Bausparen Zu hohe Zinsen – Aachener kündigt lukrative Altverträge

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Kunden der Aachener Bausparkasse, deren Bauspar­vertrag 2017 wegen einer angeblichen „Störung der Geschäfts­grund­lage“ gekündigt wurde, müssen sich bis zum Jahres­ende mit einer Klage gegen den Raus­schmiss wehren. Sonst droht ihr Anspruch auf Fortsetzung des Vertrages zu verjähren. Verbraucherzentralen halten die Kündigungen für einen dreisten Vertrags­bruch. Viele Kunden der Bausparkasse sind bereits erfolg­reich gegen die Kündigungen vorgegangen.

Wann dürfen Bausparkassen ihren Kunden kündigen?

Nach der Recht­sprechung dürfen Bausparkassen nur kündigen, wenn das Guthaben die Bausparsumme über­steigt oder der Sparer zehn Jahre nach der ersten Zuteilungs­möglich­keit immer noch kein Darlehen abge­rufen hat (siehe auch Kasten am Ende dieser Meldung).

Wie begründet die Aachener ihre Kündigungen?

Die Aachener hatte sich einen neuen Grund ausgedacht, um Kunden mit gut verzinsten Altverträgen loszuwerden. Die Fortsetzung der Verträge sei ihr wegen der Nied­rigzins­phase nicht länger zumut­bar. Deshalb sei sie nach dem Bürgerlichen Gesetz­buch (BGB) zu einer Kündigung wegen „Störung der Geschäfts­grund­lage“ (§ 313 BGB) und zur Kündigung aus „wichtigem Grund“ (§ 314 BGB) berechtigt. Allein bis Ende April 2017 hatten bereits fast 6 000 Kunden die Kündigung erhalten.

Raus­schmiss nach unfairem Angebot

Den Raus­schmiss bereitete die Bausparkasse mit dem Angebot für ein „Tarif-Update“ vor: Der Kunde soll seinen Vertrag gegen einen neuen tauschen, der nur mit 0,15 Prozent statt 2 Prozent im Jahr verzinst wird und bei einem Darlehens­verzicht keinen Bonus vorsieht. Wochen später kam das Ultimatum: Entweder der Kunde nimmt das Angebot zum Tarifwechsel inner­halb von zwei Wochen an, oder die Kasse kündigt.

Unser Rat

Wider­spruch.
Die Bausparkasse will Ihren gut verzinsten Vertrag wegen einer angeblichen „Störung der Geschäfts­grund­lage“ kündigen? Legen Sie schriftlich Wider­spruch ein. Lenkt die Bausparkasse nicht ein, sollten Sie mithilfe eines Anwalts eine Klage prüfen.
Muster­briefe.
Für Ihren Wider­spruch können Sie die Muster­briefe der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nutzen.
Verjährung.
Ihre Ansprüche verjähren in der Regel drei Jahre nach dem Ende des Kalender­jahres, in dem die Bausparkasse gekündigt hat. Hat die Bausparkasse 2017 gekündigt, müssen Sie also bis zum Jahres­ende 2020 Klage einreichen.

Kündigungen sind rechts­widrig

Die Verbraucherzentralen halten die Kündigungen für rechts­widrig. Zins­änderungen am Kapitalmarkt berechtigen eine Bausparkasse nicht dazu, sich den vertraglichen Pflichten zu entziehen. Sie hat feste Zinsen in der Spar- und Darlehens­phase garan­tiert und das Kapitalmarkt­risiko bewusst in Kauf genommen. Nur deshalb haben die Sparer den Vertrag abge­schlossen.

Nied­rige Zinsen kein Kündigungs­grund

So sehen es auch die Gerichte. Der Bundes­gerichts­hof hat bereits klar­gestellt, dass die derzeit nied­rigen Zinsen keine Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) recht­fertigen (Az. XI ZR 185/16). Nach Auffassung der Ober­landes­gerichte Celle (Az. 3 U 86/16), Karls­ruhe (Az. 17 U 185/15) und Stutt­gart (Az. 9 U 171/15) dürfen sich Bausparkassen auch nicht auf eine Störung der Geschäfts­grund­lage durch die Nied­rigzins­phase berufen.

Aachener in der Branche isoliert

Die Aachener hielt trotzdem an den Kündigungen fest. In der Branche hat sie sich damit isoliert. Fast alle anderen Bausparkassen haben auf Finanztest-Nach­frage versichert, dass sie keine Kündigungen wegen einer Störung der Geschäfts­grund­lage ausgesprochen haben und dies auch nicht planen – darunter auch Wüstenrot, die die Aachener Bausparkasse inzwischen über­nommen hat. Nur die BSQ Bausparkasse antwortete uns nicht.

Kunden wehren sich erfolg­reich

Sobald sich Kunden wehren, zeigt sich die Aachener allerdings verhand­lungs­bereit. Sie bietet einen Ausgleich für die Zinsen an, die dem Sparer entgehen. Das erste Angebot ist meist dürftig. Schaltet der Kunde aber einen Anwalt ein und erhebt Klage, kommt es oft auch ohne Verhand­lungs­termin zu einem deutlich besseren Vergleichs­angebot: Am Ende bietet die Aachener dann fast so viel an, wie der Kunden nach einem gewonnenen Prozess bekäme.

Vor Gericht erscheint die Bausparkasse nicht

Gibt es doch einen Verhand­lungs­termin beim Amts­gericht Aachen, greift die Kasse immer wieder zur gleichen Taktik: Sie geht nicht hin. Damit kassiert sie zwar ein Versäumnis­urteil nach dem anderen und muss die Verträge fortsetzen. Doch sie vermeidet eine Urteils­begründung, mit der sie in der Öffent­lich­keit schlecht aussehen könnte. Und sie verhindert, dass die Fälle vor das Land­gericht oder gar vor den Bundes­gerichts­hof kommen. Offen­bar glauben die Juristen der Aachener selbst nicht daran, dass ihre Kündigungen vor Gericht Bestand haben könnten.

Klagen lohnt sich

Die Kanzlei des Hamburger Rechts­anwalts Dirk Buggenthin hat bereits zahlreiche Verfahren gegen die Aachener abge­schlossen. „Die Fälle, in denen unsere Mandanten keine Vergleichs­angebote annehmen wollten, haben wir per Versäumnis­urteil gewonnen.“ Buggenthins Fazit: „Es lohnt sich, gegen die Kündigungen vorzugehen und nicht schon das erste Vergleichs­angebot zu akzeptieren.“

BSQ Bausparkasse: Verbraucherzentrale stoppt Kündigungen

Bausparkassen dürfen sich in ihren Bedingungen nicht vorbehalten, den Vertrag aus „bauspar­tech­nischen Gründen“ schon nach sieben Jahren Lauf­zeit aufzulösen. Das hat das Land­gericht Nürn­berg-Fürth nach einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württem­berg gegen die BSQ Bausparkasse entschieden (Az. 7 O 1987/16).

Betroffen sind Bausparer, die bei der ehemaligen Quelle Bausparkasse die Bonus­variante im Tarif Q16 abge­schlossen haben. Ihnen steht bei Darlehens­verzicht neben dem Basiszins von 1,0 Prozent ein Bonus von 2,35 Prozent zu. Die Bausparkasse hatte Kunden mitgeteilt, dass sie den Vertrag nur noch ohne Bonus fortsetzen können. Andernfalls müssten sie sich ihr Guthaben und den Bonus schon jetzt auszahlen lassen. Sie verwies auf eine Vertrags­klausel, nach der sie die Lauf­zeit der Bonus­variante aus „bauspar­tech­nischen Gründen“ bis auf sieben Jahre begrenzen dürfe.

Die Bausparkasse darf sich nach dem Urteil nicht mehr auf die Klausel berufen. Sparer, denen die Kasse bereits gekündigt hat, können nach Auffassung der Verbraucherzentrale nach­träglich fordern, dass ihr alter Vertrag mit Bonus fortgesetzt wird.

Bausparmodell infrage gestellt

Bausparkassen haben allen Grund, sich vom Vorgehen der Aachener zu distanzieren. Denn die Kündigungen stellen das Geschäfts­modell der Bausparkassen grund­legend infrage.

Bausparen ist nur sinn­voll, wenn Sparer darauf vertrauen können, dass die Bausparkasse ihre Zins­versprechen einlöst. Darauf könnte sich niemand verlassen, wenn die Kasse den Vertrag je nach Zins­entwick­lung am Kapitalmarkt kündigen darf. Wer sollte dann noch einen Bauspar­vertrag abschließen?

Viele weitere Informationen und Tipps rund ums Bausparen erhalten Sie auf unserer Themenseite Bausparen.

Kündigung zehn Jahre nach Zuteilungs­reife.

Bausparkassen dürfen kündigen, wenn der Bausparer zehn Jahre nach der ersten Zuteilungs­möglich­keit noch kein Darlehen abge­rufen hat. Das hat der Bundes­gerichts­hof (BGH) entschieden (Az. XI ZR 185/16). Das Kündigungs­recht besteht in der Regel auch für Bauspar­verträge, bei denen die Bausparkasse einen Zins­bonus zahlt, wenn der Bausparer auf ein Darlehen verzichtet und sich nur das Guthaben auszahlen lässt (BGH, Az. XI ZR 135/17).

Diese Meldung ist erst­mals am 8. März 2017 auf test.de erschienen. Sie wurde seitdem mehr­fach aktualisiert, zuletzt am 27. Oktober 2020.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 20.04.2021 um 19:47 Uhr
    Widersprüchliches Verhalten der Bausparkasse

    @45176: In Finanztest 03/2021, Seite 48 berichteten wir gerade zu einem ähnlichen Fall. Dort hatte die Bausparkasse Schwäbisch Hall Sparzahlungen abgelehnt und dann unter Berufung auf ausgebliebene Regelsparraten gekündigt. Nachdem sich Finanztest eingeschaltet hatte, zog die Bausparkasse die Kündigung zurück:
    www.test.de/Bausparvertraege-Absurder-Rausschmiss-bei-der-Schwaebisch-Hall-5714371-0
    Wenn eine Bausparkasse sich widersprüchlich verhält, zum Beispiel durch die (unzulässige) Kündigung des Vertrages. Und wenn sie dann durch die Verweigerung der Annahme weiterer Sparzahlungen dem Bausparenden gar nicht ermöglicht, den Regelsparbeitrag zu leisten, kann sie nach unserer Auffassung keine Nachforderung rückständiger Sparbeiträge verlangen. Es ist auch die Entstehung eines Schadensersatzanspruches in Höhe der entgangenen Zinsen aufgrund einer unwirksamen Kündigung denkbar.
    Bitte lassen Sie sich zum weiteren Vorgehen individuell beraten. Wir müssen uns an dieser Stelle auf allgemeine Erwägungen beschränken. (maa)

  • 45176 am 13.04.2021 um 16:35 Uhr
    Aachener: Nachzahlung bei unwirksamer Kündigung?

    Wenn gerichtlich entschieden wird, dass eine von der Aachener in 2017 ausgesprochene Kündigung unwirksam ist und der Vertrag somit fortbesteht, kann die Bausparkasse dann die Nachzahlung der seit 2017 nicht per Lastschrift eingezogenen Sparbeiträge auf einen Schlag verlangen (um so schneller die Vollbesparung und die damit verbundene Kündigungsmöglichkeit zu erreichen)? Falls ja, kann ich dann im Gegenzug die Zinsen, die mir seit 2017 für das von der Bausparkasse nicht angenommene Geld entgangen sind, verlangen? Oder zahle ich einfach weiter die vereinbarten Beiträge, und die Bausparkasse kann dann regulär kündigen nach Vollbesparung bzw. 10 Jahre nach Zuteilungsreife?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 12.04.2021 um 13:42 Uhr
    vorzeitige Erklärung des Darlehensverzichtes

    @Melli9835: Das können wir so generell nicht sagen. Die Möglichkeit, den Verzicht auf ein Bauspardarlehen zu erklären, haben Bausparer im Prinzip immer. Allerdings kann das ein Eigentor sein: Die Verzichtserklärung bietet der Bausparkasse die Möglichkeit, den Bausparvertrag mit der Begründung zu kündigen, dass der Vertragszweck nicht mehr erreicht werden kann (die Erlangung eines Darlehens zur Immobilienfinanzierung). Wer seinen Bausparvertrag noch behalten will, sollte die Erklärung also nicht zu früh abgeben. In der Regel wird es aber sinnvoll und nötig sein, die Zuteilung anzunehmen und den Darlehensverzicht zu erklären, bevor das Guthaben die Bausparsumme erreicht (weil danach bei den meisten Tarifen kein Darlehensanspruch mehr besteht, ist nach Auffassung der Bausparkassen auch kein Verzicht darauf möglich). (PH)

    (PH)
    www.verbraucherzentrale.de

  • Melli9835 am 22.03.2021 um 11:40 Uhr
    vorzeitige Erklärung des Darlehensverzichtes

    Ich überlege gerade, ob man den Darlehensverzicht sicherheitshalber schon irgendwann während der regulären Laufzeit des Bausparvertrages erklären sollte, wenn man sich sicher ist, dass man das Darlehen sowieso nicht in Anspruch nehmen will.
    Damit könnte man zumindest verhindern, dass die Bausparkasse selbst kündigt und dann plötzlich behauptet, ein Darlehensverzicht und somit auch eine Auszahlung des Bonus sei dann nicht mehr möglich.
    (Bausparvertrag bei der BSQ-Bausparkasse)
    Gibt es diese Möglichkeit?

  • FC777 am 17.11.2020 um 19:53 Uhr
    Bonuszins

    Die Debeka hat in ihrem Kündigungsschreiben allerdings diesmal nicht (im Gegensatz zu einem Vertrag vor 3 Jahren) darauf hingewiesen, dass ich formell auf das Darlehen verzichten muss, um zusätzlich bei der Auszahlung den Zinsbonus zu erhalten. Ich gehe aber trotzdem davon aus, wenn ich jetzt formell den Verzicht erkläre, den Zinsbonus zusätzlich ausgezahlt bekomme oder?