Bauspar­verträge Raus­schmiss nicht rechtens

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Bausparkassen versuchen oft mit allen Mitteln, alte Bauspar­verträge mit hohen Gutha­benzinsen loszuwerden. Kündigen dürfen sie in der Regel aber erst, wenn das Guthaben die vereinbarte Bausparsumme über­steigt oder der Kunde zehn Jahre nach der ersten Zuteilungs­möglich­keit noch immer kein Darlehen abge­rufen hat. In anderen Fällen haben Bausparer gute Chancen, sich zu wehren.

Streit um Bonuszinsen

Um früher kündigen zu können, rechnen einige Bausparkassen auch Bonuszinsen mit zum Guthaben. Das ist unzu­lässig, entschied das Ober­landes­gericht (OLG) Celle in zwei Urteilen gegen die BHW Bausparkasse (Az. 3 U 86/16 und 3 U 207/15). Die Bonuszinsen stehen dem Sparer erst zu, wenn er nach Zuteilung seines Vertrags auf ein Darlehen verzichtet. Vorher darf sie die Kasse nicht dem Guthaben zuschlagen.

Grund­satz­urteil verhindert

BHW hatte zunächst Revision gegen die Urteile beim Bundes­gerichts­hof einge­legt – bekam dann aber offen­bar kalte Füße. Kurz vor dem Verhand­lungs­termin schloss die Bausparkasse Vergleiche mit den Klägern ab und verhinderte damit eine höchst­richterliche Entscheidung. Betroffene Kunden können sich aber auf die Urteile des OLG Celle berufen und notfalls vor Gericht gegen die Kündigung vorgehen.

Aachener kündigt rechts­widrig

Unzu­lässig sind nach Auffassung von Gerichten auch Kündigungen der Aachener Bausparkasse wegen angeblicher Störung der Geschäfts­grund­lage. Sie meint, sie müsse sich in der Nied­rigzins­phase nicht mehr an die vereinbarten hohen Sparzinsen halten (siehe auch Special Zu hohe Zinsen - Aachener kündigt lukrative Altverträge). Das Land­gericht Aachen lehnt solche Kündigungen ab (Az. 10 O 158/17). Auch nach Urteilen der Ober­landes­gerichte Celle (Az. 3 U 86/16), Karls­ruhe (Az. 17 U 185/15) und Stutt­gart (Az. 9 U 171/15) dürfen sich Bausparkassen nicht von bestehenden Verträgen verabschieden, weil die Zinsen am Kapitalmarkt gesunken sind. Der Verbraucherzentrale Bundes­verband will jetzt mit einer Verbands­klage die uneinsichtige Bausparkasse stoppen. Betroffene Kunden sollten nicht klein beigeben und der Kündigung wider­sprechen.

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schwabenzorro am 26.11.2019 um 19:35 Uhr
BSQ: Wie ging es bei Euch weiter?

@ warren76 und alpha.omega:
Wie ging die Geschichte denn bei Euch weiter? Hat die BSQ zwischenzeitlich auf irgend eine Weise reagiert?
zu der Frage von warren76:
Das Thema wird u.a. in der Community bei finanztip ausführlich diskutiert.

warren76 am 03.04.2019 um 10:29 Uhr
BSQ legt EIgenkündigung nahe

Ich habe das identische Schreiben per Einwurfeinschreiben wie Alpha.omega erhalten (Vertrag seit 6 Jahren zuteilungsreif; Bausparsumme ohne Bonuszinsen nicht erreicht, mit Bonuszinsen schon). Ich werde mich zunächst mal ruhig verhalten.
@all Weiß jemand ob es in den Weiten des Netzes schon Diskussionsthreads zu genau dem Thema gibt? Auf test.de ist meines Wissens eine Austausch mangels Forumfunktionalität leider nicht möglich.

Profilbild Stiftung_Warentest am 20.03.2019 um 15:46 Uhr
BSQ + Wiedergeltendmachung der Zuteilung

@Alpha.omega: Wenn ein Bausparvertrag bereits die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt hat, der Bausparer die Zuteilung aber zunächst nicht annimmt, kann er die Rechte aus der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen, sich also das Bausparguthaben und ggf. ein Bauspardarlehen auszahlen lassen. Der Vertrag wäre damit ebenso wie bei einer Kündigung beendet – und das will die BSQ offenbar erreichen. Ob der Zinsbonus überhaupt gefährdet ist, wie die Bauparkasse suggeriert, ist fraglich. Kündigen darf die Bausparkasse nur, wenn das Bausparguthaben die Bausparsumme erreicht oder die erste Zuteilungsmöglichkeit bereits zehn Jahre zurück liegt. Bonuszinsen, die nur nach einem Darlehensverzicht ausgezahlt werden, darf eine Bausparkasse nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle gegen die BHW nicht in das Bausparguthaben einrechnen, um schneller kündigen zu können (https://www.test.de/Bausparen-Gericht-erschwert-Kuendigung-5083093-0/ ). Nach Anwaltsberichten (https://www.anwalt.de/rechtstipps/bsq-bonuszinsen-erstes-urteil-des-landgerichts-nuernberg-fuerth_151039.html) gibt es zudem ein aktuelles Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth gegen die BSQ Bausparkasse. Danach muss die Bausparkasse nach einer Kündigung den Zinsbonus auch dann zahlen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich den Verzicht auf ein Bauspardarlehen erklärt. Das Urteil liegt uns aber noch nicht vor. (TK)

Alpha.omega am 19.03.2019 um 22:52 Uhr
BSQ: "Bonussicherung"

Hallo,
die BSQ hat mir geschrieben: "Sie können sich den Bonus jetzt sichern, wenn Sie in den nächsten Tagen über Ihren Bausparvertrag im Wege der Wiedergeltendmachung der Zuteilung verfügen oder uns eine Eigenkuendigung schicken."
Weiß jemand, was diese Wiedergeltendmachung der Zuteilung juristisch zu bedeuten hat? Ich habe bei einschlägigen Websites nachgeschaut, aber. nichts dazu gefunden.
Ich habe bei der BSQ einen Bausparvertrag, Bausparsumme 10.000 Euro, 7.800 angespart, Zuteilung war 2013, Bonus von 2,5% vereinbart.

rosy-int2 am 15.09.2018 um 12:49 Uhr
BHW lenkt nach Beschwerde bei der Ombudsstelle ein

BHW hatte unseren BSpV 2016 wegen angeblicher Übersparung (Einrechnung optionaler Bonuszinsen) gekündigt und trotz zweier Widerspruchschreiben nicht eingelenkt.
Aufgrund Ihres letzten Berichts über Schlichtungsstellen haben wir uns im August 2018 an die Ombudsstelle der Privaten Bausparkassen gewandt und ein Schlichtungsverfahren eingeleitet. (Andernfalls hätten wir vor Eintritt der Verjährung Klage eingereicht.)
Aufgrund des Schlichtungsverfahrens hat BHW nun doch der von uns geforderten rückwirkenden Wiedereinrichtung des Bausparvertrags zugestimmt.
Zitat: "Nachdem nunmehr kurzfristig keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu erwarten ist, möchten wir Ihnen hiermit die rückwirkende Wiedereinrichtung Ihress Bausparvertrags zum Abrechnungstermin ... anbieten, um den Vorgang zum Abschluss zu bringen."
So war der Weg über die Ombudsstelle für uns erfolgreich.
Auf Anforderung per email stellen wir den Schriftverkehr gerne zur Verfügung.