Kündigung von Bausparverträgen: Streit geht vor den BGH
- Kündigung. Viele Bausparer erhalten die Kündigung, wenn ihr Vertrag seit mehr als zehn Jahren „zuteilungsreif“ ist, sie also schon vor zehn Jahren die Bausparsumme hätten abrufen können. Die Bausparkassen berufen sich auf Paragraf 489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach darf ein Darlehensnehmer mit einer Frist von sechs Monaten kündigen, wenn er das Darlehen vor mehr als zehn Jahren „vollständig empfangen“ hat.
- Hintergrund. Die Bausparkasse argumentiert so: In der Sparphase ist sie der Darlehensnehmer, der vom Bausparer ein Darlehen in Höhe der Spareinlagen erhält. Das Darlehen habe sie mit der Zuteilungsreife vollständig empfangen – zum Zeitpunkt, an dem der Bausparer selbst das Recht auf ein Darlehen hat. Wie jedem Darlehensnehmer stehe ihr zehn Jahre danach das gesetzliche Kündigungsrecht zu.
- Urteile. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in zwei Urteilen entschieden: Paragraf 489 BGB ist nicht auf Bausparverträge anwendbar. Kündigen darf die Bausparkasse erst, wenn das Guthaben die Bausparsumme erreicht (Az. 9 U 171/15 und 9 U 230/15). Andere Oberlandesgerichte haben dagegen den Bausparkassen recht gegeben. Deshalb gehen die Fälle nun vor den Bundesgerichtshof (BGH).
- Widerspruch. Auf ein Grundsatzurteil werden Bausparer wohl noch bis 2017 warten müssen. Um ihre Rechte zu wahren, sollten sie einer Kündigung ihrer Kasse schriftlich widersprechen.
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