- Kündigung. Viele Bausparer erhalten die Kündigung, wenn ihr Vertrag seit mehr als zehn Jahren „zuteilungsreif“ ist, sie also schon vor zehn Jahren die Bausparsumme hätten abrufen können. Die Bausparkassen berufen sich auf Paragraf 489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach darf ein Darlehensnehmer mit einer Frist von sechs Monaten kündigen, wenn er das Darlehen vor mehr als zehn Jahren „vollständig empfangen“ hat.
- Hintergrund. Die Bausparkasse argumentiert so: In der Sparphase ist sie der Darlehensnehmer, der vom Bausparer ein Darlehen in Höhe der Spareinlagen erhält. Das Darlehen habe sie mit der Zuteilungsreife vollständig empfangen – zum Zeitpunkt, an dem der Bausparer selbst das Recht auf ein Darlehen hat. Wie jedem Darlehensnehmer stehe ihr zehn Jahre danach das gesetzliche Kündigungsrecht zu.
- Urteile. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in zwei Urteilen entschieden: Paragraf 489 BGB ist nicht auf Bausparverträge anwendbar. Kündigen darf die Bausparkasse erst, wenn das Guthaben die Bausparsumme erreicht (Az. 9 U 171/15 und 9 U 230/15). Andere Oberlandesgerichte haben dagegen den Bausparkassen recht gegeben. Deshalb gehen die Fälle nun vor den Bundesgerichtshof (BGH).
- Widerspruch. Auf ein Grundsatzurteil werden Bausparer wohl noch bis 2017 warten müssen. Um ihre Rechte zu wahren, sollten sie einer Kündigung ihrer Kasse schriftlich widersprechen.
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- Wer einen alten Bausparvertrag hat, profitiert oft noch von hohen Sparzinsen, muss dafür aber auch hohe Kreditzinsen zahlen. In der gegenwärtigen Niedrigzinsphase...
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@d.u.k: Wir haben die Meldung aktualisiert unter: https://www.test.de/Bausparen-Zu-hohe-Zinsen-Aachener-kuendigt-lukrative-Altvertraege-5151031-0/ (PK)
Werte Damen und Herren der Test Redaktion,
hat sich an der Rechtslage in ihren Ausführungen vom 07.02.17 schon etwas getan oder geändert bezüglich der Aachener BSK?
Nachdem der BGH den Termin 22.07.2017 (Revision des OLG Celle Urteils zur Anrechnung fiktiver Bonuszinsen zur Ermittlung des Bausparziels) wegen Rücknahme der Klage aufgehoben hat, habe ich mich mit der Aachener Bausparkasse vergleichsweise über die Beendigung des Bausparvertrages geeinigt.
Mein Bausparvertrag wird zum 01.02.2018 beendet (reguläre Laufzeit wäre etwa bis Ende 2018 gewesen) und die Aachener zahlt zusätzlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Pauschale, die etwa die Hälfte der Verzinsung bis zum regulären Ende ausmacht. Natürlich habe ich ein Minus gemacht. Aber: Es müssen das Prozesskostenrisiko und die Beeinträchtigung der Lebensqualität abgewogen werden.
Ich plädiere für die Möglichkeit einer Sammelklage und auch für das Recht der Verbraucherschutzverbände, solche Klagen zu führen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum so etwas in den USA geht (Stichwort Dieselskandal) in Deutschland nicht.
@Michael-29: Wir kennen Ihren Bausparvertrag nicht, auch nicht, welche Frage Sie eigentlich haben. Wenn die Aussage der Bausparkasse, die Sie in dem vorherigen Kommentar bereits genannt haben so stimmt, dann bekommen Sie auch auf weitere Einzahlungen diese Treueprämie. Der exakte Wert kann nur dann genannt werden, wenn auch die weiteren Guthabenzinsen feststehen. Zu dem Zeitpunkt, wo Sie auf das Darlehen verzichten und sich das angesammelte Guthaben auszahlen lassen sollten auch die Zinsen und die Treueprämie fällig werden. Bitte wenden Sie sich an eine Verbraucherzentrale und nehmen Sie Ihre Bausparunterlagen mit, dort kann Ihnen entsprechend Ihres Tarifs individuell weitergeholfen werden. (AK)
Guten Abend ! Das der Vertrag mit 2 % gut verzinst ist ist mir schon klar. Doch die Treueprämie von bis jetzt ca. 1.240 Euro reizt mich schon.
Nur wie ist die Vorgehensweise wenn ich die Treueprämie in Anspruch nehmen möchte? Soll ich 3 Jahre weiter einzahlen und dann den Vetrag kündigen und 12 Monate liegen lassen ?
Oder wie funktioniert die Prämie ?