
Eine Bank muss den Inhalt ihrer Schließfächer ausreichend sichern. Tut sie das nicht und wird er gestohlen, haftet sie.
Wird der Inhalt eines Bankschließfachs gestohlen, weil die Bank das Fach nicht ausreichend gesichert hat, muss sie dem Inhaber Schadenersatz zahlen.
Geklagt hatte eine Frau, die 2006 im Schließfach einer Freundin 65 000 Euro deponiert hatte. 2009 hatte ein Bankangestellter drei Männer mit einer großen Tasche im Tresorraum allein gelassen. Sie brachen die Schließfächer auf und stahlen unter anderem das Geld der Klägerin. Am Vortag hatte einer der Täter mit einem gefälschten finnischen Pass ein Bankschließfach angemietet.
Das Kammergericht Berlin entschied: Das Geldinstitut hatte seine Obhutspflicht verletzt und muss Schadenersatz leisten. Ohne großen Aufwand hätte die Bank zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen treffen können. Zum Beispiel hätte eine Alarmanlage, die auf Erschütterung reagiert, die Tat möglicherweise verhindert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az. 26 U 18/15).