bedingungen keine Rolle.

Gesetzliche Kündigungs­frist nicht anwend­bar

Die gesetzliche Kündigungs­vorschrift sei entgegen der Auffassung der Bausparkasse auch nicht analog anwend­bar. Die über­lange Vertrags­dauer beruhe zwar auf der vertrags­widrigen Einstellung der Spar­leistungen durch die Bausparerin. Wüstenrot habe aber eine über­lange Bindung an den Vertrags­zins­satz verhindern können. Dazu hätte das Institut die Sparerin auffordern müssen, weiter Raten zu zahlen. Hätte die Frau dann nicht gezahlt, hätte die Bausparkasse ein kurz­fristiges vertragliches Kündigungs­recht gehabt. Da die Bausparkasse selbst – möglicher­weise im eigenen Interesse – ein Ruhen des Bauspar­vertrages erlaubt habe, sei sie nicht schutz­bedürftig und könne sich nicht später auf ein gesetzliches Kündigungs­recht berufen.

Az. 9 U 171/15 – Ober­landes­gericht Stutt­gart
Az. 25 O 89/15 – Land­gericht Stutt­gart

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Josef48 am 06.04.2016 um 18:10 Uhr
Bonuszinsen erhöhen m.E. nicht das Bausparguthaben

Entgegen der Auffassung der BSQ Bauspar AG zählt der Bonuszins nicht zum Guthaben des laufenden Bausparkontos; auch werden beide Zinsarten nicht gleichbehandelt. Die Bonuszinsen werden lediglich informativ auf dem Bausparkonto ausgewiesen, sie gelten aber nicht als Einzahlungsbeträge und erhöhen auch nicht jährlich das Bausparguthaben. Sie werden nicht als Eigenleistungen vom Finanzamt angesehen und sind somit nicht prämienbegünstigt. Dagegen erhöhen die normalen, jährlichen Basiszinsen das Bausparguthaben und werden vom Finanzamt als prämienbegünstigt behandelt (Abschn. 4 Abs. 2 WoPR 2002). Nach Abschnitt 4 Abs. 2 der Wohungsbau-Prämienrichtlinien 2002 (WoPR 2002) gelten als Bausparbeiträge die Beiträge, die bis zum Erreichen der vereinbarten Bausparsumme entrichtet wurden. Neben den vertraglich vereinbarten Beiträgen gehören dazu auch gutgeschriebene Zinsen, die zur Beitragszahlung verwendet werden. Schon deshalb kann die Bonuszahlung nicht auf die Bausparsumme angerechnet werden.

testuser254jkl am 06.04.2016 um 16:21 Uhr
Unverfrorener "Verband deutscher Bausparkassen"?

Die BSQ- Bausparkasse ist ein Tochterunternehmen des VdP!
s. auch:
Superanker schrieb am 15.02.2015 um 13:35 Uhr:
BSQ Bausparkasse: Unverfrorene Kündigungstricks
Die BSQ Bausparkasse (früher Quelle) versucht es mehrstufig, Kündigungen durchzusetzen. Zunächst behauptet sie, die Regelsparbeiträge seien seit langem nicht mehr bezahlt worden und fordert einige tausend Euro nach. Dabei wird offenbar wissentlich unterschlagen, dass (gemäß Bausparbedingungen) Sonderzahlungen auf die Regelsparbeiträge angerechnet werden. Im fraglichen Fall waren die fälligen Beiträge bereits massiv durch Sonderzahlungen überschritten. Die BSQ zog es vor, dazu erst gar nicht Stellung zu nehmen.
Im zweiten Schritt kündigt die BSQ nur wenige Monate später mit der Begründung, die Bausparsumme sei jetzt überschritten. Dazu wurde dem Bausparguthaben der Bonus zugerechnet, der bisher gesondert geführt wurde. Letzteres ist rechtlich völlig strittig. Die BSQ verweigert sich dazu schlicht einer weiteren Stellungnah

Gelöschter Nutzer am 02.04.2016 um 13:48 Uhr
Das nächste OLG

Das OLG Hamm hat nun wiederum zugunsten einer Bausparkasse entschieden, so wie es bisher die große Mehrheit aller OLG tat. Das OLG Stuttgart bildet hier die bisher einzige Ausnahme.