Eine Bausparkasse darf einen Bausparvertrag nicht kündigen, bloß weil 15 Jahre seit Vertragsabschluss vergangen sind. Eine solche Klausel in den allgemeinen Bausparbedingungen benachteiligt Bausparer unangemessen und ist unwirksam. Das haben die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart nach Klagen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia (Az. 17 U 131/17) und die LBS Südwest (Az. 2 U 188/17) entschieden.
Beide Urteile sind rechtskräftig. Die LBS Südwest hatte ihre Revision beim Bundesgerichtshof im Juli 2019 zurückgezogen, zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin. Die Badenia hatte ihre Revision bereits Ende 2018 gestoppt. Die Badenia-Klausel entsprach den Musterbedingungen des Verbands der privaten Bausparkassen. Sie wurde auch von anderen Bausparkassen verwendet.
Es bleibt dabei: Bausparkassen dürfen erst kündigen, wenn das Bausparguthaben die vereinbarte Bausparsumme übersteigt oder der Vertrag seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif ist.
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Diese Meldung ist erstmals am 17. Juli 2018 auf test.de erschienen. Sie wurde am 16. August 2019 aktualisiert.