Bausparkassen versuchen oft mit allen Mitteln, alte Bausparverträge mit hohen Guthabenzinsen loszuwerden. Kündigen dürfen sie in der Regel aber erst, wenn das Guthaben die vereinbarte Bausparsumme übersteigt oder der Kunde zehn Jahre nach der ersten Zuteilungsmöglichkeit noch immer kein Darlehen abgerufen hat. In anderen Fällen haben Bausparer gute Chancen, sich zu wehren.
Streit um Bonuszinsen
Um früher kündigen zu können, rechnen einige Bausparkassen auch Bonuszinsen mit zum Guthaben. Das ist unzulässig, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle in zwei Urteilen gegen die BHW Bausparkasse (Az. 3 U 86/16 und 3 U 207/15). Die Bonuszinsen stehen dem Sparer erst zu, wenn er nach Zuteilung seines Vertrags auf ein Darlehen verzichtet. Vorher darf sie die Kasse nicht dem Guthaben zuschlagen.
Grundsatzurteil verhindert
BHW hatte zunächst Revision gegen die Urteile beim Bundesgerichtshof eingelegt – bekam dann aber offenbar kalte Füße. Kurz vor dem Verhandlungstermin schloss die Bausparkasse Vergleiche mit den Klägern ab und verhinderte damit eine höchstrichterliche Entscheidung. Betroffene Kunden können sich aber auf die Urteile des OLG Celle berufen und notfalls vor Gericht gegen die Kündigung vorgehen.
Aachener kündigt rechtswidrig
Unzulässig sind nach Auffassung von Gerichten auch Kündigungen der Aachener Bausparkasse wegen angeblicher Störung der Geschäftsgrundlage. Sie meint, sie müsse sich in der Niedrigzinsphase nicht mehr an die vereinbarten hohen Sparzinsen halten (siehe auch Special Zu hohe Zinsen - Aachener kündigt lukrative Altverträge). Das Landgericht Aachen lehnt solche Kündigungen ab (Az. 10 O 158/17). Auch nach Urteilen der Oberlandesgerichte Celle (Az. 3 U 86/16), Karlsruhe (Az. 17 U 185/15) und Stuttgart (Az. 9 U 171/15) dürfen sich Bausparkassen nicht von bestehenden Verträgen verabschieden, weil die Zinsen am Kapitalmarkt gesunken sind. Der Verbraucherzentrale Bundesverband will jetzt mit einer Verbandsklage die uneinsichtige Bausparkasse stoppen. Betroffene Kunden sollten nicht klein beigeben und der Kündigung widersprechen.
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- Bausparkassen kündigen alte Verträge und verweigern Kunden den Zinsbonus. test.de stellt typische Bonusfallen vor und erklärt, wie Bausparer ihr Geld retten.
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- Kunden der Aachener Bausparkasse, deren Bausparvertrag 2017 wegen einer angeblichen „Störung der Geschäftsgrundlage“ gekündigt wurde, müssen sich bis zum Jahresende...
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- Eine Bausparkasse darf einen Bausparvertrag nicht kündigen, bloß weil 15 Jahre seit Vertragsabschluss vergangen sind. Eine solche Klausel in den allgemeinen...
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@ warren76 und alpha.omega:
Wie ging die Geschichte denn bei Euch weiter? Hat die BSQ zwischenzeitlich auf irgend eine Weise reagiert?
zu der Frage von warren76:
Das Thema wird u.a. in der Community bei finanztip ausführlich diskutiert.
Ich habe das identische Schreiben per Einwurfeinschreiben wie Alpha.omega erhalten (Vertrag seit 6 Jahren zuteilungsreif; Bausparsumme ohne Bonuszinsen nicht erreicht, mit Bonuszinsen schon). Ich werde mich zunächst mal ruhig verhalten.
@all Weiß jemand ob es in den Weiten des Netzes schon Diskussionsthreads zu genau dem Thema gibt? Auf test.de ist meines Wissens eine Austausch mangels Forumfunktionalität leider nicht möglich.
@Alpha.omega: Wenn ein Bausparvertrag bereits die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt hat, der Bausparer die Zuteilung aber zunächst nicht annimmt, kann er die Rechte aus der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen, sich also das Bausparguthaben und ggf. ein Bauspardarlehen auszahlen lassen. Der Vertrag wäre damit ebenso wie bei einer Kündigung beendet – und das will die BSQ offenbar erreichen. Ob der Zinsbonus überhaupt gefährdet ist, wie die Bauparkasse suggeriert, ist fraglich. Kündigen darf die Bausparkasse nur, wenn das Bausparguthaben die Bausparsumme erreicht oder die erste Zuteilungsmöglichkeit bereits zehn Jahre zurück liegt. Bonuszinsen, die nur nach einem Darlehensverzicht ausgezahlt werden, darf eine Bausparkasse nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle gegen die BHW nicht in das Bausparguthaben einrechnen, um schneller kündigen zu können (https://www.test.de/Bausparen-Gericht-erschwert-Kuendigung-5083093-0/ ). Nach Anwaltsberichten (https://www.anwalt.de/rechtstipps/bsq-bonuszinsen-erstes-urteil-des-landgerichts-nuernberg-fuerth_151039.html) gibt es zudem ein aktuelles Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth gegen die BSQ Bausparkasse. Danach muss die Bausparkasse nach einer Kündigung den Zinsbonus auch dann zahlen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich den Verzicht auf ein Bauspardarlehen erklärt. Das Urteil liegt uns aber noch nicht vor. (TK)
Hallo,
die BSQ hat mir geschrieben: "Sie können sich den Bonus jetzt sichern, wenn Sie in den nächsten Tagen über Ihren Bausparvertrag im Wege der Wiedergeltendmachung der Zuteilung verfügen oder uns eine Eigenkuendigung schicken."
Weiß jemand, was diese Wiedergeltendmachung der Zuteilung juristisch zu bedeuten hat? Ich habe bei einschlägigen Websites nachgeschaut, aber. nichts dazu gefunden.
Ich habe bei der BSQ einen Bausparvertrag, Bausparsumme 10.000 Euro, 7.800 angespart, Zuteilung war 2013, Bonus von 2,5% vereinbart.
BHW hatte unseren BSpV 2016 wegen angeblicher Übersparung (Einrechnung optionaler Bonuszinsen) gekündigt und trotz zweier Widerspruchschreiben nicht eingelenkt.
Aufgrund Ihres letzten Berichts über Schlichtungsstellen haben wir uns im August 2018 an die Ombudsstelle der Privaten Bausparkassen gewandt und ein Schlichtungsverfahren eingeleitet. (Andernfalls hätten wir vor Eintritt der Verjährung Klage eingereicht.)
Aufgrund des Schlichtungsverfahrens hat BHW nun doch der von uns geforderten rückwirkenden Wiedereinrichtung des Bausparvertrags zugestimmt.
Zitat: "Nachdem nunmehr kurzfristig keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu erwarten ist, möchten wir Ihnen hiermit die rückwirkende Wiedereinrichtung Ihress Bausparvertrags zum Abrechnungstermin ... anbieten, um den Vorgang zum Abschluss zu bringen."
So war der Weg über die Ombudsstelle für uns erfolgreich.
Auf Anforderung per email stellen wir den Schriftverkehr gerne zur Verfügung.