Ein Wohnungseigentümer muss nicht unbedingt für die Pflege von Bäumen in dem Gartenteil aufkommen, für den er ein Sondernutzungsrecht hat. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az. 481 C 24911/16 WEG).
Die Stadt München sah für das Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft Bäume vor. Die Teilungserklärung legte die Kosten für deren Pflege anteilig auf alle Eigentümer um. Für die gärtnerische Gestaltung ihrer Sondernutzungsflächen sollten aber die Eigentümer allein aufkommen.
Die Kosten für die behördlich vorgesehenen Bäume auf diesen Flächen wies ihnen die Teilungserklärung nach Ansicht des Gerichts nicht eindeutig zu. Daher müsse die Wohnungseigentümergemeinschaft zahlen.
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