Bausparverträge: Kein Verlass mehr auf flexibles Sparen
Flexibles Sparen war noch vor einigen Jahren ein Pluspunkt für Bausparer. Der tarifliche Regelsparbeitrag von meist 3 bis 5 Promille der Bausparsumme im Monat war kaum mehr als ein Richtwert. In der Praxis konnte jeder sparen, wie er wollte: Bausparer durften mehr oder weniger als die Regelrate sparen, Sonderzahlungen leisten oder eine Sparpause einlegen.
Sparzeit bis zum Mindestguthaben
Im Tarif sind Mindestguthaben und Regelsparbeitrag im Verhältnis zur Bausparsumme festgelegt. Sie bestimmen, wie lange die Sparzeit mindestens dauert.
Lesebeispiel: Mit einem Regelsparbeitrag von 5 Promille der Bausparsumme erreicht der Sparer das Mindestguthaben von 40 Prozent der Bausparsumme nach 6,8 Jahren. Beträgt der Regelsparbeitrag 4 Promille, dauert es 8,6 Jahre.

Flexibilität eingeschränkt
Damit ist es für viele Bausparer vorbei. Haben sie noch einen älteren Tarif mit hohen Guthabenzinsen, nehmen Bausparkassen meist keine Sonderzahlungen mehr an. Darunter verstehen sie alle Einzahlungen, die den Regelsparbeitrag übersteigen. Zu wenig dürfen Bausparer auch nicht mehr zahlen. Sind sie mit beispielsweise sechs oder neun Regelsparraten im Rückstand, fordern Bausparkassen oft eine Nachzahlung und drohen mit der Kündigung. Das Recht dazu haben sie sich im Kleingedruckten vorbehalten.
Beschränkungen jederzeit möglich
Betroffen von den Einschränkungen sind bislang vor allem Bausparer mit älteren Verträgen, die noch hohe Guthabenzinsen abwerfen. Doch auch bei den neuen Tarifen können sich Bausparer nicht darauf verlassen, dass sie in einigen Jahren noch flexibel sparen können. Wenn es der Bausparkasse vorteilhaft erscheint, kann sie die Freizügigkeit jederzeit stoppen. Nur bei Riester-Verträgen ist garantiert, dass Sparer ihre jährlichen Einzahlungen bis zum steuerlich geförderten Höchstbetrag von derzeit 2 100 Euro frei wählen können.
Auf rechtssichere Sparpläne achten
Kunden sollten sich deshalb nur auf Sparvorschläge einlassen, die sie verwirklichen können, ohne auf die Zustimmung der Bausparkasse angewiesen zu sein. In der Regel heißt das: Die Monatssparrate sollte dem Regelsparbeitrag entsprechen. Eine Sonderzahlung sollten Bausparer allenfalls zu Vertragsbeginn fest einplanen.