Bausparkassen kündigen alte Verträge und verweigern Kunden den Zinsbonus. test.de stellt typische Bonusfallen vor und erklärt, wie Bausparer ihr Geld retten.
Bausparkassen gehen immer rabiater gegen Kundinnen und Kunden vor, die noch einen alten Vertrag mit hohen Guthabenzinsen haben. Sie nutzen nicht nur jede Möglichkeit, die für sie unrentablen Verträge zu kündigen. Darüber hinaus weigern sie sich oft, Bonuszinsen auszuzahlen, die sie bei Vertragsabschluss als Belohnung versprochen haben, wenn ihre Kunden auf das Darlehen verzichten, auf das sie Anspruch haben.
Die Kassen berufen sich auf komplizierte Bedingungen im Kleingedruckten und eine für sie günstige Rechtsprechung. Wer nicht aufpasst, verliert oft mehrere Tausend Euro an Extrazinsen.
Bausparbonus in Gefahr – das bietet unser Special
Typische Beispiele. Wir zeigen, mit welchen faulen Tricks Bausparkassen versuchen, ihre Kunden zum freiwilligen Ausstieg aus gutverzinsten Verträgen zu bewegen. Wir beschreiben sechs Fallen, die für Bausparer zum Verlust ihrer Bonuszinsen führen können.
Konkrete Tipps. Die Bauspar-Experten der Stiftung Warentest erklären, wie Sie vermeiden, in die Bonusfalle zu tappen – und wie Sie Ihren Bonus retten.
Heftartikel. Wenn Sie das Thema freischalten, erhalten Sie Zugriff auf das PDF zum Bericht aus Finanztest 6/2021.
Mit der Kündigung droht das Aus für den Bonus
Höchste Alarmstufe besteht für den Bonus, wenn die Kündigung droht oder die Bausparkasse bereits gekündigt hat. Das gilt vor allem in folgenden Fällen.
Das angesparte Guthaben ist höher als die Bausparsumme. Die Bausparkasse darf dann in aller Regel mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Der Bausparvertrag erfüllt schon seit mindestens zehn Jahren die Zuteilungsvoraussetzungen für das Bauspardarlehen. Dann darf die Bausparkasse mit einer Frist von sechs Monaten kündigen, entschied der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 272/16).
Sparer sind mit einer im Tarif festgelegten Anzahl von zum Beispiel sechs Regelsparbeiträgen im Rückstand und kommen der Aufforderung der Bausparkasse zur Nachzahlung nicht fristgerecht nach. Dieses Kündigungsrecht haben sich die Bausparkassen in ihren Vertragsbedingungen vorbehalten.
Bonuszinsen lassen sich oft noch retten
Fast immer droht mit der Kündigung das Aus für den Bonus. So behalten Bausparkassen den Bonus fast immer ein, wenn Kunden über die Bausparsumme hinaus ansparen, nach einer Kündigung nicht ausdrücklich den Verzicht auf ein Bauspardarlehen erklären oder bestimmte Fristen verpassen. Oft werden die Kunden vor dem drohenden Verlust ihres Bonus nicht einmal gewarnt. Doch längst nicht jede Kündigung ist rechtens. Und wer rechtzeitig und richtig handelt, kann seinen Bonus retten – oft sogar noch nach der Kündigung durch die Bausparkasse. Unser Special zeigt, wie Sie dafür am besten vorgehen.
Dieser Artikel wurde erstmals am 21. Mai 2021 auf test.de veröffentlicht. Er wurde zuletzt am 12. Oktober 2021 aktualisiert.
- Volltilgerdarlehen bieten feste Zinsen und konstante Raten über die gesamte Finanzierungslaufzeit. Wer Angebote vergleicht, vermeidet hohe Zinsen und spart Tausende Euro.
- Unser Praxistest zeigt: Bausparkassen empfehlen oft ungünstige Tarifvarianten, überhöhte Bausparsummen, extreme Tilgungsbeiträge und Sparpläne mit zu hohem Sparguthaben.
- Eine Bausparkasse darf einen Bausparvertrag nicht kündigen, bloß weil 15 Jahre seit Vertragsabschluss vergangen sind. Eine solche Klausel in den allgemeinen...
@corneliam51: Es gibt es eine verwirrende Vielzahl an unterschiedlichen Bonusregelungen. Das ist je nach Tarif unterschiedlich und hängt von der genauen Formulierung in den ABB ab. Deswegen bedarf es immer der Sichtung der konkreten Bausparbedingungen. Erhöht sich nach den Bausparbedingungen der Guthabenzinssatz rückwirkend ab Vertragsbeginn um den Bonuszinssatz, werden auch die Bonuszinsen am Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben und in der Folgezeit mitverzinst. Häufig gibt es aber auch eine Regelung, nach der der Bonus z.B. 100 Prozent der gutgeschrieben (Basis-)Zinsen beträgt und am Vertragsende ausgezahlt wird. In diesem Fall wird der Bonus nicht mitverzinst.
Ein Punkt fehlt aus meiner Sicht in dem Artikel, nämlich inwieweit Zinsen auf die Bonuszinsen anfallen. Zwar steht erst bei Vertragsende fest, ob Bonuszinsen anfallen. Aber diese sollen nachträglich den ursprünglichen - niedrigeren - Zinssatz erhöhen. Streng genommen könnte das bedeuten, dass sich rückwirkend die ursprünglichen niedrigeren Zinsen jährlich erhöhen, diese dem Guthaben gutzuschreiben sind und damit darauf in den Folgejahren ebenfalls Zinsen anfallen. Das kann sich im Einzelfall bei höheren Bausparleistungen auf einen 4-stelligen Betrag auswirken. Der BHW sieht das anders. Gibt es dazu evt. gerichtliche Entscheidungen? PS: Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt!
Sehr geehrte Damen und Herren der Redaktion, bislang war mir lediglich bekannt, dass die Bausparkassen ihre alten Verträge loswerden wollen. Zu welchen Mitteln dort zwischenzeitlich gegriffen wird, hat mir der Artikel aufgezeigt. Vielen Dank für die vielen Informationen. Ich habe mich zwischenzeitlich bei dem im Artikel erwähnten Freiburger Rechtsanwalt Andreas Mayer beraten lassen. Seine Dienstleistung kann man zusammengefasst auf den Punkt bringen: Top-Leistung! Mandatsaufnahme, Bearbeitungsprozess, Preis-/Leistung, Ergebnis » nicht zu überbieten. M. Pfalzer
Moin, die Alte Leipziger hat mir heute eine Kündigung zugeschickt, da "angeblich" die Regelbesparung nicht eingehalten wurde und die so fehlenden Beiträge nachzuzahlen sind. Komisch, 2018 kam eine entsprechende Kündigung und seitdem alle Beiträge eingezahlt und auch die geforderten Beträge nachgezahlt. Damals wollte ich auch auch mehr einzahlen, die Annahme dieses angeblichen "Sonderzahlung" wurde explizit verweigert. Nur komisch, das gerade jetzt derartige fehlende Beiträge, deren Nachzuahlung 2018 verweigert wurde, jetzt als Kündigungsgrund herhalten sollen. Ich werd mich mal informieren und einen entsprechenden Rechtsanwalt suchen.
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@corneliam51: Es gibt es eine verwirrende Vielzahl an unterschiedlichen Bonusregelungen. Das ist je nach Tarif unterschiedlich und hängt von der genauen Formulierung in den ABB ab. Deswegen bedarf es immer der Sichtung der konkreten Bausparbedingungen.
Erhöht sich nach den Bausparbedingungen der Guthabenzinssatz rückwirkend ab Vertragsbeginn um den Bonuszinssatz, werden auch die Bonuszinsen am Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben und in der Folgezeit mitverzinst.
Häufig gibt es aber auch eine Regelung, nach der der Bonus z.B. 100 Prozent der gutgeschrieben (Basis-)Zinsen beträgt und am Vertragsende ausgezahlt wird. In diesem Fall wird der Bonus nicht mitverzinst.
Ein Punkt fehlt aus meiner Sicht in dem Artikel, nämlich inwieweit Zinsen auf die Bonuszinsen anfallen.
Zwar steht erst bei Vertragsende fest, ob Bonuszinsen anfallen. Aber diese sollen nachträglich den ursprünglichen - niedrigeren - Zinssatz erhöhen. Streng genommen könnte das bedeuten, dass sich rückwirkend die ursprünglichen niedrigeren Zinsen jährlich erhöhen, diese dem Guthaben gutzuschreiben sind und damit darauf in den Folgejahren ebenfalls Zinsen anfallen. Das kann sich im Einzelfall bei höheren Bausparleistungen auf einen 4-stelligen Betrag auswirken.
Der BHW sieht das anders.
Gibt es dazu evt. gerichtliche Entscheidungen?
PS: Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt!
Sehr geehrte Damen und Herren der Redaktion,
bislang war mir lediglich bekannt, dass die Bausparkassen ihre alten Verträge loswerden wollen. Zu welchen Mitteln dort zwischenzeitlich gegriffen wird, hat mir der Artikel aufgezeigt. Vielen Dank für die vielen Informationen.
Ich habe mich zwischenzeitlich bei dem im Artikel erwähnten Freiburger Rechtsanwalt Andreas Mayer beraten lassen. Seine Dienstleistung kann man zusammengefasst auf den Punkt bringen: Top-Leistung! Mandatsaufnahme, Bearbeitungsprozess, Preis-/Leistung, Ergebnis » nicht zu überbieten.
M. Pfalzer
Moin,
die Alte Leipziger hat mir heute eine Kündigung zugeschickt, da "angeblich" die Regelbesparung nicht eingehalten wurde und die so fehlenden Beiträge nachzuzahlen sind.
Komisch, 2018 kam eine entsprechende Kündigung und seitdem alle Beiträge eingezahlt und auch die geforderten Beträge nachgezahlt. Damals wollte ich auch auch mehr einzahlen, die Annahme dieses angeblichen "Sonderzahlung" wurde explizit verweigert. Nur komisch, das gerade jetzt derartige fehlende Beiträge, deren Nachzuahlung 2018 verweigert wurde, jetzt als Kündigungsgrund herhalten sollen.
Ich werd mich mal informieren und einen entsprechenden Rechtsanwalt suchen.