Baurecht

Bauvertrags-Varianten

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Baurecht - Wie Sie Fallen im Bauvertrag vermeiden

© Getty Images / Elena Leonova

Kauf vom Bauträger

Eine Baufirma baut auf eigenem Land ein Haus oder Wohnungen und verkauft beides im Paket. Bauherr ist der Bauträger. Oft werden Typenhäuser gebaut, manchmal vorgefertigte Bauteile verwendet (Fertighaus).

Vorteile

  • Alles aus einer Hand
  • Grund­sätzlich Fest­preis
  • Kein Risiko durch Pleite eines Subunternehmers

Nachteile

  • Mehr­kosten bei unklarem Vertrag
  • Wenig Einfluss auf Bauausführung und wenig Verbraucher­schutz
  • Kostenrisiko bei Pleite des Bauträgers

Bau mit General­unter- oder -über­nehmer

Wer Bauland hat und Bauarbeiten aus einer Hand wünscht, kann eine Baufirma als General­unter- oder -über­nehmer beauftragen. Die Bau­planung über­nimmt meist die Baufirma, selten ein Architekt des Bauherren.

Vorteile

  • Alles aus einer Hand
  • Grund­sätzlich Fest­preis
  • Kein Risiko durch Pleite eines Subunternehmers

Nachteile

  • Mehr­kosten bei unklarer Leistungs­beschreibung
  • Wenig Gestaltungs­spielraum
  • Kostenrisiko bei Pleite der Baufirma

Klassisch: Architekten­haus

Der Bauherr hat bereits ein Grund­stück und beauftragt einen Architekten mit der Planung des Baus. Der Bauherr beauftragt anschließend verschiedene Bauunternehmen und -hand­werker mit den einzelnen Bauarbeiten.

Vorteile

  • Freie Gestaltung
  • Einfluss auf die Auswahl der Hand­werker
  • Volle Kontrolle über die Baustelle

Nachteile

  • Nur einge­schränkt kalkulier­bare Kosten
  • Kostet Zeit und Nerven
  • Kein Muster­haus zu besichtigen

Neue Regeln für Bauherren

Bisher kannte das Gesetz keinen Bauvertrag. Ein Hausbau wurde wie eine Auto­reparatur als Werk­vertrag behandelt. Werk­vertrags­recht passte beim Bau aber oft nicht. Das neue Bauvertrags­recht soll Probleme besser lösen.

Positiv für private Bauherren

  • Recht auf Bauunterlagen
  • Anspruch auf Baubeschreibung
  • Widerrufs­recht
  • Grenze für Abschlags­zahlungen

Negativ für private Bauherren

  • Viele Schutz­vorschriften gelten bei Erwerb vom Bauträger nicht. Und auch nicht, wenn der Bauherr Bauarbeiten einzeln vergibt.
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rs2507 am 29.01.2018 um 11:52 Uhr
Einmal im Leben ... ?

Im Gegensatz zum Kunden eines Friseursalons, bei dem auch die misslungene Tätigkeit eines dilettantischen "Hair-Stylisten" keine wirklich dauerhaften Schäden hinterlässt, ärgern sich private Bauherren noch jahre- oder jahrzehntelang über sinnlos vergeudetes Geld.
Deshalb: Bauen niemals nach "Methode Semmeling",
sondern "Mit dreisten Unternehmen macht man besser keine Geschäfte." ;-)
Guter und informativer Artikel.